Volltext : Graevell, Maximilian Carl Friedrich Wilhelm: ¬Die Lehren vom Besitze und von der Verjährung nach preußischem Rechte mit Hinweisung auf das römische und canonische

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keine  Ausfertigung  oder  Abschrift  zu  fertigen  ist,  wird  das
Geschäft  sogleich  in  letztgenanntes  Fach  gethan.
Sind  Notaten  zu  beantworten,  dann  wird  das  Geschäft
vorerst  dem  Geschäftsfertiger  zur  Beantwortung  zugeschickt.
Wenn  es  abgeht  und  wenn  es  wieder  zurück  kommt,  wird
es  allemal  im  Diario  oder  Tagebuch  bemerkt.  Bedarf  das
Geschäft  amtlicher  oder  obervormundschaftlicher  Bestätigung
oder  Genehmigung,  wie  z.  B.  die  Vermögensübergaben
Verpfründungsverträge,  Verträge,  wobei  Minderjährige
Mundtodte,  an  unbekannte  Orten  Abwesende  betheiligt  sind
dann  geht  es  an  das  Amt  mit  kurzem  Bericht,  z.  B.  großh.
Amt  zur  Bestätigung  vorzulegen.  Das  Abgehen  und  Zurückkommen, ¬
  unter  Allegation  des  amtlichen  Rückschreibens  nach
Datum  und  Nummer,  wird  im  Diario,  wie  oben  gesagt
bemerkt.
Wer  registrirt,  muß  nun  darauf  sehen,  daß  in  dem  Augenblick ¬
  des  Einquartirens  nichts  mehr  auf  den  Akten  Notirtes  zu  besorgen ¬
  übrig  ist.  Wäre  es  der  Fall,  daß  etwas  noch  unbesorgt
wäre,  z.  B.  es  wäre  notirt,  ins  Accisregister  einzutragen:
zur  amtlichen  oder  obervormundschaftlichen  Bestätigung  wegen
Blatt  ....;  Gantmäßigkeit  nach  Blatt....  ec.,  und  es  wäre
als  geschehen  oder  als  erledigt  nicht  dazu  bemerkt,  dann  muß
dieses  vorerst  nachgeholt,  darf  also  noch  nicht  registrirt  werden. ¬
  Kann  der  Registrator  das  Notirte  nicht  selbst  besorgen,
dann  legt  er  die  Akten  wieder  zurück  unter  die  neu  eingekommenen ¬
  Sachen.  Bei  Erbtheilungen,  wo  Minderjährigen
Vermögen  mit  Nutzen  und  Eigenthum  anfällt,  ist  dieses  in
die  General=Pflegschaftstabelle,  welche  auf  dem  RevisoratsBureau ¬
  als  Control  der  Rechnungsstellung  wegen  gehalten
wird,  einzutragen,  nämlich:  Namen  des  Minderjährigen
dessen  Geburtsjahr  und  Tag,  Vermögen,  Namen  des  Pflegers
und  Jahr  des  Erbanfalls,  oder,  wann  in  welchem  Jahr  die
            
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