Volltext : Albert, Carl: Ueber das interdictum uti possidetis der Römer, als die Grundlage zur richtigen Erkenntniß des heutigen, sogenannten possessorium summariissimum und possessorium ordinarium

9
denique  Praetor  possidenti  vim  fieri
vetat.
So  stellt  auch  Paulus  2)  den  Satz  auf:
qualiscunque  enim  possessor,  hoc
ipso  quod  possessor  est,  plus  juris
habet,  quam  ille,  qui  non  possidet.
Der  Besitzer  hat  mithin  das  Recht,  von  Jedem
zu  fodern,  daß  gegen  seinen  Besitz  als  solchen  ohne
Rücksicht  auf  die  Rechtmäßigkeit  desselben,  keine  Eigenmacht =
  (vis)  gerichtet  werde
1)  1.  1.  §.  4.  D.  uti  possid.  (45,  17).
2)  l.  2.  D.  uti  poss.
3)  Man  hat  hier  absichtlich  die  Ausdrücke:
„Gewalt,  gewaltsame  Verletzung,  Gewalthätigkeiten/
vermieden,  und  statt  derselben  die  Ausdrücke:
„eigenmächtige  Eingriffe,  Eigenmacht"
gebraucht,  weil  diese  dem  gesetzlichen  Begriffe  von  „vis  in
allgemeiner  Bedeutung  /  mehr  zu  entsprechen  scheinen;  siehe
besonders  1.  13.  D.  quod  met.  caus.  (4,  2),  l.  7.  D.  ad  leg.
Jul.  de  vi  priv.  (48,  7),  1.  11.  D.  de  vi  (43,  16).  Es
ist  hier  von  eigenmächtigen  Verletzungen  des  Besitzes
im  Allgemeinen,  von  Störungen  des  Besitzes  in  weiterer
Bedeutung,  die  Rede;  die  verschiedenen  Arten  derselben  werden =
  nachher  vorkommen.
§.  9.
Die  Staatshülfe  muß  sonach  dem  Besitzer  zu  Theil
werden,  ohne  daß  er  nöthig  hat,  zuvörderst  den  Rechtstitel =
  seines  Besitzes  anzuführen  oder  nachzuweisen;  es
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer