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denique Praetor possidenti vim fieri
vetat.
So stellt auch Paulus 2) den Satz auf:
qualiscunque enim possessor, hoc
ipso quod possessor est, plus juris
habet, quam ille, qui non possidet.
Der Besitzer hat mithin das Recht, von Jedem
zu fodern, daß gegen seinen Besitz als solchen ohne
Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit desselben, keine Eigenmacht =
(vis) gerichtet werde
1) 1. 1. §. 4. D. uti possid. (45, 17).
2) l. 2. D. uti poss.
3) Man hat hier absichtlich die Ausdrücke:
„Gewalt, gewaltsame Verletzung, Gewalthätigkeiten/
vermieden, und statt derselben die Ausdrücke:
„eigenmächtige Eingriffe, Eigenmacht"
gebraucht, weil diese dem gesetzlichen Begriffe von „vis in
allgemeiner Bedeutung / mehr zu entsprechen scheinen; siehe
besonders 1. 13. D. quod met. caus. (4, 2), l. 7. D. ad leg.
Jul. de vi priv. (48, 7), 1. 11. D. de vi (43, 16). Es
ist hier von eigenmächtigen Verletzungen des Besitzes
im Allgemeinen, von Störungen des Besitzes in weiterer
Bedeutung, die Rede; die verschiedenen Arten derselben werden =
nachher vorkommen.
§. 9.
Die Staatshülfe muß sonach dem Besitzer zu Theil
werden, ohne daß er nöthig hat, zuvörderst den Rechtstitel =
seines Besitzes anzuführen oder nachzuweisen; es