Volltext : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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Hauptforderung  durch  den  Gläubiger,  wie  im  gemeinen  Recht,  sondern ¬
  diese  geht  ohne  weiteres  mit  allen  Nebenrechten  auf  ihn  über.
Das  Verhältnis  mehrerer  Bürgen  untereinander  und  gegen
den  Gläubiger  muß  bei  jedem  einzelnen  Bürgen  nach  dem  Recht
beurteilt  werden,  unter  dem  seine  Bürgschaft  entstanden  ist.  Das
gemeine  Recht  giebt  mehreren  Bürgen  die  Einrede  der  Teilung,
(ebenso  Code  civ.,  Art.  2026,  2027  und  bei  gemeinsamer  Verbürgung ¬
  das  Württemberg.  Landrecht  II.  3,  §  5,  6).  Das  B.G.B.
schließt  sie  im  §  769  (übereinstimmend  mit  dem  Preuß.  und  Sächs.
Recht)  aus.  Haben  sich  nun  noch  unter  dem  gemeinen  Recht
mehrere  gemeinsam  oder  nach  einander  verbürgt,  so  bleibt  ihnen  die
Einrede  der  Teilung  erhalten.  Hat  dagegen  der  eine  Bürge  sich  unter
dem  alten,  der  andere  sich  unter  dem  neuen  Recht  verbürgt,  so  hat
der  letztere  die  Einrede  natürlich  nicht;  zweifelhaft  ist  es  bei  dem
älteren  Bürgen.  Denn  so  lange  das  alte  Gesetz  galt,  unter  dem
ihm  jene  Einrede  hätte  erwachsen  können,  ist  die  Thatsache,  die  sie
begründet  hätte,  —  das  Vorhandensein  eines  andern  Bürgen
nicht  eingetreten;  und  jetzt,  wo  diese  Thatsache  eingetreten  ist,  gilt
ein  Recht,  das  ihr  jeden  Einfluß  auf  die  andere  Bürgschaft  abspricht.
Nach  der  Grundregel  des  Art.  170  ist  es  aber  richtiger,  dem
älteren  Bürgen  auch  in  diesem  Fall  den  Rechtsbehelf  des  alten
Rechts  zu  lassen,  weil  er  immerhin  die  Bürgschaft  schon  in  Erwartung ¬
  des  Eintritts  noch  eines  andern  Bürgen  übernommen
haben  kann.
Wie  die  Forderung  des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner
auf  den  Bürgen  mit  dessen  Leistung  ohne  weiteres  übergeht,  so
auch  die  Forderung  gegen  den  Mitbürgen.  Auch  dieser  Uebergang
vollzieht  sich,  wenn  das  Erfüllungsgeschäft  unter  dem  neuen  Recht
vor  sich  geht,  nach  dem  B.G.B.  kraft  Gesetzes.  Er  kann  andererseits ¬
  auch  nur  gemäß  §  774,  Abs.  2  B.G.B.  geltend  gemacht  werden.
II.  Anweisung.
Auch  hier  kann  die  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
zwischen  dem  Anweisenden  und  dem  Anweisungsempfänger,  desjenigen ¬
  zwischen  dem  Empfänger  und  dem  Angewiesenen  und  endlich
desjenigen  zwischen  dem  Anweisenden  und  dem  Angewiesenen  zeitlich
derart  auseinanderfallen,  daß  die  eine  dieser  Beziehungen  unter
dem  alten  Recht,  die  andere  unter  dem  neuen  Recht  begründet  ist.
Bei  einer  Anweisung  „auf  Schuld"  kann  namentlich  diese  Schuld
dem  älteren  Recht  entstammen,  während  die  Anweisung  erst  unter
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