Volltext : Grünhut, Carl Samuel: Lehrbuch des Wechselrechts

§  59.  Qualifizierte  Acceptation.
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Der  Wechselinhaber  kann  den  Acceptanten  nach  Mafsgabe -
  seines  Accepts  in  Anspruch  nehmen,  also  nicht  vor  der  im
Accepte  bestimmten  Zeit.  Die  Verjährung  gegen  den  Acceptanten -
  beginnt  nicht  mit  dem  urspünglichen  Verfalltage  des
Wechsels,  sondern  erst  mit  dem  vom  Acceptanten  angegebenen -
  Verfalltage.
Ist  die  Zahlungszeit  im  Accepte  zurückgerückt  worden,
so  mufs,  wenn  der  Protest  mangels  Zahlung  an  dem  von  dem
Acceptanten  hinzugefügten  Zahlungstage  erhoben  worden  ist
also  früher  als  am  ursprünglichen  Verfalltage  des  Wechsels
die  Präsentation  zur  Zahlung  hinterher  —  an  dem  ursprünglichen -
  Verfalltage  wiederholt -
  und  mangels  Zahlung  Protest
erhoben  werden;  denn  daraus,  dals  von  dem  Acceptanten  an  dem
früheren  Tage  Zahlung  nicht  geleistet  worden  ist,  folgt  noch
nicht,  dafs  er  auch  nicht  an  dem  späteren  Tag  zahlen  werde;
es  kann  ja  in  der  Zwischenzeit  Avis  und  Deckung  eingelangt ¬
  sein.
3.  Accept  mit  Abänderung  des  Zahlungsorts.  In  der
Beifügung  eines  anderen  Zahlungsortes  bei  dem  Accepte  liegt  eine
wesentliche  Veränderung  des  ursprünglichen  Wechselinhalts,  nicht
aber  in  der  Beifügung  einer  blossen  Zahlstelle  an  demselben
Zahlungsorte.  Für  den  Wechselinhaber  ist  es  gleichgültig
ob  er  die  Zahlung  bei  dem  Acceptanten  selbst  oder  z.  B.  bei
dessen  Banquier  einzuholen  hat,  wenn  es  nur  an  demselben
Zahlungsorte  geschehen  kann;  das  Accept  ist  daher  in  diesem
Falle  als  ein  unbeschränktes  anzusehen;  der  Wechselinhaber
kann  nicht  Protest  mangels  Annahme  erheben  und  Kautionsregrefs -
  nehmen.
Durch  die  Beifügung  eines  anderen  Zahlungsortes
im  Accepte  wird  der  Wechsel  selbst  nicht  domiziliert°;  denn
der  Trassant  ist  es,  der  den  Wechsel  in  seinen  wesentlichen
Bestandteilen  herzustellen  hat,  also  auch  in  der  Angabe  des
Zahlungsortes.  Zur  Wahrung  des  Regresses  gegen  den
Trassanten  und  die  Indossanten  muss  daher  der  Protest
mangels  Zahlung  in  dem  vom  Trasssanten  in  der  Adresse
ursprünglich  angegebenen  Zahlungsorte  resp.  im  Wohnorte  des
9  R.O.H.G.  XVII  S.  53,  XXV  S.  123.
            
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