Objekt : ¬Das bremische Moratorial- und Accord-Verfahren,verglichen mit dem Accordverfahren der preussischen Concursordnung

aufgefordert  sind,  ihre  Forderungen  anzumelden  und  der  erste
Termin  zur  Prüfung  der  angemeldeten  Forderungen  abgehalten ¬
  ist;  es  findet  hierauf  eine  Erörterung  der  streitig
gebliebenen  Forderungen  statt,  und  wird  sodann  über  die
Zulassung  der  Forderungen  zum  Mitstimmen  über  den  Accord
vom  Gericht  entschieden;  die  Zulassung  ist  aber  im  Falle  des
Widerspruchs  auszusprechen,  soweit  nach  dem  Ermessen  des
Gerichts  die  Forderung  wahrscheinlich  in  Richtigkeit
beruht;  ausnahmsweise  kann  das  Gericht  beschließen,  daß  die
Verhandlung  und  Beschlußfassung  über  den  Accord  bis  nach
endgültiger  Erledigung  aller  oder  einzelner  Streitigkeiten  ausgesetzt
bleibe.  Wie  soll  nun  aber  das  Gericht  über  die  wahrscheinliche
Richtigkeit  einer  Forderung  entscheiden,  wenn  der  Gemeinschuldner
bestreitet,  den  Vertrag  geschlossen  zu  haben,  aus  dem  der  angebliche ¬
  Gläubiger  seinen  Anspruch  ableitet,  wenn  die  Einrede  der
Zahlung  vorgeschützt  und  bestritten  wird,  wenn  sonst  eine  Differenz
über  relevante  Thatsachen  stattfindet,  ohne  daß  der  Gläubiger
oder  Schuldner  im  Stande  ist,  Beweismittel  für  die  Richtigkeit
seiner  Behauptungen  sogleich  beizubringen?  Es  liegt  auf  der
Hand,  daß  es  nach  der  preußischen  Concursordnung  möglich  ist,
daß  nach  vorheriger  gerichtlicher  Feststellung  der  Forderungen
nach  ihrer  wahrscheinlichen  Richtigkeit  ein  Accord  bestätigt  werden
muß,  welcher  durchaus  nicht  hätte  zu  Stande  kommen  können,
wenn  vor  der  Abstimmung  im  Wege  des  gewöhnlichen  Civilprocesses ¬
  eine  Entscheidung  über  einzelne  streitige  Forderungen
herbeigeführt  wäre.  Dazu  kommt,  daß  das  Gericht,  wenn  es
über  die  Zulassung  einer  streitigen  Forderung  zum  Mitstimmen
zu  entscheiden  hat,  noch  gar  nicht  weiß,  ob  der  streitige  Betrag
bei  der  Abstimmung  von  irgend  welcher  Bedeutung  sein  wird;
wenn  nun  das  Gericht  von  der  ihm  ausnahmsweise  eingeräumten ¬
  Befugniß  Gebrauch  macht,  die  Verhandlung  und  Beschlußfassung ¬
  über  den  Accord  bis  nach  endgültiger  Erledigung
aller  oder  einzelner  Streitigkeiten  auszusetzen,  so  kann  dadurch
eine  erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens  zum  großen  Nachtheil
der  Gläubiger  und  des  Gemeinschuldners  verursacht  werden  und
doch  bei  der  Abstimmung  über  den  Accord  es  sich  vielleicht  her¬
            
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