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neue Wässerungsvorrichtung im gesammten Quellengebiete -
der Birs zu verhindern, jeden Gebrauch der in sie
fliessenden Quellen und Bäche zu untersagen, der soweit
gehen würde, dass er auch einen Verbrauch von QQuellwasser -
involviren würde. Ein solches uti ohne abuti von
Wasser ist dem Unterzeichneten undenkbar: selbst ein
Schaufelrad in einem Flusse bringt Tropfen von dessen
Wasser zur Verdunstung, die ohne dasselbe der Wasserwelle -
erhalten worden wären.
Auch über diese soeben erörterten Punkte scheint
eine Meinungsverschiedenheit nicht obzuwalten; allerdings
ist darüber ein althergebrachter Streit: ob der Staat, wenn
er durch eigene Anlagen oder Handlungen an einem öffentlichen -
Flusse dessen Nutzbarkeit für bisher Wasser
Beziehende, z. B. für Fischerei-, Wässerungs-Besitzer, vermindert -
oder sie aufhebt, Entschädigung zu leisten
schuldig sei? (hierüber sind zu vergl.: Schwab a. a. 0.
Bes. pag. 247 ff. und Holzschuher, Band 2 cap. II § 2
vom Wasserrecht Ziff. 3). Allein dieser Streit dreht sich
um eine ganz andere Frage, als die hier vorliegende: er
betrifft eben die Frage über die Zulässigkeit von eigenen
Anlagen des Staates oder von Concessionen an Private,
durch welche Etwas an einem Flusse geändert wird, aber
keineswegs ein Dulden des Staates, ein Nichtthun, zu dem
er deshalb gezwungen ist, weil er in die wohlerworbenen
Rechte von Privaten (wie in die der Quelleneigenthümer) eben
nicht eingreifen darf.
Noch von einer andern Seite her verdient aber die
Ansicht der Herren Bertsche und Consorten noch eine nähere -
Beleuchtung. Sie sind reine Privatleute; aus öffentlichrechtlichem -
Gesichtspunkte können sie keinen Anspruch
auf den Genuss eines Objektes herleiten, das Bestandtheil
eines Grundstücks, portio agri ist, oder auf die Wasserwelle
eines öffentlichen Flusses. Nach bernischem und französischem, -
wie auch nach gemeinem Recht ist aber, wenn sie
sich auf den privatrechtlichen Standpunkt begeben müssen.