Volltext : ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (30)

Kap.  I.  Von  Entstehung  des  Credits.
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sen  an  die  Ehefrau  kann  der  Gläubiger  außerdem  dasjenige, =
  was  von  den  gegebenen  Sachen  oder  Geldern  erweislich =
  noch  vorhanden  ist,  zurückfordern*).
§.  252.
A.  L.  R.  1.
Für  nothwendige  und  nützliche  Ausgaben  sind
13.  §.  269272. -
  zu  achten:  (§.  450  und  451.)
1)  solche,  zu  welchen  Jemand  durch  die  Gesetze  verpflichtet =
  wird;
2)  solche,  welche  nicht  ohne  Gefahr  eines  groͤßeren  Uebels
vermieden  werden  konnten,  jedoch  mit  der  Einschränkung =
  rücksichtlich  der  unfähigen  Personen,  daß  die  Gefahr ¬
  so  dringend  war,  daß  der  Unfähige  nicht  Zeit
genug  hatte,  den  zu  dem  Geschäfte  sonst  erforderlichen
Consens  derjenigen,  unter  deren  Aufsicht  er  steht,  einzuholen. =
  (§.  122  und  214.)
solche,  wodurch  der  Werth  einer  Sache,  oder  die  Ver3) =

mögensumstände  eines  Menschen  wirklich  verbessert
werden.
§.  253.
§.  273  und
Wenn  gleich  es  in  der  Regel  hinreichend  ist,
274.  1.  c.
um  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  zu  begründen,
*)  Ckr.  Anm.  zu„  13.  Bei  Darlehnen  an  Minorennen,  und  die
denselben  gleich  gestellten  Personen,  an  Verschwender  und  an
unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder,  an  Militärpersonen
und  Studenten,  so  weit  solche  zu  den  verbotnen  und  mit  der
Confiscation  bestraften  Geschäften  gehören,  findet  diese  Vorschrift ¬
  natürlich  keine  Anwendung,  da  Fiscus  an  die  Stelle  des
Gläubigers  tritt.  Dagegen  wird  eben  diese  Vorschrift  bei  allen
übrigen  Personen,  welche  nur  unter  gewissen  Einschränkungen
und  Solennitäten  gültige  Darlehne  aufnehmen  dürfen,  z.  B.
Gemeinden,  Kirchen,  (Klostergeistliche)  volle  Anwendung  finden,
nach  der  allgemeinen  Vorschrift  des  A.  L.  R.  1.  5.  s.  364—
366.  Denn  wenn  gleich  diese  Personen  die  Rechte  der  Minorennen =
  haben,  so  kommen  doch  bei  dieser  Vindication  nicht
die  Rechte  des  Schuldners  zur  Sprache,  der  auf  keinen  Fall
zum  Schaden  des  Andern  bereichert  werden  soll,  sondern  es
fragt  sich  nur,  ob  der  vorige  Eigenthümer  an  den  Fiscus  sein
Vindicationsrecht  verscherzt  habe  oder  nicht.
Jenes  sagt  das
Gesetz  aber  nicht,  also  bleibt  es  bei  diesem.
            
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