Inhaltsverzeichnis : Pandekten (Bd. 1, Abt. 2)

§  189.  Spolieneinrede  und  Spolienklage.
48
das  interdictum  de  vi  auf  Mobilien  ausgedehnt  habe,  doch  läßt  sich
1617
dies  nicht  erweisen.
3.  Besitz,  welchen  ein  Anderer  ohne  Rechtsgrund  von  uns  erlangte, ¬
  kann  kondicirt  werden.  Diese  Kondiktion  ist  aber  nicht  zu  den
Besitzklagen  zu  zählen.  Der  Kondiktionsbeklagte  kann  ihr  gegenüber
18
eigenes  Eigenthum  vorschützen.
§  189.  Spolieneinrede  und  Spolienklage.
Durch  das  kanonische  Recht  und  die  gemeinrechtliche  Praxis  wurde
der  rekuperatorische  Besitzesschutz  sehr  gesteigert.
Den  Anstoß  gaben  gefälschte  Kirchengesetze  Pseudoisidors,  laut  deren
ein  spoliirter  Bischof  sich  auf  Anklagen  nicht  einzulassen  brauchte,  ehe
ihm  das  Entrissene  durch  die  Kirchengewalt  zurückerstattet  war.  Diese
gefälschten  Gesetze,  vor  allem  der  canon  redintegranda,  gingen  in  das
Dekret  Gratians  über  und  kamen  so  zu  allgemeiner  Geltung.
Aus  ihnen  entsprang  zunächst  eine  Einrede  für  den  Spoliirten
16)  1.7  C.  unde  vi  8,  4  enthält  das  bekannte  Verbot  der  Selbsthülfe  und  schre
Restitution  gewaltsam  weggenommener  Objekte  vor.  Ob  für  die  Rückforderung  aber
das  i,  unde  vi  diente,  darüber  streitet  man.  Dafür  ist  Savigny  §  40,  dagegen  u.  a.
Bruns,  Recht  des  Besitzes  §  7.  Die  Pandekten  verwerfen  das  i.  unde  vi  bei  Mobilien. ¬
  Sie  verweisen  auf  andere  Klagen  1.  1  §§  6  und  7  D.  h.  t.  43,  16.  Dabei
wird  es  wohl  sein  Bewenden  haben  müssen,  trotzdem  daß  die  Konstitution  über  gewaltsame ¬
  Selbsthülfe  in  den  Titel  des  Kodex  unde  vi  eingereiht  ist.
17)  Streitig  ist,  ob  es  außer  dem  interdictum  de  vi  ein  solches  de  clandestina
possessione  gab.  Dagegen  ist  Savigny  S.  456,  Lenel  edictum  perpetuum  S.37
Anm.  7,  neuestens  Ubbelohde  a.  a.  O.  S.  70.  Aber  Karlowa,  Rechtsgeschichte  Bd.?
S.  322  hat  sein  Bestehen  wohl  erwiesen,  indem  er  sich  nicht  bloß  auf  l.  7  §  5.D.
comm.  div.  10,  3,  sondern  auch  auf  eine  gelungene  Interpretation  der  l.  6  §  1D.
stützt.  Immerhin  wurde  es  in
de  a.  vel  a.  p.  41,  2  —  oben  §  178  Anm.  11  —
Folge  der  Entwickelung  der  Besitzlehre  neben  dem  i.  uti  possidetis  wenigstens  bei
Grundstücken  überflüssig.
18)  Vgl.  über  diese  Kondiktionen  namentlich  Bruns,  Recht  des  Besitzes  S.  2
und  Besitzklagen  S.  185,  Bolze  im  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  79  S.  206,  Trampedach
in  der  Savigny=Ztschr.  Bd.  17  S.  97,  Ubbelohde  S.  651,  auch  Windscheid  §  161.
Eine  sorgfältige  Darstellung  der  historischen  Entwickelung  giebt  Bruns,  Recht
des  Besitzes  S.  127  ff.,  ferner  Ruffini  l'actio  spolii  1889,  vgl.  auch  Maaßen,  zur
Dogmengeschichte  der  Spolienklage  in  Bekkers  Jahrb.  Bd.  3  n.  8.  Die  Erocielung
des  Dogmas  siehe  bei  Bruns,  Besitzklagen  S.  212  ff.  Vgl.  aber  auch  Delbrück,  die
dingliche  Klage,  und  dessen  Nachträge  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  10  n.  2,  sowie  Ziebarth,
Realexekution  S.  276,  290.  Neuerdings  s.  auch  Bähr,  Rechtsfälle  des  ReichsgerichtS. ¬
  37.  Die  Besitzklage  des  B.G.B.  §  861  entspricht  der  Spolienklage.
2)  c.  3  C.  3  qu.  1.  Joannes  urbis  Romae  episcopus  scribit  Zacharide
archiepiscopo  epist.  I:  Redintegranda  sunt  omnia  exspoliatis  vel  ejectis  epis
copis  praesentialiter  ordinatione  pontificum  et  in  eo  loco,  unde  abscesseran
funditus  revocanda,  quacunque  condicione  temporis  aut  captivitate  aut  don
aut  violentia  majorum  aut  per  quascunque  injustas  causas  res  ecclesiae  veproprias ¬
  aut  substantias  suas  perdidisse  noscuntur  ante  accusationem  aut  regu
larèm  ad  synodum  vocationem  eorum.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer