Volltext : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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dem  neuen  Recht  erfolgt.  Es  kann  ferner  die  Anweisung  noch
unter  dem  alten  Recht  erteilt  und  damit  das  Verhältnis  zwischen
dem  Anweisenden  einerseits,  dem  Empfänger  und  dem  Angewiesenen
andererseits  begründet  werden,  die  Annahme  und  damit  das  Schuldverhältnis ¬
  zwischen  dem  Angewiesenen  und  dem  Empfänger  erst  unter
dem  neuen  Recht  erfolgen!).
Wenn  also  das  Preuß,  Landrecht  I,  16,  §  256  bei  einer
Anweisung  auf  Schuld  den  Angewiesenen  zur  Annahme  der  Anweisung ¬
  verpflichtet,  soweit  die  Anweisung  innerhalb  dessen  bleibt,
was  der  Angewiesene  schuldig  ist  (während  das  B.G.B.  §  787.
Abs.  2  eine  solche  Verpflichtung  ablehnt),  so  muß  man  in  jener
Bestimmung  einen  Ausfluß  des  ursprünglichen  Schuldverhältnisses
sehen,  und  sie  deshalb  noch  überall  anwenden,  wo  die  Schuld  des
Angewiesenen  gegen  den  Anweisenden,  auf  die  hin  dieser  die  Anweisung ¬
  erteilt,  vor  dem  1.  Januar  1900  entstanden  ist,  wenn
auch  die  Anweisung  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  erfolgt.  Ebenso
muß  sich  das  Verhältnis  zwischen  dem  Anweisenden  und  dem  Angewiesenen ¬
  nach  dem  alten  Recht  bestimmen,  wenn  sich  der  letztere
zur  Annahme  der  Anweisung  oder  zur  Zahlung  noch  unter  dem
alten  Recht  verpflichtet  hat,  ja  (nach  dem  was  über  den  Vertragsantrag ¬
  gesagt  ist,  oben  Seite  134  f.)  wenn  auch  nur  die  Anweisung
unter  dem  alten  Recht  erteilt  ist.  Denn  die  Anweisung  ist  (beim
Mangel  eines  schon  bestehenden  Vertragsverhältnisses)  ein  vom
Anweisenden  dem  Angewiesenen  zugehender  Vertragsantrag,  mit
dessen  Annahme  das  Schuldverhältms  unter  das  Recht  tritt,  dem
der  Antrag  unterstand.  Von  Bedeutung  kann  dies  sein,  wenn  es
sich  etwa  darum  handelt,  den  Einfluß  des  Todes  oder  eintretender
Geschäftsunfähigkeit  des  Anweisenden  auf  die  Wirksamkeit  der
Anweisung  zu  bestimmen.  Das  B.G.B.  läßt  im  §  791,  ganz  übereinstimmend ¬
  mit  dem,  was  nach  §  153  für  den  Vertragsantrag
gilt,  durch  diese  Ereignisse  die  Anweisung  nicht  erlöschen,  während
im  gemeinen  Recht  die  entgegengesetzte  Meinung  herrschte  und  im
1)  Durch  die  Annahme  der  Anweisung  erfüllt  der  Angewiesene  das
zwischen  ihm  und  dem  Anweisenden  bestehende  Schuldverhältnis  aus  der  Anweisung. ¬
  Die  Annahme  ist  also  dem  Anweisenden  gegenüber  ein  Erfüllungsgeschäft, ¬
  das  sich  nach  neuem  Recht  bestimmt,  wenn  gleich  das  Schuldverhältnis
noch  aus  dem  früheren  Recht  herrührte.  Ob  aber  für  den  Angewiesenen  eine
Verpflichtung  zur  Vornahme  dieses  Erfüllungsgeschäftes  besteht  (z.  B.  bei
Anweisung  auf  Schuld)  richtet  sich  natürlich  nach  dem  —  altrechtlichen
Schuldverhältnis).
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