Metadaten : Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 1 (1781))

72  Wie  kann  man  die  öffentliche  Erziehung
bekannten  Sprachen  zu  schreiben.  Wenn  man  aber
eine  Wahl  anstellt  von  den  Buͤchern,  welche  uͤbersetzt
werden  sollen;  wenn  man  diese  Arbeit  an  alle  Justizcollegia -
  vertheilt;  wenn  jedem,  der  examinirt  wird,  ein
Stück  davon  zugetheilt,  und  eine  Commißion  festgesetzet -
  wird,  welche  die  Uebersetzung  untersucht:  so  sind
nicht  nur  diese  Schwierigkeiten  gehoben,  die  Muͤhe  kann
sogar  durch  den  Verkauf  der  Buͤcher  belohnt  werden.
Re
Schulen,  welche  die  Jugend  für  den
Staat  bilden.
Eine  Schule  muß  den  Endzweck  haben,  die  Jugend
für  den  Staat  zu  bilden.  Nach  diesem  natuͤrlichen -
  und  vernünftigen  Grundsatz  wird  es  schlechterdings -
  nothwendig,  einen  allgemeinen  Plan  zu  entwerfen, -
  nach  welchem  die  Jugend  gebildet  wird.  Bey
diesem  Plan  müssen  sorgfältig  diejenigen  unterschieden
werden,  die  sich  zur  Bestimmung  machen,  den  Staat
zu  regieren  und  zu  verwalten.  Die  Hauptsache  aber
ist  dabey,  daß  der  Plan  befolgt  wird,  und  daß  gewisse
Mittel  erfunden  werden,  damit  die  Ueberschreitung
unmöglich  gemacht  wird.  Wenn  ein  Schüler  auf
Universitäten  geht,  so  muͤssen  alle  Schulleute  ein  Zeugniß -
  über  den  befolgten  Plan  ausstellen.  Sobald  dieses -
  Zeugniß  nicht  vorgezeigt  wird,  muß  niemand  auf
Universitäten  eingeschrieben  werden.  Es  muß  alles,
was  die  Jugend  erlernen  soll,  in  der  Muttersprache
abgehandelt  werden;  man  muß  gleich  anfangs  den
Grund=— -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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