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zu prüfen und einer fraus des Commissionärs zu begegnen in
der Lage sei.
Trotz der Delcredere-Haftung des Commissionärs kann
der Committent die Forderung gegen den dritten Contrahenten
gemäss Art. 368 Abs. 2 für sich in Anspruch nehmen. Dies
wird besonders wichtig, wenn der del credere stehende Commissionär ¬
in Concurs geräth. Keineswegs ist der Committent
deshalb, weil er den del credere stehenden Commissionär als
Bürgen angenommen hat, darauf angewiesen, das Los aller
anderen Gläubiger des Commissionärs zu theilen und seine
Befriedigung lediglich bei der Concursmasse des Commissionärs
zu suchen; 38) denn durch das Delcredere werden ja die recht38) -
So Koch (Mettingh) §. 7, §. 52 der Frankf. W. O. v. 1739 (oben
Einleitung S. 26); vgl. auch russische Handels-Ordnung (Ausgabe v. 1842,
Riga und Leipzig 1850) Art. 1780, gemäss welchem, wenn das Verkaufscommissionsgut -
auf Zeit verkauft worden und der insolvente Commissionär
del credere gestanden ist, der für den Kaufprais erhaltene, noch beim insolventen ¬
Commissionär befindliche Wechsel in dessen Eigenthum verbleibt,
während der Committent wie ein anderer Gläubiger befriedigt wird. Man hat
namentlich beim Delcredere des Verkaufscommissionärs nicht selten Novation
angenommen, so dass durch dasselbe die Rechte des Committenten auf das
Commissionsgut und die Ausstände für dieses, resp. auf die letzteren aufAls -
Gründe werden angeführt, entweder dass die Vergehoben ¬
würden.
kaufscommission durch das Delcredere in einen Trödelvertrag verwandelt
werde — so Riccius Exerct. XI, sect. II, §. 12 p. 31, er sieht in der
commissio ad vendendum ein mandatum (keinen Trödelvertrag), fügt aber hinzu ¬
„si vero commissarius del credere stehet et ila pro solutione fidem praestet, ¬
contractum potius aestimatorium quam mandatum (seu Commission) initum
fuisse eoque dominium mercium in commissarium seu mandatarium translatum -
fuisse concludunt; dagegen Koch (Mettingh) §. 6, Treitschke
S. 29, 30, 66; vgl. auch oben §. 4 Note 1 S. 50 — oder dass der Commissionär ¬
in Folge des Delcredere die Forderungen für das verkaufte Commissionsgut -
für sich erwerbe und nicht für den Committenten, dessen alleiniger -
Schuldner für dieselben er würde; vgl. dagegen Poehls in den Rechtsfällen ¬
aus dem Gebiete des H. R. Bd. I. S. 83 ff., Wilda 715, Treitschke
§. 22 S. 85, Thöl I. §. 301, besonders Brinkmann S. 386 Anm. 2. Bei der
Berathung des Art. 285 Abs. 2 preuss. Entw. (jetzt Art. 368 Hgb.) wurde
hervorgehoben (Prot. 704), dass in einem solchen Falle der Committent den
Commissionär in laufender Rechnung alsbald für die betreffende Forderung
belasten werde, und es nicht angehe, dem ersteren auch noch die Forderung an
den Dritten zuzusprechen, wenn er bereits durch den an Stelle des Schuldners
tretenden Commissionär Deckung erlange. Wenn der Commissionär dem Committenten -
allein für die ausstehende Forderung hafte, sei es auch angemessen, ihn