Objekt : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (2)

383  1b. -
  G.  B.  §.  613.
Fidcic.  Substitution.
werden,  wenn  nämlich  der  Enkel  vor  seinem  Vater  stürbe,  ohne  in  den  Besitz
des  Nachlasses  getreten  zu  sein.
§.  613.
Bis  der  Fall  der  fideicommissarischen  Substitution  eintritt
Rechte  des  Erben
bei  einer  fideicomkommt ¬
  dem  eingesetzten  Erben  das  eingeschränkte  Eigenthumsrecht  missarischen  Substitution. ¬

mit  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  eines  Fruchtnießers  zu.
1)  Die  Errichtung  eines  Fideicommisses  erzeugt  mancherlei  Rechtsverhältnisse ¬
  zwischen  dem  Fiduciar-  und  dem  Fideicommissar=Erben,  welche
hier  noch  näher  zu  erörtern  kommen.  Vor  Allem  ist  zu  bemerken,  daß  der
eingesetzte  Erbe  rücksichtlich  der  Erwerbung  des  mit  dem  Substitutionsbande ¬
  behafteten  Nachlasses  wie  in  jedem  anderen  Falle  der  Erwerbung
einer  Erbschaft  vorzugehen,  also  nach  erfolgter  Todfallsaufnahme  und
Kundmachung  des  letzten  Willens  seine  Erbserklärung  (§.  799  des  b.  G.  B.
und  §.  121  des  Pat.  v.  9.  August  1854)  zu  überreichen,  und  die  Einantwortung ¬
  des  Nachlasses  zu  erwirken  hat  (§.  819  des  b.  G.  B.  und  §§.  149
und  174  des  o.  a.  Pat.).  Was  ist  aber  Rechtens,  wenn  der  Fiduciarerbe
sich  weigerte,  die  ihm  zugedachte  Erbschaft  anzutreten?  Nach  römischem
Rechte  konnte  er  zu  Folge  des  S.  Ct.  Pegasianum  von  dem  Fideicommissar
hierzu  verhalten  werden*);  in  dem  österreichischen  Rechte  ist  aber  eine
solche  Befugniß  nirgends  begründet"
Nach  §§.  115  u.  116  des  Pat.  v.  9.  August  1854  hat  die  Abhandlungsinstanz ¬
  dem  Erben  oder  dessen  gesetzmäßigem  Vertreter  eine  angemessene
Frist  zur  Ueberreichung  der  Erbserklärung  zu  bestimmen,  oder  dieselben  zur
Abgabe  der  Erbserklärung  zu  einer  Tagsatzung  vorzuladen.  Wird  nun  diese
Frist  verabsäumt,  oder  erscheinen  die  Erben  bei  der  anberaumten  Tagsatzung
nicht,  so  ist  die  Erbschaft  nach  §.  120  ebd.  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Ansprüche  bloß  mit  jenen,  welche  sich  zu  Erben  erklärt  haben,  zu  verhandeln, ¬
  und  denselben,  in  so  ferne  sie  darauf  Ansprüche  haben,  einzuantworten. ¬
  Der  Fideicommissarerbe  kann  demnach,  da  hier  eine  stillschweigende
Verzichtleistung  auf  das  Erbrecht  von  Seite  des  Fiduciarerben  vorzuliegen
scheint,  und  die  fideicommissarische  Substitution  nach  §.  608  des  b.  G.  B.
zugleich  die  gemeine  Substitution  in  sich  begreift,  die  Erbserklärung  im
eigenen  Namen  überreichen,  und  die  sogleiche  Einantwortung  des  Nachlasses
bew
ken,  vorausgesetzt,  daß  er  nicht  selbsk  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
*)  §.  6.  Inst.  de  fid.  her.  (2,  23);  fr.  4,  6,  14,  §§.  1.  3.  5—8.  fr.  53.  Dig.
ad  S.  C.  Treb.  (36,  1).
*)  Nippel,  Erläut.  Bd.  4.  S.  191.
            
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