Objekt : ¬Die preussische Justizverfassung in ihren Eigenthümlichkeiten verglichen mit der sächsischen (3)

Neununddreyßigstes  Kapitel.
Vom  Stempelwesen.
§.  342.
Vom  Stempelwesen  im  Preußischen  überhaupt.
Welche  Bestimmungen  in  Ansehung  des  bey  gerichtlichen =
  Verhandlungen  zu  verbrauchenden  Stempelpapiers =
  in  Sachsen  galten,  ist  den  Lesern  hinlänglich =
  bekannt,  und  das  sächsische  Stempelwesen  beruht
auch  auf  sehr  einfachen  Sätzen.  Sehr  verschieden
ist  davon  die  Einrichtung  im  Preußischen,  wo  besonders =
  der  bey  Processen  vorkommende  Werthstempel =
  eine  in  Sachsen  ganz  unbekannte  Sache  ist.  Aus
diesem  Grunde  scheint  es  noͤthig,  wenigstens  die  allgemeinen ¬
  Bestimmungen  üͤber  das  Stempelwesen
hier  anzugeben,  um  so  mehr,  da  das  urspruͤngliche
Stempelgesetz  vom  20.  Nov.  1810  nachher  sehr  verschiedentlich =
  abgeaͤndert  und  modificirt  worden  ist.
343.
5.
Von  dem  ordinairen  Stempel.
Das  gewoͤhnliche  Stempelpapier  besteht  in  2
5
und  8  Groschen  Bogen.
weygroschenbogen  sind
in  der  Regel  zu  allen  Eingaben  bey  Gericht,  wo  der
            
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