Volltext : Graevell, Maximilian Carl Friedrich Wilhelm: Systematische Entwickelung der Theorie der hypothekarischen Protestationen nach preussischem Rechte

Cap.  V.  Protestationes  in  via  executionis.
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deutlicheres  Gesuch  die  Jntabulation  der  Hypothek  selbst
nachzuholen.
Schließlich  bleibt  noch  zu  erinnern,  daß  die  durch  die
Eintragung  einer  Hypothek,  oder  einer  Protestation  einmal
erworbene  Sicherheit  dadurch  nicht  wieder  verloren  gehe,
daß  die  Execution  nicht  ununterbrochen  fortgesetzt  wird.
Denn  der  Rechtsgrund,  aus  welchem  die  Befugniß  zur
Eintragung  entsprang,  lag  in  der  belzutreibenden  Forderung ¬
  selbst,  zu  welcher  die  Immission  accessorie  den  TiSo =

tel  zur  hypothekarischen  Sicherstellung  hinzufügte.
lange  daher  die  Prinzipalforderung  bei  Kräften  bleibt,  so
lange  erhält  sich  auch  die  accessorische  Sicherheit.  (A.  L.
R.  I.  20.  §.  520  und  Einl.  §.  108.)  Nur  also,  wenn  das
Judicat,  aus  welchem  die  Execution  vollstreckt  worden  ist,
ex  capite  nullitatis  vel  restitutionis  annullirt  würde,  (A.
G.  O.  I.  16.  §.  8.  10.  16.  25  und  28.)  oder  wenn  der
Exequendus  nachweiset,  daß  er  seinen  Gegner  befriedigt
habe  oder  seinen  Anspruch  durch  eine  andre  der  noch  bei
der  Execution  statt  findenden  Einwendungen  (1.  c.  I.  24.
§.  36.)  elidirt,  kann  derselbe  gegen  seinen  Gläubiger  auf
Löschung  der  eingetragenen  Sicherheit  klagen.  Außerdem
hat  der  Schuldner  kein  Recht,  seinen  Gegner  zur  Fortsezzung =
  der  Execution  anzuhalten,  deren  Betreibung  lediglich
von  dem  Willen  des  Berechtigten  abhängt.  Doch  äußert
sich  auch  hier  noch  ein  sehr  bedeutender  Unterschied,  beider =
  Gattungen  von  Protestationen.  Wenn  nämlich  der
Gläubiger  durch  die  Eintragung  eines  pignoris  praetorii
oder  einer  protestatio  pro  conservando,  welche  das  Hypothekenrecht =
  selbst  conservirt,  sich  in  die  Classe  der  hypothekarischen =
  Gläubiger  gestellt  hat,  so  kann  der  Schuldner
auf  die  Löschung  dieses  Hypothekenrechtes  zu  keiner  Zeit
dringen,  bis  die  Schuld  getilgt  ist.  (A.  L.  R.  I.  20.  h.
534.)  Ist  aber  für  den  Gläubiger  nur  eine  protestatio
de  non  amplius  notirt  worden,  welche  kein  Hypothekensondern =
  nur  die  Vollstreckung  der  Ex=  |  |
recht  constituirt
            
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