Volltext : Grünhut, Carl Samuel: ¬Das Recht des Commissionshandels

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zu  prüfen  und  einer  fraus  des  Commissionärs  zu  begegnen  in
der  Lage  sei.
Trotz  der  Delcredere-Haftung  des  Commissionärs  kann
der  Committent  die  Forderung  gegen  den  dritten  Contrahenten
gemäss  Art.  368  Abs.  2  für  sich  in  Anspruch  nehmen.  Dies
wird  besonders  wichtig,  wenn  der  del  credere  stehende  Commissionär ¬
  in  Concurs  geräth.  Keineswegs  ist  der  Committent
deshalb,  weil  er  den  del  credere  stehenden  Commissionär  als
Bürgen  angenommen  hat,  darauf  angewiesen,  das  Los  aller
anderen  Gläubiger  des  Commissionärs  zu  theilen  und  seine
Befriedigung  lediglich  bei  der  Concursmasse  des  Commissionärs
zu  suchen;  38)  denn  durch  das  Delcredere  werden  ja  die  recht38) -
  So  Koch  (Mettingh)  §.  7,  §.  52  der  Frankf.  W.  O.  v.  1739  (oben
Einleitung  S.  26);  vgl.  auch  russische  Handels-Ordnung  (Ausgabe  v.  1842,
Riga  und  Leipzig  1850)  Art.  1780,  gemäss  welchem,  wenn  das  Verkaufscommissionsgut -
  auf  Zeit  verkauft  worden  und  der  insolvente  Commissionär
del  credere  gestanden  ist,  der  für  den  Kaufprais  erhaltene,  noch  beim  insolventen ¬
  Commissionär  befindliche  Wechsel  in  dessen  Eigenthum  verbleibt,
während  der  Committent  wie  ein  anderer  Gläubiger  befriedigt  wird.  Man  hat
namentlich  beim  Delcredere  des  Verkaufscommissionärs  nicht  selten  Novation
angenommen,  so  dass  durch  dasselbe  die  Rechte  des  Committenten  auf  das
Commissionsgut  und  die  Ausstände  für  dieses,  resp.  auf  die  letzteren  aufAls -
  Gründe  werden  angeführt,  entweder  dass  die  Vergehoben ¬
  würden.
kaufscommission  durch  das  Delcredere  in  einen  Trödelvertrag  verwandelt
werde  —  so  Riccius  Exerct.  XI,  sect.  II,  §.  12  p.  31,  er  sieht  in  der
commissio  ad  vendendum  ein  mandatum  (keinen  Trödelvertrag),  fügt  aber  hinzu ¬
  „si  vero  commissarius  del  credere  stehet  et  ila  pro  solutione  fidem  praestet, ¬
  contractum  potius  aestimatorium  quam  mandatum  (seu  Commission)  initum
fuisse  eoque  dominium  mercium  in  commissarium  seu  mandatarium  translatum -
  fuisse  concludunt;  dagegen  Koch  (Mettingh)  §.  6,  Treitschke
S.  29,  30,  66;  vgl.  auch  oben  §.  4  Note  1  S.  50  —  oder  dass  der  Commissionär ¬
  in  Folge  des  Delcredere  die  Forderungen  für  das  verkaufte  Commissionsgut -
  für  sich  erwerbe  und  nicht  für  den  Committenten,  dessen  alleiniger -
  Schuldner  für  dieselben  er  würde;  vgl.  dagegen  Poehls  in  den  Rechtsfällen ¬
  aus  dem  Gebiete  des  H.  R.  Bd.  I.  S.  83  ff.,  Wilda  715,  Treitschke
§.  22  S.  85,  Thöl  I.  §.  301,  besonders  Brinkmann  S.  386  Anm.  2.  Bei  der
Berathung  des  Art.  285  Abs.  2  preuss.  Entw.  (jetzt  Art.  368  Hgb.)  wurde
hervorgehoben  (Prot.  704),  dass  in  einem  solchen  Falle  der  Committent  den
Commissionär  in  laufender  Rechnung  alsbald  für  die  betreffende  Forderung
belasten  werde,  und  es  nicht  angehe,  dem  ersteren  auch  noch  die  Forderung  an
den  Dritten  zuzusprechen,  wenn  er  bereits  durch  den  an  Stelle  des  Schuldners
tretenden  Commissionär  Deckung  erlange.  Wenn  der  Commissionär  dem  Committenten -
  allein  für  die  ausstehende  Forderung  hafte,  sei  es  auch  angemessen,  ihn
            
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