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dem neuen Recht erfolgt. Es kann ferner die Anweisung noch
unter dem alten Recht erteilt und damit das Verhältnis zwischen
dem Anweisenden einerseits, dem Empfänger und dem Angewiesenen
andererseits begründet werden, die Annahme und damit das Schuldverhältnis ¬
zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger erst unter
dem neuen Recht erfolgen!).
Wenn also das Preuß, Landrecht I, 16, § 256 bei einer
Anweisung auf Schuld den Angewiesenen zur Annahme der Anweisung ¬
verpflichtet, soweit die Anweisung innerhalb dessen bleibt,
was der Angewiesene schuldig ist (während das B.G.B. § 787.
Abs. 2 eine solche Verpflichtung ablehnt), so muß man in jener
Bestimmung einen Ausfluß des ursprünglichen Schuldverhältnisses
sehen, und sie deshalb noch überall anwenden, wo die Schuld des
Angewiesenen gegen den Anweisenden, auf die hin dieser die Anweisung ¬
erteilt, vor dem 1. Januar 1900 entstanden ist, wenn
auch die Anweisung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Ebenso
muß sich das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ¬
nach dem alten Recht bestimmen, wenn sich der letztere
zur Annahme der Anweisung oder zur Zahlung noch unter dem
alten Recht verpflichtet hat, ja (nach dem was über den Vertragsantrag ¬
gesagt ist, oben Seite 134 f.) wenn auch nur die Anweisung
unter dem alten Recht erteilt ist. Denn die Anweisung ist (beim
Mangel eines schon bestehenden Vertragsverhältnisses) ein vom
Anweisenden dem Angewiesenen zugehender Vertragsantrag, mit
dessen Annahme das Schuldverhältms unter das Recht tritt, dem
der Antrag unterstand. Von Bedeutung kann dies sein, wenn es
sich etwa darum handelt, den Einfluß des Todes oder eintretender
Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden auf die Wirksamkeit der
Anweisung zu bestimmen. Das B.G.B. läßt im § 791, ganz übereinstimmend ¬
mit dem, was nach § 153 für den Vertragsantrag
gilt, durch diese Ereignisse die Anweisung nicht erlöschen, während
im gemeinen Recht die entgegengesetzte Meinung herrschte und im
1) Durch die Annahme der Anweisung erfüllt der Angewiesene das
zwischen ihm und dem Anweisenden bestehende Schuldverhältnis aus der Anweisung. ¬
Die Annahme ist also dem Anweisenden gegenüber ein Erfüllungsgeschäft, ¬
das sich nach neuem Recht bestimmt, wenn gleich das Schuldverhältnis
noch aus dem früheren Recht herrührte. Ob aber für den Angewiesenen eine
Verpflichtung zur Vornahme dieses Erfüllungsgeschäftes besteht (z. B. bei
Anweisung auf Schuld) richtet sich natürlich nach dem — altrechtlichen
Schuldverhältnis).
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