Volltext : Graevell, Maximilian Carl Friedrich Wilhelm: Systematische Entwickelung der Theorie der hypothekarischen Protestationen nach preussischem Rechte

Cap.  V.  Protestationes  in  via  executionis.
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cution  sichert;  so  muß  diese  accessorische  Sicherheit  wegfallen, =
  wenn  das  Recht  zur  Fortsetzung  der  Execution
aufhört,  sey  es,  daß  auch  die  Schuld  selbst  noch  nicht
getilgt  wäre.  Da  nun  nach  Verlauf  eines  Jahres  die
Execution,  welche  nicht  fortgesetzt  worden  ist,  nicht  mehr
weiter  betrieben  werden  darf,  sondern  von  Neuem  geklagt
werden  muß;  (Tit.  II.  §.  3.  des  C.  C.)  so  kann  auch,  sobald =
  dieser  Fall  eintritt,  der  Schuldner  auf  Löschung  der
eingetragenen  Protestatio  de  non  amplius  dringen,  welche
sich  der  Gläubiger  gefallen  lassen  muß  und  allenfalls  nur
durch  Ausbringung  eines  anderweitig  substantiirten  Arrestes ¬
  neuerdings  auf  deren  Erhaltung,  an  der  Stelle  einer
neu  einzutragenden  Protestation  klagen  kann,  insofern
nämlich  inzwischen  keine  anderweitigen  Eintragungen  vorgekommen =
  sind.
.  .
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Dri
            
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