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für die Anwendung des alten Rechts entscheidend, ob die Urkunden
vor dem Inkrafttreten des B.G.B. ausgestellt sind; auch wenn sie
erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ausgegeben werden oder
sonst in den Verkehr gelangen. Der Zeitpunkt der Ausstellung
ist aus dem in der Urkunde angegebenen Datum klar ersichtlich
und damit auch die Anwendbarkeit des einen oder des andern
Rechts leicht festzustellen!)
Bei Schuldverschreibungen, die als Ausstellungstag einen
Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1900 angeben, gelten deshalb nicht
die §§ 794, 796 u. 797 B.G.B. Namentlich entscheidet sich die
Frage, ob der Aussteller aus einer solchen Urkunde auch verpflichtet
wird, wenn sie ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist, nach
dem alten Recht?)
2. Auch für die älteren Schuldverschreibungen treten jedoch
gewisse Vorschriften des B.G.B. in Kraft. Dahin gehören zunächst
die §§ 798-800 B.G.B. (E.G. Art. 174, Abs. 1, S. 1).
a) Einerlei ist es dabei, wann die Beschädigung oder Verunstaltung, ¬
der Verlust oder die Vernichtung der Urkunde eingetreten ¬
ist*). Die Vorschrift des § 798 greift auch dann Platz,
wenn der Aussteller der Schuldverschreibung eine derartige Verpflichtung ¬
(zur Erneuerung) ausdrücklich abgelehnt und dem Inhaber ¬
nur die Befugnis zugestanden hat, den Anspruch selbst
geltend zu machen. Dagegen ist die Kraftloserllärung einer Schuldverschreibung ¬
im Aufgebotsverfahren dann ausgeschlossen, wenn in
der Urkunde selbst das Gegenteil bestimmt war, aber auch nur
*
dann, nicht auch, wenn in dem früheren Gesetz, Statut, 4
Frivileg
u. s. w. die Kraftloserklärung verboten, dies aber in die Urkunde
nicht aufgenommen war. Nur muß man in diesem Fall die
1) Der Aussteller hat es deshalb während der Uebergangszeit bis zu
einem gewissen Grad in der Hand, ob die von ihm auszugebenden Schuldverschreibungen ¬
nach altem oder nach neuem Recht behandelt werden sollen, indem
er, wenn er das erstere will, den Tag der Ausstellung vor dem 1. Januar 1900
wählt, auch wenn er sie erst später auszugeben beabsichtigt.
Sollten Verschreibungen vor dem 1. Januar 1900 ausgegeben sein, ohne
einen Tag der Ausstellung zu enthalten, so kann sich der Aussteller nach dem
1. Januar 1900 dem gutgläubigen Dritten gegenüber jedenfalls auf das ihm
etwa günstigere alte Recht nicht berusen.
2) Vgl. Entsch. des R.O.H.G., Bd. XVII, S. 150; dagegen für das
Preuß. Recht Eccius, Bd. I, § 64, S. 372 bei Note 15.
3) Für Aktien ist dies im Art. 25 des E.G. z. H.G.B. besonders ausgesprochen, ¬
siehe unten III.
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