Volltext : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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für  die  Anwendung  des  alten  Rechts  entscheidend,  ob  die  Urkunden
vor  dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.  ausgestellt  sind;  auch  wenn  sie
erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Rechts  ausgegeben  werden  oder
sonst  in  den  Verkehr  gelangen.  Der  Zeitpunkt  der  Ausstellung
ist  aus  dem  in  der  Urkunde  angegebenen  Datum  klar  ersichtlich
und  damit  auch  die  Anwendbarkeit  des  einen  oder  des  andern
Rechts  leicht  festzustellen!)
Bei  Schuldverschreibungen,  die  als  Ausstellungstag  einen
Zeitpunkt  vor  dem  1.  Januar  1900  angeben,  gelten  deshalb  nicht
die  §§  794,  796  u.  797  B.G.B.  Namentlich  entscheidet  sich  die
Frage,  ob  der  Aussteller  aus  einer  solchen  Urkunde  auch  verpflichtet
wird,  wenn  sie  ohne  seinen  Willen  in  den  Verkehr  gelangt  ist,  nach
dem  alten  Recht?)
2.  Auch  für  die  älteren  Schuldverschreibungen  treten  jedoch
gewisse  Vorschriften  des  B.G.B.  in  Kraft.  Dahin  gehören  zunächst
die  §§  798-800  B.G.B.  (E.G.  Art.  174,  Abs.  1,  S.  1).
a)  Einerlei  ist  es  dabei,  wann  die  Beschädigung  oder  Verunstaltung, ¬
  der  Verlust  oder  die  Vernichtung  der  Urkunde  eingetreten ¬
  ist*).  Die  Vorschrift  des  §  798  greift  auch  dann  Platz,
wenn  der  Aussteller  der  Schuldverschreibung  eine  derartige  Verpflichtung ¬
  (zur  Erneuerung)  ausdrücklich  abgelehnt  und  dem  Inhaber ¬
  nur  die  Befugnis  zugestanden  hat,  den  Anspruch  selbst
geltend  zu  machen.  Dagegen  ist  die  Kraftloserllärung  einer  Schuldverschreibung ¬
  im  Aufgebotsverfahren  dann  ausgeschlossen,  wenn  in
der  Urkunde  selbst  das  Gegenteil  bestimmt  war,  aber  auch  nur
*
dann,  nicht  auch,  wenn  in  dem  früheren  Gesetz,  Statut,  4
Frivileg
u.  s.  w.  die  Kraftloserklärung  verboten,  dies  aber  in  die  Urkunde
nicht  aufgenommen  war.  Nur  muß  man  in  diesem  Fall  die
1)  Der  Aussteller  hat  es  deshalb  während  der  Uebergangszeit  bis  zu
einem  gewissen  Grad  in  der  Hand,  ob  die  von  ihm  auszugebenden  Schuldverschreibungen ¬
  nach  altem  oder  nach  neuem  Recht  behandelt  werden  sollen,  indem
er,  wenn  er  das  erstere  will,  den  Tag  der  Ausstellung  vor  dem  1.  Januar  1900
wählt,  auch  wenn  er  sie  erst  später  auszugeben  beabsichtigt.
Sollten  Verschreibungen  vor  dem  1.  Januar  1900  ausgegeben  sein,  ohne
einen  Tag  der  Ausstellung  zu  enthalten,  so  kann  sich  der  Aussteller  nach  dem
1.  Januar  1900  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  jedenfalls  auf  das  ihm
etwa  günstigere  alte  Recht  nicht  berusen.
2)  Vgl.  Entsch.  des  R.O.H.G.,  Bd.  XVII,  S.  150;  dagegen  für  das
Preuß.  Recht  Eccius,  Bd.  I,  §  64,  S.  372  bei  Note  15.
3)  Für  Aktien  ist  dies  im  Art.  25  des  E.G.  z.  H.G.B.  besonders  ausgesprochen, ¬
  siehe  unten  III.
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