Volltext : Vogt, Emil: ¬Die Rechte der Eigenthümer von Quellen gegenüber von Staat und Privaten

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  neue  Wässerungsvorrichtung  im  gesammten  Quellengebiete -
  der  Birs  zu  verhindern,  jeden  Gebrauch  der  in  sie
fliessenden  Quellen  und  Bäche  zu  untersagen,  der  soweit
gehen  würde,  dass  er  auch  einen  Verbrauch  von  QQuellwasser -
  involviren  würde.  Ein  solches  uti  ohne  abuti  von
Wasser  ist  dem  Unterzeichneten  undenkbar:  selbst  ein
Schaufelrad  in  einem  Flusse  bringt  Tropfen  von  dessen
Wasser  zur  Verdunstung,  die  ohne  dasselbe  der  Wasserwelle -
  erhalten  worden  wären.
Auch  über  diese  soeben  erörterten  Punkte  scheint
eine  Meinungsverschiedenheit  nicht  obzuwalten;  allerdings
ist  darüber  ein  althergebrachter  Streit:  ob  der  Staat,  wenn
er  durch  eigene  Anlagen  oder  Handlungen  an  einem  öffentlichen -
  Flusse  dessen  Nutzbarkeit  für  bisher  Wasser
Beziehende,  z.  B.  für  Fischerei-,  Wässerungs-Besitzer,  vermindert -
  oder  sie  aufhebt,  Entschädigung  zu  leisten
schuldig  sei?  (hierüber  sind  zu  vergl.:  Schwab  a.  a.  0.
Bes.  pag.  247  ff.  und  Holzschuher,  Band  2  cap.  II  §  2
vom  Wasserrecht  Ziff.  3).  Allein  dieser  Streit  dreht  sich
um  eine  ganz  andere  Frage,  als  die  hier  vorliegende:  er
betrifft  eben  die  Frage  über  die  Zulässigkeit  von  eigenen
Anlagen  des  Staates  oder  von  Concessionen  an  Private,
durch  welche  Etwas  an  einem  Flusse  geändert  wird,  aber
keineswegs  ein  Dulden  des  Staates,  ein  Nichtthun,  zu  dem
er  deshalb  gezwungen  ist,  weil  er  in  die  wohlerworbenen
Rechte  von  Privaten  (wie  in  die  der  Quelleneigenthümer)  eben
nicht  eingreifen  darf.
Noch  von  einer  andern  Seite  her  verdient  aber  die
Ansicht  der  Herren  Bertsche  und  Consorten  noch  eine  nähere -
  Beleuchtung.  Sie  sind  reine  Privatleute;  aus  öffentlichrechtlichem -
  Gesichtspunkte  können  sie  keinen  Anspruch
auf  den  Genuss  eines  Objektes  herleiten,  das  Bestandtheil
eines  Grundstücks,  portio  agri  ist,  oder  auf  die  Wasserwelle
eines  öffentlichen  Flusses.  Nach  bernischem  und  französischem, -
  wie  auch  nach  gemeinem  Recht  ist  aber,  wenn  sie
sich  auf  den  privatrechtlichen  Standpunkt  begeben  müssen.
            
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