Volltext : Hänsel, Philipp Heinrich Friedrich: Ueber den Beweis durch Handelsbücher im Civilprozeß

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Zusatz  4.1
HB.  im  Allgemeinen.  Aus  derselben  ist  zu  F.  3.  not.  4.
nachträglich  ein  Fall  zu  bemerken,  in  welchem  gegen  die
Beweiskraft  der  HB.  entschieden  ward,  weil  der  Kaufmann ¬
  früher  behauptet  hatte,  daß  über  die  streitige  Forderung ¬
  in  seinen  Büchern  nichts  enthalten  sey.  Dies  wird
mit  Beziehung  auf  Leyser  sp.  280.  med.  1.  2.  auf  den
Fall  angewendet,  wenn  ein  Kaufmann,  qui  bonis  cessit,
später  eine  Forderung  einklagt,  die  er  früher  in  dem  über
gebenen  statu  activo  nicht  aufgeführt  hatte.
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