Inhaltsverzeichnis : Koch, Johann Christoph: Belehrungen über Mündigkeit zum Testiren, Civilzeitcomputation und Schalttag

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daran  gedacht,  daß  wir  in  einem  Schaltjahre
leben,  oder  ob  er  geglaubt,  das  biduum,  es  sey
nun  der  24  und  25ste,  oder  der  28  und  29ste
Febr.  (denn  alle  diese  4  Tage  fielen  in  das  decendium) -
  machte  auch  in  diesem  Falle  nur  einen
Tag  aus?  das  lasse  ich  dahin  gestellt  seyn.  Lieber ¬
  wollte  ich  aber  doch  das  lezte,  als  das  erste,
verzeihen;  obgleich  sonst  die  Regel  gilt.  Error
facti  non  nocet,  iuris  nocet.
In  den,  noch  vorhandenen,  Fragmenten
der  Bücher  der  grösten  römischen  Rechtsgelehrten =
  finden  sich  zu  gutem  Glück  folgende  Belehrungen. ¬

Celsus  in  l.  98.  D.  de  V.  S.  schreibt:
Cum  bissextum  Kalendis  est,  nihil  refert.
utrum  priore  an  posteriore  die  quis  natus  sit,
et  deinceps  Sextum  Kalendas  eius  natalis
dies  est:  nam  id  biduum  pro  uno  die  habetur;
sed  posterior  dies  intercalatur  non  prior:  ideo,
quo  anno  intercalatum  non  est,  sexto  Kalendas ¬
  natus,  cum  bissextum  Kalendis  est,  priorem
diem  natalam  habet.
Ulpian,  welcher  sich  auf  den  Celsus  beruft, ¬

sagt  in  l.  3.1§.  3.  D.  de  minor.  XXV.
annis.
Minorem  autem  25.  annis  natu  videndum.
an  etiam  diem  natalis  sui  adhuc  dicimus.
ante
            
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