351
keine Ausfertigung oder Abschrift zu fertigen ist, wird das
Geschäft sogleich in letztgenanntes Fach gethan.
Sind Notaten zu beantworten, dann wird das Geschäft
vorerst dem Geschäftsfertiger zur Beantwortung zugeschickt.
Wenn es abgeht und wenn es wieder zurück kommt, wird
es allemal im Diario oder Tagebuch bemerkt. Bedarf das
Geschäft amtlicher oder obervormundschaftlicher Bestätigung
oder Genehmigung, wie z. B. die Vermögensübergaben
Verpfründungsverträge, Verträge, wobei Minderjährige
Mundtodte, an unbekannte Orten Abwesende betheiligt sind
dann geht es an das Amt mit kurzem Bericht, z. B. großh.
Amt zur Bestätigung vorzulegen. Das Abgehen und Zurückkommen, ¬
unter Allegation des amtlichen Rückschreibens nach
Datum und Nummer, wird im Diario, wie oben gesagt
bemerkt.
Wer registrirt, muß nun darauf sehen, daß in dem Augenblick ¬
des Einquartirens nichts mehr auf den Akten Notirtes zu besorgen ¬
übrig ist. Wäre es der Fall, daß etwas noch unbesorgt
wäre, z. B. es wäre notirt, ins Accisregister einzutragen:
zur amtlichen oder obervormundschaftlichen Bestätigung wegen
Blatt ....; Gantmäßigkeit nach Blatt.... ec., und es wäre
als geschehen oder als erledigt nicht dazu bemerkt, dann muß
dieses vorerst nachgeholt, darf also noch nicht registrirt werden. ¬
Kann der Registrator das Notirte nicht selbst besorgen,
dann legt er die Akten wieder zurück unter die neu eingekommenen ¬
Sachen. Bei Erbtheilungen, wo Minderjährigen
Vermögen mit Nutzen und Eigenthum anfällt, ist dieses in
die General=Pflegschaftstabelle, welche auf dem RevisoratsBureau ¬
als Control der Rechnungsstellung wegen gehalten
wird, einzutragen, nämlich: Namen des Minderjährigen
dessen Geburtsjahr und Tag, Vermögen, Namen des Pflegers
und Jahr des Erbanfalls, oder, wann in welchem Jahr die