Volltext : Hänsel, Philipp Heinrich Friedrich: Ueber den Beweis durch Handelsbücher im Civilprozeß

[Zusatz  4.)
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.  können -
  absprechen,  wird  dieses  Vorrecht  zugebilliget;
aber  auch  hier  gerade  nicht  in  dem  Verhältniß,  in
welchem  ein  Mißbrauch  dieses  Vorrechts  am  wenigsten
zu  fürchten  ist;  sondern  nur  dann,  wenn  der  Gegner
Nichtkaufmann  ist,  folglich  für  den  Gegenbeweis  ein
gleiches  Beweismittel  nicht  benutzen  kann.  Ich  gestehe,
den  Grund  dieser  singulären  Verordnung  nicht  einzusehen. ¬
  Daß  die  Beschränkung  der  Beweiskraft  der
HB.  auf  den  Fall  des  Beweises  gegen  einen  Nichtkaufmann ¬
  durch  den  Satz:  privilegiatas  contra  aeque
privilegiatum  jure  suo  non  utitur;  nicht  gerechtfertiget ¬
  werde,  ist  schon  oben  bemerkt  worden.  Uebrigens
scheint  nach  den  Worten  der  Const.  von  1772,  in
denen  von  Käufern  und  Kunden  die  Rede  ist,
auch  hervorzugehen,  daß  Beweis  durch  HB.  nur  dem
Kaufmann  als  Verkäufer  zum  Beweis  eines  Anspruchs ¬
  ex  vendito  zustehe.
Zusatz  4.  Von  Schriften,  welche  über  Beweiskraft ¬
  der  Handelsbücher  im  Allgemeinen ¬
  handeln,  sind  außer  dem  Zus.  2.  angeführten
Werk  des  Nicol.  de  Passeribus  noch  beizufügen:
Runde,  deutsches  P.  R.  §.  458  --462.  und  dazu
Danz  Comm.  Bd.  4.
Mittermaier,  d.  P.  R.  §.  514.  15.
Eichhorn,  d.  P.  R.  §.  389.
Lindner,  über  die  Glaubwürdigkeit  der  HB.  u.  eines
Hauptbuchs  des  Lotteriecollecteurs.  Helmst.  1818.
Auch  die  §.  2.  n.  4.  angeführte  diss.  von  Heineccius
enthält  Manches  über  Geschichte  und  Beschaffenheit  der
            
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