Volltext : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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Art.  170  E.G.:  Wenn  das  Schuldverhältnis  aus  dem  Inhaberpapier ¬
  vor  dem  1.  Januar  1900  entstanden  ist,  so  ist  es  nach
altem  Recht  zu  beurteilen.  Doch  hat  dieser  Grundsatz  in  den
Art.  174—178  E.G.  einzelne  Abänderungen,  teils  Erweiterungen,
teils  Einschränkungen  erfahren!).  Es  empfiehlt  sich  die  verschiedenen,
dabei  in  Betracht  kommenden  Arten  von  Urkunden  nämlich  1.  die
eigentlichen  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  2.  die  Inhaberaktien, ¬
  3.  die  Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheine,  4.  die
Erneuerungsscheine,  5.  die  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen
Schuldverschreibungen,  6.  die  Urkunden  des  §  807  B.G.B.  (Karten,
Marken  und  dergl.)  und  7.  die  Urkunden  des  §  808  B.G.B.  (qualivierte ¬
  Legitimationspapiere)  gesondert  zu  betrachten.
9°
I.  Die  eigentlichen  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.
1.  Aus  der  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  entsteht,
auch  wenn  man  die  Haftung  des  Ausstellers  nicht  mit  der  Begebung ¬
  (Ausgabe)  des  Papiers  begründet  (Emissionstheorie),  sondern,
wie  das  B.G.B.  §  793,  Abs.  1  mit  der  Ausstellung  (Kreationstheorie), ¬
  ein  Schuldverhältnis  doch  erst  von  dem  Augenblicke
an,  wo  die  Verschreibung  aus  den  Händen  des  Ausstellers  in  die
Hände  eines  andern  gelangt,  sei  es  nun  durch  Begebung,  sei  es
ohne  den  Willen  des  Ausstellers.  Nach  dem  Art.  170  E.G.
würde  deshalb  das  alte  Recht  nur  für  diejenigen  Schuldverschreibungen ¬
  maßgebend  bleiben,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  aus
Wie
den  Händen  des  Ausstellers  in  andere  Hände  gelangt  wären.
aber  das  praktische  Bedürfnis  über  die  logisch  richtigere  EmissionsGesetz ¬
 ¬
  hinaus  zur  Annahme  der  Kreationstheorie  in  der
für  die
gebung  gedrängt  hat,  so  hat  man  aus  denselben  Gründen  auch
Uebergangszeit  bei  den  Inhaberpapieren  über  den  Art.  170  hinausgehen ¬
  müssen.  Denn  der  Zeitpunkt  der  Ausgabe  ist  selbst  bei  Begebung ¬
  durch  den  Aussteller  aus  den  meisten  Papieren  für  den
Dritten  nicht  oder  doch  nicht  ohne  weiteres  erkennbar;  noch
weniger  ist  eine  solche  Feststellung  möglich,  wenn  die  Urkunde  ohne
den  Willen  des  Ausstellers  in  den  Verkehr  gelangt  ist.  Der
Art.  174  geht  deshalb  über  den  Art.  170  hinaus.  Nach  ihm  ist
——----1) -
  Der  Entw.  I  E.G.  enthielt  die  Uebergangsbestimmungen  für  die
Inhaberpapiere  (einschließlich  der  Inhaberaktien)  im  Art.  105.  Dieser  bildet  die
Grundlage  der  jetzigen  Art.  174-178,  wurde  aber  bei  der  zweiten  Lesung  in
mehreren  Richtungen  hin  wesentlich  abgeändert  (Protokolle  der  2.  Lesung,  439.
Sitzung,  Nr.  III,  S.  9020—9027:  441.  Sitzung,  Nr.  I,  S.  9039).
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