Metadaten : Härdtl, Th. K.: Über die verschiedenen Arten der Anrechnung in den Pflichttheil nach dem k.k. österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche

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Anrechnungsart  nicht,  wie  die  dritte  Anrechnungsart,  die  Anrechnung ¬
  des  begünstigtesten  Notherben  zum  Maßstabe  der  Vertheilung
der  Nachlassenschaft  unter  die  Notherben  annimmt,  sondern  alle
Anrechnungen  auf  eine  der  ersten  Anrechnungsart  ähnliche  Art  zur
Verlassenschaftsmassa  zuschlägt,  indem  sich  die  erste  und  vierte  Anrechnungsart ¬
  nur  dadurch  unterscheiden,  daß  die  erste  Anrechnungsart ¬
  alle  Anrechnungen  zur  ganzen  Verlassenschaft,  die  vierte
Anrechnungsart  hingegen  dieselben  blos  zur  Verlassenschaftshälfte ¬
  zuschlägt,  und  dann  beide  in  der  weitern  Pflichttheilsberechnung ¬
  auf  gleiche  Weise  fortfahren.
Dieser  letztere  Unterschied  macht  bei  der  vierten  Anrechnungsart ¬
  den  sowohl  bei  der  dritten,  als  bei  der  vierten  Anrechnungsart
angegebenen  Grund  der  Abweichung  ihrer  Resultate  von  jener  der
Pflichttheilsberechnung  nach  dem  Stammvermögen  A  der  Tabelle  l.
und  der  ersten  und  zweiten  Anrechnungsart  (so  weit  die  zweite  Anrechnungsart ¬
  ihre  natürlichen  Grenzen  nicht  überschreitet)  sehr  anschaulich, ¬
  daß  nemlich  die  dritte  und  vierte  Anrechnungsart  alle  Anrechnungen ¬
  blos  der  Pflichttheilsmassa,  und  nicht  der
ganzen  Erbschaftsmassa  zu  Gutem  rechnet,  somit  die  Hälfte  dieser
Anrechnungen,  welche  bei  der  ersten  und  zweiten  Anrechnungsart
dem  Verfügungscapital  des  Erblassers  zu  Gutem  gegangen  ist,  dem
Erblasser  entzieht  und  als  Vermehrung  der  Pflichttheilsmassa  zuwachsen ¬
  läßt,  also  zu  Folge  der  dritten  und  vierten  Anrechnungsart ¬
  der  Erblasser  durch  Vertheilung  von  Anrechnungen  während
seiner  Lebenszeit  sein  Verfügungscapital  um  die  Hälfte  dieser  Anrechnungen ¬
  verkleinert,  die  Pflichttheile  der  Notherben  hingegen  um
denselben  Betrag  erhöht.  Man  kann  daher  auch  alle  nach  der  vierten ¬
  Anrechnungsart  verfaßten  Pflichttheilsberechnungen  auf  die  erste
Anrechnungsart  zurückführen,  wenn  man  von  der  Pflichttheilsmassa
die  Hälfte  der  Anrechnungen  abzieht  und  dieselbe  zu  dem  Verfügungscapital ¬
  des  Erblassers  hinzuschlägt.  In  dem  obenerwähnten
Beispiele  (Tabelle  I.  Fall  4)  beträgt  die  Pflicht.. ¬
  .  11000  fl.
theilsmassa.......
wird  hievon  die  Hälfte  der  Anrechnungen  mit.  2500  abgezogen, „
  so  ergibt  sich  dieselbe  Pflichttheilsmassa ¬
  von  8500  „
            
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