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Art. 170 E.G.: Wenn das Schuldverhältnis aus dem Inhaberpapier ¬
vor dem 1. Januar 1900 entstanden ist, so ist es nach
altem Recht zu beurteilen. Doch hat dieser Grundsatz in den
Art. 174—178 E.G. einzelne Abänderungen, teils Erweiterungen,
teils Einschränkungen erfahren!). Es empfiehlt sich die verschiedenen,
dabei in Betracht kommenden Arten von Urkunden nämlich 1. die
eigentlichen Schuldverschreibungen auf den Inhaber, 2. die Inhaberaktien, ¬
3. die Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, 4. die
Erneuerungsscheine, 5. die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen
Schuldverschreibungen, 6. die Urkunden des § 807 B.G.B. (Karten,
Marken und dergl.) und 7. die Urkunden des § 808 B.G.B. (qualivierte ¬
Legitimationspapiere) gesondert zu betrachten.
9°
I. Die eigentlichen Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
1. Aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber entsteht,
auch wenn man die Haftung des Ausstellers nicht mit der Begebung ¬
(Ausgabe) des Papiers begründet (Emissionstheorie), sondern,
wie das B.G.B. § 793, Abs. 1 mit der Ausstellung (Kreationstheorie), ¬
ein Schuldverhältnis doch erst von dem Augenblicke
an, wo die Verschreibung aus den Händen des Ausstellers in die
Hände eines andern gelangt, sei es nun durch Begebung, sei es
ohne den Willen des Ausstellers. Nach dem Art. 170 E.G.
würde deshalb das alte Recht nur für diejenigen Schuldverschreibungen ¬
maßgebend bleiben, die vor dem 1. Januar 1900 aus
Wie
den Händen des Ausstellers in andere Hände gelangt wären.
aber das praktische Bedürfnis über die logisch richtigere EmissionsGesetz ¬
¬
hinaus zur Annahme der Kreationstheorie in der
für die
gebung gedrängt hat, so hat man aus denselben Gründen auch
Uebergangszeit bei den Inhaberpapieren über den Art. 170 hinausgehen ¬
müssen. Denn der Zeitpunkt der Ausgabe ist selbst bei Begebung ¬
durch den Aussteller aus den meisten Papieren für den
Dritten nicht oder doch nicht ohne weiteres erkennbar; noch
weniger ist eine solche Feststellung möglich, wenn die Urkunde ohne
den Willen des Ausstellers in den Verkehr gelangt ist. Der
Art. 174 geht deshalb über den Art. 170 hinaus. Nach ihm ist
——----1) -
Der Entw. I E.G. enthielt die Uebergangsbestimmungen für die
Inhaberpapiere (einschließlich der Inhaberaktien) im Art. 105. Dieser bildet die
Grundlage der jetzigen Art. 174-178, wurde aber bei der zweiten Lesung in
mehreren Richtungen hin wesentlich abgeändert (Protokolle der 2. Lesung, 439.
Sitzung, Nr. III, S. 9020—9027: 441. Sitzung, Nr. I, S. 9039).
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