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Hauptforderung durch den Gläubiger, wie im gemeinen Recht, sondern ¬
diese geht ohne weiteres mit allen Nebenrechten auf ihn über.
Das Verhältnis mehrerer Bürgen untereinander und gegen
den Gläubiger muß bei jedem einzelnen Bürgen nach dem Recht
beurteilt werden, unter dem seine Bürgschaft entstanden ist. Das
gemeine Recht giebt mehreren Bürgen die Einrede der Teilung,
(ebenso Code civ., Art. 2026, 2027 und bei gemeinsamer Verbürgung ¬
das Württemberg. Landrecht II. 3, § 5, 6). Das B.G.B.
schließt sie im § 769 (übereinstimmend mit dem Preuß. und Sächs.
Recht) aus. Haben sich nun noch unter dem gemeinen Recht
mehrere gemeinsam oder nach einander verbürgt, so bleibt ihnen die
Einrede der Teilung erhalten. Hat dagegen der eine Bürge sich unter
dem alten, der andere sich unter dem neuen Recht verbürgt, so hat
der letztere die Einrede natürlich nicht; zweifelhaft ist es bei dem
älteren Bürgen. Denn so lange das alte Gesetz galt, unter dem
ihm jene Einrede hätte erwachsen können, ist die Thatsache, die sie
begründet hätte, — das Vorhandensein eines andern Bürgen
nicht eingetreten; und jetzt, wo diese Thatsache eingetreten ist, gilt
ein Recht, das ihr jeden Einfluß auf die andere Bürgschaft abspricht.
Nach der Grundregel des Art. 170 ist es aber richtiger, dem
älteren Bürgen auch in diesem Fall den Rechtsbehelf des alten
Rechts zu lassen, weil er immerhin die Bürgschaft schon in Erwartung ¬
des Eintritts noch eines andern Bürgen übernommen
haben kann.
Wie die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner
auf den Bürgen mit dessen Leistung ohne weiteres übergeht, so
auch die Forderung gegen den Mitbürgen. Auch dieser Uebergang
vollzieht sich, wenn das Erfüllungsgeschäft unter dem neuen Recht
vor sich geht, nach dem B.G.B. kraft Gesetzes. Er kann andererseits ¬
auch nur gemäß § 774, Abs. 2 B.G.B. geltend gemacht werden.
II. Anweisung.
Auch hier kann die Entstehung des Schuldverhältnisses
zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger, desjenigen ¬
zwischen dem Empfänger und dem Angewiesenen und endlich
desjenigen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen zeitlich
derart auseinanderfallen, daß die eine dieser Beziehungen unter
dem alten Recht, die andere unter dem neuen Recht begründet ist.
Bei einer Anweisung „auf Schuld" kann namentlich diese Schuld
dem älteren Recht entstammen, während die Anweisung erst unter
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