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G. B. §. 613.
Fidcic. Substitution.
werden, wenn nämlich der Enkel vor seinem Vater stürbe, ohne in den Besitz
des Nachlasses getreten zu sein.
§. 613.
Bis der Fall der fideicommissarischen Substitution eintritt
Rechte des Erben
bei einer fideicomkommt ¬
dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigenthumsrecht missarischen Substitution. ¬
mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.
1) Die Errichtung eines Fideicommisses erzeugt mancherlei Rechtsverhältnisse ¬
zwischen dem Fiduciar- und dem Fideicommissar=Erben, welche
hier noch näher zu erörtern kommen. Vor Allem ist zu bemerken, daß der
eingesetzte Erbe rücksichtlich der Erwerbung des mit dem Substitutionsbande ¬
behafteten Nachlasses wie in jedem anderen Falle der Erwerbung
einer Erbschaft vorzugehen, also nach erfolgter Todfallsaufnahme und
Kundmachung des letzten Willens seine Erbserklärung (§. 799 des b. G. B.
und §. 121 des Pat. v. 9. August 1854) zu überreichen, und die Einantwortung ¬
des Nachlasses zu erwirken hat (§. 819 des b. G. B. und §§. 149
und 174 des o. a. Pat.). Was ist aber Rechtens, wenn der Fiduciarerbe
sich weigerte, die ihm zugedachte Erbschaft anzutreten? Nach römischem
Rechte konnte er zu Folge des S. Ct. Pegasianum von dem Fideicommissar
hierzu verhalten werden*); in dem österreichischen Rechte ist aber eine
solche Befugniß nirgends begründet"
Nach §§. 115 u. 116 des Pat. v. 9. August 1854 hat die Abhandlungsinstanz ¬
dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter eine angemessene
Frist zur Ueberreichung der Erbserklärung zu bestimmen, oder dieselben zur
Abgabe der Erbserklärung zu einer Tagsatzung vorzuladen. Wird nun diese
Frist verabsäumt, oder erscheinen die Erben bei der anberaumten Tagsatzung
nicht, so ist die Erbschaft nach §. 120 ebd. ohne Rücksicht auf ihre
Ansprüche bloß mit jenen, welche sich zu Erben erklärt haben, zu verhandeln, ¬
und denselben, in so ferne sie darauf Ansprüche haben, einzuantworten. ¬
Der Fideicommissarerbe kann demnach, da hier eine stillschweigende
Verzichtleistung auf das Erbrecht von Seite des Fiduciarerben vorzuliegen
scheint, und die fideicommissarische Substitution nach §. 608 des b. G. B.
zugleich die gemeine Substitution in sich begreift, die Erbserklärung im
eigenen Namen überreichen, und die sogleiche Einantwortung des Nachlasses
bew
ken, vorausgesetzt, daß er nicht selbsk unter einer aufschiebenden Bedingung
*) §. 6. Inst. de fid. her. (2, 23); fr. 4, 6, 14, §§. 1. 3. 5—8. fr. 53. Dig.
ad S. C. Treb. (36, 1).
*) Nippel, Erläut. Bd. 4. S. 191.