- IX rechtes -
auf weitere Detailfragen nicht mehr eingelassen. ¬
Diese Aufklärung erscheint mir zur richtigen
Auffassung der vorliegenden Schrift nothwendig.
Weiter muss ich noch bemerken, dass ich
blos Gelegenheit hatte, die Bedürfnisse des Kohlenbergbaues ¬
kennen zu lernen. Es ist also die Mög
lichkeit nicht ausgeschlossen, dass mitunter meine
Reformanträge den Bedürfnissen anderer Zweige
des Bergbaues nicht ganz entsprechen. Zum näheren ¬
Verständnisse meiner Ansichten und Vorschläge
constatire ich daher gleich hier im vorhinein, dass
dieselben lediglich die Rechtsverhältnisse des Kohlenbergbaues ¬
im Auge haben. —
So beschränkt demnach der Inhalt meiner
Arbeit ist, so glaubte ich doch selbst mit einer
skizzenhaften Darlegung einiger praktischer Erfahrungen ¬
nicht zurückhalten und dieselben trotzdem
der Oeffentlichkeit übergeben zu sollen. Das Bergrecht ¬
ist ohnediess ein wahres Stiefkind der österreichischen ¬
Jurisprudenz und die bergrechtliche
Literatur in Oesterreich vernachlässigt und seit
längerer Zeit stationär geblieben. Insbesondere