fullscreen : ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (30)

Vorrede.
XXI
Vorrede.
Jndem  ich  dem  Publicum  hiermit  die  erste  Hälfte
des  Commentars  zu  den  preußischen  Creditgesetzen
theoretischen  Theils,  übergebe,  muß  ich  bemerken,
daß  ich  in  Ansehung  der  äußeren  Einrichtung  desselben =
  von  derjenigen  des  praktischen  Theiles  der
Creditgesetze  in  Etwas  habe  abweichen  müssen.  Denn
da  hier  in  der  Regel  niemalen  ganze  Titel  des  Gesetzbuches =
  aufgenommen  werden  konnten,  wogegen
aus  andern  Abschnitten  desselben  ansehnliche  Stellen
eingeschoben  werden  mußten;  so  war  es  unmöglich,
die  Zahlen  der  Paragraphen  des  Gesetzbuches  beizubehalten. ¬

Desto  treuer  bin  ich  dem  ursprünglichen  Plane
in  Betreff  der  innern  Einrichtung  des  Buches  geblieben. ¬
  Es  soll  zwar  dieser  theoretische  Theil  ein
            
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