Volltext : ¬Das neue deutsche bürgerliche Recht in Sprüchen (2)

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§  285.  Nur  Ersatz,  nicht  in  natura,  leiste  mir,  sobald  die  Frist,
Die  ich  nach  dem  Urteil  stellte,  fruchtlos  abgelaufen  ist.
Der  nach  dem  Richterspruch  schuldlos  nicht  leisten  kann,
Für  den  hebt  auch  die  Pflicht  zum  Geldersatz  nicht  an.
§  284.
Ohne  Fälligkeit  kein  Verzug.
Dies  interpellat  pro  homine.*
**)
Kalendertag  mahni.
Mahnung  ist  formfrei.“**)
Verklagt,  gemahnt.
Rechnung  ist  noch  keine  Mahnung.*)
Die  Künd'gung  mahnt,  wenn  im  Kalender  man
Den  Leistungstag  danach  berechnen  kann.
§  285.
Schuldner  kommt  nur  verschuldet  in  Verzug,
Beim  Gläub'ger  ist  Nichtannahme  genug.
Du  bist  nicht  mit  der  Lief'rung  im  Verzug,
Wenn  Erderschütt'rung  Schuld  an  Deiner  Säumnis  trug.*)
§  286.  Abs.  j.  Der  Säumnis  Schaden  muß  der  Schuldner  bessern.
Abs.  2.  Verzug  giebt  Rücktrittsrecht  dem  Gläubiger  nur
dann,
Wenn  späte  Leistung  ihm  durchaus  nicht  nützen
kann.
*)  So  auch  Motive  II  S.  56.  **)  Graf  und  Dietherr,  S.  235:
„Der  Zahltag  mahnt  selbst“.  Windscheid  führte  in  seinem  Kolleg  den  Satz
an:  „Der  Glockenschlag  mahnt".  (Nach  einer  freundlichen  Mitteilung  meines
Herrn  Kollegen  Hitzig.)
***)  Vgl.  Motive  S.  58.
*)  Ebert,  N.  5.
*f)  Vgl.  Endemann,  S.  125.
            
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