§ 59. Qualifizierte Acceptation.
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Der Wechselinhaber kann den Acceptanten nach Mafsgabe -
seines Accepts in Anspruch nehmen, also nicht vor der im
Accepte bestimmten Zeit. Die Verjährung gegen den Acceptanten -
beginnt nicht mit dem urspünglichen Verfalltage des
Wechsels, sondern erst mit dem vom Acceptanten angegebenen -
Verfalltage.
Ist die Zahlungszeit im Accepte zurückgerückt worden,
so mufs, wenn der Protest mangels Zahlung an dem von dem
Acceptanten hinzugefügten Zahlungstage erhoben worden ist
also früher als am ursprünglichen Verfalltage des Wechsels
die Präsentation zur Zahlung hinterher — an dem ursprünglichen -
Verfalltage wiederholt -
und mangels Zahlung Protest
erhoben werden; denn daraus, dals von dem Acceptanten an dem
früheren Tage Zahlung nicht geleistet worden ist, folgt noch
nicht, dafs er auch nicht an dem späteren Tag zahlen werde;
es kann ja in der Zwischenzeit Avis und Deckung eingelangt ¬
sein.
3. Accept mit Abänderung des Zahlungsorts. In der
Beifügung eines anderen Zahlungsortes bei dem Accepte liegt eine
wesentliche Veränderung des ursprünglichen Wechselinhalts, nicht
aber in der Beifügung einer blossen Zahlstelle an demselben
Zahlungsorte. Für den Wechselinhaber ist es gleichgültig
ob er die Zahlung bei dem Acceptanten selbst oder z. B. bei
dessen Banquier einzuholen hat, wenn es nur an demselben
Zahlungsorte geschehen kann; das Accept ist daher in diesem
Falle als ein unbeschränktes anzusehen; der Wechselinhaber
kann nicht Protest mangels Annahme erheben und Kautionsregrefs -
nehmen.
Durch die Beifügung eines anderen Zahlungsortes
im Accepte wird der Wechsel selbst nicht domiziliert°; denn
der Trassant ist es, der den Wechsel in seinen wesentlichen
Bestandteilen herzustellen hat, also auch in der Angabe des
Zahlungsortes. Zur Wahrung des Regresses gegen den
Trassanten und die Indossanten muss daher der Protest
mangels Zahlung in dem vom Trasssanten in der Adresse
ursprünglich angegebenen Zahlungsorte resp. im Wohnorte des
9 R.O.H.G. XVII S. 53, XXV S. 123.