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im B.G.B. (Antrag auf Nachlaßverwaltung) nur innerhalb zweier Jahre
von Annahme der Erbschaft an ausgeübt werden kann (B.G.B. § 1981).
§ 67.
7. Die Erbgemeinschaft und Erbauseinandersetzung.
I. Das Verhältnis mehrerer Erben zu dem Nachlaß hat das
B.G.B. nach den Grundsätzen der gesamten Hand geordnet. Es weicht
darin namentlich vom gemeinen Recht und vom Sächs. B.G.B. ab, die
den Miterben an den einzelnen körperlichen Nachlaßgegenständen ein
ideelles Miteigentum zusprechen, und Forderungen und Schulden des
Erblassers nach dem Satze behandeln: nomina et debita ipso jure
divisa sunt. Dagegen gelten nach Preußsischem Recht ähnliche Grund¬Nachteil
der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer mit dinglichen Rechten zu
belasten, es ist seinem Inhalt nach eine Verfügungsbeschränkung.
Das Preuß. Ges. über das Grundbuchwesen im Geltungsbereiche des Rhein.
Rechts v. 12. April 1888 § 11 Abs. 3 hatte jedem Erbschaftsgläubiger oder Legatar
die Befugnis gegeben, von den Erben zu verlangen, daß sie die Eintragung der im
Art. 2111 Abs. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkung bewilligen (wozu es nicht
der vorherigen Eintragung der Erben als Eigentümer bedurfte). Dadurch wurde
zu Gunsten aller derjenigen, die innerhalb 6 Monaten die hypothekarische Eintragung ¬
bewirkten, das Vorzugsrecht gesichert. Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung ¬
allein genügte also nicht, sondern jeder Erbschaftsgläubiger oder Vermächtnisnehmer, ¬
der gegenüber einem später eingetragenen Gläubiger des Erben
den Vorrang behalten wollte, mußte innerhalb der 6 Monate auch noch die Eintragung ¬
einer Hypothek oder Vormerkung für seine Erbschaftsforderung oder sein
Vermächtnis erlangen (vgl. dazu Mügel, Rhein. Grundbuchrecht S. 131 ff.). Anders
verfahren die Ausführungsgesetze v. Bayern (L.G. für die Pfalz Art. 16) und
Hessen Art. 229. Sie lassen übereinstimmend das Vorzugsrecht der Erbschaftsgläubiger ¬
und Vermächtnisnehmer nach Art. 2111, wenn es zu der Zeit, wo das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, im Hypothekenbuch eingeschrieben ist,
von dieser Zeit an lediglich als Verfügungsbeschränkung des Inhalts gelten, daß
Rechte an den Nachlaßgrundstücken zum Nachteil der Gläubiger und Vermächtnisnehmer ¬
nicht erlangt werden können. Diese beiden Ausf.Gesetze verlangen also
nicht, wie das Preuß. Gesetz, die Eintragung einer besonderen Hypothek zu Gunsten
der Erbschaftsgläubiger und Legatare, sondern halten das Absonderungsrecht dieser
Personen durch diese Verfügungsbeschränkung aufrecht. Die materielle (erbrechtliche
Bedeutung jenes Vorzugsrechts wird durch diese Vorschriften nicht berührt, sondern
nur seine grundbuchmäßige Behandlung geordnet. Dies wird in beiden Gesetzen
noch besonders zum Ausdruck gebracht durch die Vorschrift, daß „die konkursrechtlichen ¬
Wirkungen des Vorzugsrechts unberührt bleiben". Dadurch wird die
Anwendbarkeit des § 13 K.O. (neuer Fassung) ausgeschlossen und der § 43 der
alten Konkursordnung für dieses Absonderungsrecht aufrecht erhalten (vgl. Schneider
S. 150—155, Best. zu Art. 229). Ist dagegen zu der Zeit, wo das Grundbuch als
angelegt anzusehen ist, das Vorzugsrecht nicht in das Hypothekenbuch eingeschrieben,
so erlischt es, es kann also dann auch gegen den Erwerber eines Rechts am Grundstücke,
der das Vorzugsrecht kannte oder sein Recht nicht durch Rechtsgeschäft erworben hatte,
nicht mehr geltend gemacht werden. Für Elsaß-Lothr. vgl. A.G. z. G.B.O. § 24 Abs. 3.
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