Cap. V. Protestationes in via executionis.
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deutlicheres Gesuch die Jntabulation der Hypothek selbst
nachzuholen.
Schließlich bleibt noch zu erinnern, daß die durch die
Eintragung einer Hypothek, oder einer Protestation einmal
erworbene Sicherheit dadurch nicht wieder verloren gehe,
daß die Execution nicht ununterbrochen fortgesetzt wird.
Denn der Rechtsgrund, aus welchem die Befugniß zur
Eintragung entsprang, lag in der belzutreibenden Forderung ¬
selbst, zu welcher die Immission accessorie den TiSo =
tel zur hypothekarischen Sicherstellung hinzufügte.
lange daher die Prinzipalforderung bei Kräften bleibt, so
lange erhält sich auch die accessorische Sicherheit. (A. L.
R. I. 20. §. 520 und Einl. §. 108.) Nur also, wenn das
Judicat, aus welchem die Execution vollstreckt worden ist,
ex capite nullitatis vel restitutionis annullirt würde, (A.
G. O. I. 16. §. 8. 10. 16. 25 und 28.) oder wenn der
Exequendus nachweiset, daß er seinen Gegner befriedigt
habe oder seinen Anspruch durch eine andre der noch bei
der Execution statt findenden Einwendungen (1. c. I. 24.
§. 36.) elidirt, kann derselbe gegen seinen Gläubiger auf
Löschung der eingetragenen Sicherheit klagen. Außerdem
hat der Schuldner kein Recht, seinen Gegner zur Fortsezzung =
der Execution anzuhalten, deren Betreibung lediglich
von dem Willen des Berechtigten abhängt. Doch äußert
sich auch hier noch ein sehr bedeutender Unterschied, beider =
Gattungen von Protestationen. Wenn nämlich der
Gläubiger durch die Eintragung eines pignoris praetorii
oder einer protestatio pro conservando, welche das Hypothekenrecht =
selbst conservirt, sich in die Classe der hypothekarischen =
Gläubiger gestellt hat, so kann der Schuldner
auf die Löschung dieses Hypothekenrechtes zu keiner Zeit
dringen, bis die Schuld getilgt ist. (A. L. R. I. 20. h.
534.) Ist aber für den Gläubiger nur eine protestatio
de non amplius notirt worden, welche kein Hypothekensondern =
nur die Vollstreckung der Ex= | |
recht constituirt