Volltext : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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im  B.G.B.  (Antrag  auf  Nachlaßverwaltung)  nur  innerhalb  zweier  Jahre
von  Annahme  der  Erbschaft  an  ausgeübt  werden  kann  (B.G.B.  §  1981).
§  67.
7.  Die  Erbgemeinschaft  und  Erbauseinandersetzung.
I.  Das  Verhältnis  mehrerer  Erben  zu  dem  Nachlaß  hat  das
B.G.B.  nach  den  Grundsätzen  der  gesamten  Hand  geordnet.  Es  weicht
darin  namentlich  vom  gemeinen  Recht  und  vom  Sächs.  B.G.B.  ab,  die
den  Miterben  an  den  einzelnen  körperlichen  Nachlaßgegenständen  ein
ideelles  Miteigentum  zusprechen,  und  Forderungen  und  Schulden  des
Erblassers  nach  dem  Satze  behandeln:  nomina  et  debita  ipso  jure
divisa  sunt.  Dagegen  gelten  nach  Preußsischem  Recht  ähnliche  Grund¬Nachteil
  der  Nachlaßgläubiger  und  Vermächtnisnehmer  mit  dinglichen  Rechten  zu
belasten,  es  ist  seinem  Inhalt  nach  eine  Verfügungsbeschränkung.
Das  Preuß.  Ges.  über  das  Grundbuchwesen  im  Geltungsbereiche  des  Rhein.
Rechts  v.  12.  April  1888  §  11  Abs.  3  hatte  jedem  Erbschaftsgläubiger  oder  Legatar
die  Befugnis  gegeben,  von  den  Erben  zu  verlangen,  daß  sie  die  Eintragung  der  im
Art.  2111  Abs.  2  vorgesehenen  Verfügungsbeschränkung  bewilligen  (wozu  es  nicht
der  vorherigen  Eintragung  der  Erben  als  Eigentümer  bedurfte).  Dadurch  wurde
zu  Gunsten  aller  derjenigen,  die  innerhalb  6  Monaten  die  hypothekarische  Eintragung ¬
  bewirkten,  das  Vorzugsrecht  gesichert.  Die  Eintragung  der  Verfügungsbeschränkung ¬
  allein  genügte  also  nicht,  sondern  jeder  Erbschaftsgläubiger  oder  Vermächtnisnehmer, ¬
  der  gegenüber  einem  später  eingetragenen  Gläubiger  des  Erben
den  Vorrang  behalten  wollte,  mußte  innerhalb  der  6  Monate  auch  noch  die  Eintragung ¬
  einer  Hypothek  oder  Vormerkung  für  seine  Erbschaftsforderung  oder  sein
Vermächtnis  erlangen  (vgl.  dazu  Mügel,  Rhein.  Grundbuchrecht  S.  131  ff.).  Anders
verfahren  die  Ausführungsgesetze  v.  Bayern  (L.G.  für  die  Pfalz  Art.  16)  und
Hessen  Art.  229.  Sie  lassen  übereinstimmend  das  Vorzugsrecht  der  Erbschaftsgläubiger ¬
  und  Vermächtnisnehmer  nach  Art.  2111,  wenn  es  zu  der  Zeit,  wo  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  im  Hypothekenbuch  eingeschrieben  ist,
von  dieser  Zeit  an  lediglich  als  Verfügungsbeschränkung  des  Inhalts  gelten,  daß
Rechte  an  den  Nachlaßgrundstücken  zum  Nachteil  der  Gläubiger  und  Vermächtnisnehmer ¬
  nicht  erlangt  werden  können.  Diese  beiden  Ausf.Gesetze  verlangen  also
nicht,  wie  das  Preuß.  Gesetz,  die  Eintragung  einer  besonderen  Hypothek  zu  Gunsten
der  Erbschaftsgläubiger  und  Legatare,  sondern  halten  das  Absonderungsrecht  dieser
Personen  durch  diese  Verfügungsbeschränkung  aufrecht.  Die  materielle  (erbrechtliche
Bedeutung  jenes  Vorzugsrechts  wird  durch  diese  Vorschriften  nicht  berührt,  sondern
nur  seine  grundbuchmäßige  Behandlung  geordnet.  Dies  wird  in  beiden  Gesetzen
noch  besonders  zum  Ausdruck  gebracht  durch  die  Vorschrift,  daß  „die  konkursrechtlichen ¬
  Wirkungen  des  Vorzugsrechts  unberührt  bleiben".  Dadurch  wird  die
Anwendbarkeit  des  §  13  K.O.  (neuer  Fassung)  ausgeschlossen  und  der  §  43  der
alten  Konkursordnung  für  dieses  Absonderungsrecht  aufrecht  erhalten  (vgl.  Schneider
S.  150—155,  Best.  zu  Art.  229).  Ist  dagegen  zu  der  Zeit,  wo  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  ist,  das  Vorzugsrecht  nicht  in  das  Hypothekenbuch  eingeschrieben,
so  erlischt  es,  es  kann  also  dann  auch  gegen  den  Erwerber  eines  Rechts  am  Grundstücke,
der  das  Vorzugsrecht  kannte  oder  sein  Recht  nicht  durch  Rechtsgeschäft  erworben  hatte,
nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.  Für  Elsaß-Lothr.  vgl.  A.G.  z.  G.B.O.  §  24  Abs.  3.
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