Objekt : Härdtl, Th. K.: Über die verschiedenen Arten der Anrechnung in den Pflichttheil nach dem k.k. österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche

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B)  Die  zweite  Form  der  vierten  Anrechnungsart,  bei  welcher
der  Pflichttheil  aus  der  Hälfte  der  reinen  Verlassenschaft  auf  die
im  §.  793  des  a.  b.  G.  B.  angeordnete  Weise  berechnet  wird,  hat
Herr  Regierungsrath  und  Professor  Winiwarter  in  einer  frühern
Abhandlung  über  diesen  Gegenstand  3)  aufgestellt.  Dieser  Berechnung ¬
  zu  Folge,  müßte  in  dem  öfter  erwähnten  Beispiele  (Tabelle
I.  Fall  4)  zur  Ausgleichung  der  Notherben  mit  dem  mit  einer  Anrechnung ¬
  von  3000  fl.  im  Voraus  betheilten  Notherben  A  nach
§.  793  d.  a.  b.  G.  B.  aus  der  Ver12000 ¬

lassenschafthälfte  von
6000  fl.
2
der  Notherbe  B  zu  der  bereits  erhaltenen ¬
  Anrechnung  von  .  .
2000  fl.
noch  einen  Betrag  von  .  .  .
1000  der „
  Notherbe  C  hingegen  die
vollen
.  .  .  .  .  .
3000  beide „
  zusammen  daher  .  .  .  .
4000  »
4000  erhalten, „
  von  der  Verlassenschaftshälfte ¬
  würden  also  noch  .  .  .
2000  zur „
  gleichen  Vertheilung  unter  die  Notherben  erübrigen, ¬
  und  jedem  derselben  einen  Antheil  von
666  „  40  kr.
abwerfen.  Werden  hiezu  jene  .  ..
3000  „  —  ».
gerechnet,  welche  jeder  Notherbe  theils  als  Anrechnung ¬
  während  der  Lebensdauer  des  Erblassers
theils  durch  die  Pflichttheilsberechnung  aus  der
Verlassenschaft  erhält,  so  ergibt  sich  der  Pflichttheil
eines  jeden  Notherben  mit  .  .  .  .  .  .  .  .
3666  »  40  Hierauf „
  bekommt  aus  der  Verlassenschaft  der
Notherbe  A  nach  Abschlag  der  Einrechnungspost
Bon  3000  fl.  noch  .  .  .  .
666  „  40  Der „
  Notherbe  B  nach  Abschlag  der  EinrechFürtrag ¬
  666  fl.  40  kr.
—
3)  Bemerkungen  über  die  Anrechnung  in  den  Pflichttheil  oder  Erbtheil  nach
dem  österr.  bürgl.  Gesetzbuche  in  des  Herrn  Appellationsvicepräsidenten
Ritter  von  Pratobevera  Materialien  für  Gesetzkunde  und  Rechtspflege
in  den  österr.  Staaten.  Wien  1821,  Band  5,  Seite  315,  316,  §.  16.
            
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