Kap. I. Von Entstehung des Credits.
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sen an die Ehefrau kann der Gläubiger außerdem dasjenige, =
was von den gegebenen Sachen oder Geldern erweislich =
noch vorhanden ist, zurückfordern*).
§. 252.
A. L. R. 1.
Für nothwendige und nützliche Ausgaben sind
13. §. 269272. -
zu achten: (§. 450 und 451.)
1) solche, zu welchen Jemand durch die Gesetze verpflichtet =
wird;
2) solche, welche nicht ohne Gefahr eines groͤßeren Uebels
vermieden werden konnten, jedoch mit der Einschränkung =
rücksichtlich der unfähigen Personen, daß die Gefahr ¬
so dringend war, daß der Unfähige nicht Zeit
genug hatte, den zu dem Geschäfte sonst erforderlichen
Consens derjenigen, unter deren Aufsicht er steht, einzuholen. =
(§. 122 und 214.)
solche, wodurch der Werth einer Sache, oder die Ver3) =
mögensumstände eines Menschen wirklich verbessert
werden.
§. 253.
§. 273 und
Wenn gleich es in der Regel hinreichend ist,
274. 1. c.
um die Verbindlichkeit zum Ersatze zu begründen,
*) Ckr. Anm. zu„ 13. Bei Darlehnen an Minorennen, und die
denselben gleich gestellten Personen, an Verschwender und an
unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder, an Militärpersonen
und Studenten, so weit solche zu den verbotnen und mit der
Confiscation bestraften Geschäften gehören, findet diese Vorschrift ¬
natürlich keine Anwendung, da Fiscus an die Stelle des
Gläubigers tritt. Dagegen wird eben diese Vorschrift bei allen
übrigen Personen, welche nur unter gewissen Einschränkungen
und Solennitäten gültige Darlehne aufnehmen dürfen, z. B.
Gemeinden, Kirchen, (Klostergeistliche) volle Anwendung finden,
nach der allgemeinen Vorschrift des A. L. R. 1. 5. s. 364—
366. Denn wenn gleich diese Personen die Rechte der Minorennen =
haben, so kommen doch bei dieser Vindication nicht
die Rechte des Schuldners zur Sprache, der auf keinen Fall
zum Schaden des Andern bereichert werden soll, sondern es
fragt sich nur, ob der vorige Eigenthümer an den Fiscus sein
Vindicationsrecht verscherzt habe oder nicht.
Jenes sagt das
Gesetz aber nicht, also bleibt es bei diesem.