§ 189. Spolieneinrede und Spolienklage.
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das interdictum de vi auf Mobilien ausgedehnt habe, doch läßt sich
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dies nicht erweisen.
3. Besitz, welchen ein Anderer ohne Rechtsgrund von uns erlangte, ¬
kann kondicirt werden. Diese Kondiktion ist aber nicht zu den
Besitzklagen zu zählen. Der Kondiktionsbeklagte kann ihr gegenüber
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eigenes Eigenthum vorschützen.
§ 189. Spolieneinrede und Spolienklage.
Durch das kanonische Recht und die gemeinrechtliche Praxis wurde
der rekuperatorische Besitzesschutz sehr gesteigert.
Den Anstoß gaben gefälschte Kirchengesetze Pseudoisidors, laut deren
ein spoliirter Bischof sich auf Anklagen nicht einzulassen brauchte, ehe
ihm das Entrissene durch die Kirchengewalt zurückerstattet war. Diese
gefälschten Gesetze, vor allem der canon redintegranda, gingen in das
Dekret Gratians über und kamen so zu allgemeiner Geltung.
Aus ihnen entsprang zunächst eine Einrede für den Spoliirten
16) 1.7 C. unde vi 8, 4 enthält das bekannte Verbot der Selbsthülfe und schre
Restitution gewaltsam weggenommener Objekte vor. Ob für die Rückforderung aber
das i, unde vi diente, darüber streitet man. Dafür ist Savigny § 40, dagegen u. a.
Bruns, Recht des Besitzes § 7. Die Pandekten verwerfen das i. unde vi bei Mobilien. ¬
Sie verweisen auf andere Klagen 1. 1 §§ 6 und 7 D. h. t. 43, 16. Dabei
wird es wohl sein Bewenden haben müssen, trotzdem daß die Konstitution über gewaltsame ¬
Selbsthülfe in den Titel des Kodex unde vi eingereiht ist.
17) Streitig ist, ob es außer dem interdictum de vi ein solches de clandestina
possessione gab. Dagegen ist Savigny S. 456, Lenel edictum perpetuum S.37
Anm. 7, neuestens Ubbelohde a. a. O. S. 70. Aber Karlowa, Rechtsgeschichte Bd.?
S. 322 hat sein Bestehen wohl erwiesen, indem er sich nicht bloß auf l. 7 § 5.D.
comm. div. 10, 3, sondern auch auf eine gelungene Interpretation der l. 6 § 1D.
stützt. Immerhin wurde es in
de a. vel a. p. 41, 2 — oben § 178 Anm. 11 —
Folge der Entwickelung der Besitzlehre neben dem i. uti possidetis wenigstens bei
Grundstücken überflüssig.
18) Vgl. über diese Kondiktionen namentlich Bruns, Recht des Besitzes S. 2
und Besitzklagen S. 185, Bolze im Archiv f. civ. Praxis Bd. 79 S. 206, Trampedach
in der Savigny=Ztschr. Bd. 17 S. 97, Ubbelohde S. 651, auch Windscheid § 161.
Eine sorgfältige Darstellung der historischen Entwickelung giebt Bruns, Recht
des Besitzes S. 127 ff., ferner Ruffini l'actio spolii 1889, vgl. auch Maaßen, zur
Dogmengeschichte der Spolienklage in Bekkers Jahrb. Bd. 3 n. 8. Die Erocielung
des Dogmas siehe bei Bruns, Besitzklagen S. 212 ff. Vgl. aber auch Delbrück, die
dingliche Klage, und dessen Nachträge in Iherings Jahrb. Bd. 10 n. 2, sowie Ziebarth,
Realexekution S. 276, 290. Neuerdings s. auch Bähr, Rechtsfälle des ReichsgerichtS. ¬
37. Die Besitzklage des B.G.B. § 861 entspricht der Spolienklage.
2) c. 3 C. 3 qu. 1. Joannes urbis Romae episcopus scribit Zacharide
archiepiscopo epist. I: Redintegranda sunt omnia exspoliatis vel ejectis epis
copis praesentialiter ordinatione pontificum et in eo loco, unde abscesseran
funditus revocanda, quacunque condicione temporis aut captivitate aut don
aut violentia majorum aut per quascunque injustas causas res ecclesiae veproprias ¬
aut substantias suas perdidisse noscuntur ante accusationem aut regu
larèm ad synodum vocationem eorum.