Volltext : ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (30)

Erster  Abschnitt.  Vom  Darlehne.
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und  sich  dafür  eben  die  Verzinsung  und  Sicherheit  verschaffen, =
  die,  unter  ähnlichen  Umständen,  auch  einem  Fremden =
  wäre  zugestanden  worden.  Da  aber  ein  Vor=8.  265  und
254.
mund  mit  seinem  Pflegbefohlnen  selbst  keine  Verträge =
  *)  oder  Handlungen,  wodurch  letzterer  ihm  verpflichtet =
  werden  soll,  vornehmen  kann;  so  muß  er  in  einem  solchen =
  Falle  auf  Bestellung  eines  besondren  Curators  dazu
antragen.
§.  249.
Aus  Handlungen,  welche  der  Vormund  für  5.  250.1.c.
sich  allein,  ohne  den  Beitritt  des  Pflegbefohlnen,  unternimmt, =
  entstehen  für  letzteren,  gegen  einen  Dritten,  Rechte
und  Pflichten  nur  in  so  fern,  als  der  Vormund  ausdrücklich =
  in  dieser  Eigenschaft  die  Handlung  vollzogen,  oder  den
Vertrag  geschlossen  hat.
§.  250.
zwar  §.  251  und
Hat  jedoch  der  Vormund  ein  Geschäft,
258.  1.  c.
es  ernur =
  in  seinem  eignen  Namen  abgeschlossen;
giebt  sich  aber  aus  den  damals  schon  vorhandenen  und  dem
Dritten  bekannt  gewesenen  Umständen,  daß  es  wirklich  ein
vormundschaftliches  Geschäft  gewesen  sey;  so  erlangt  nicht
nur  der  Pflegbefohlne  daraus  Rechte  gegen  diesen  Dritten,
sondern  dieser  letztere  hat  auch  die  Wahl:  ob  er  an  den
Vormund,  oder  an  das  Vermögen  des  Pflegbefohlnen  sich
halten  wolle.  (A.  L.  R.  l.  13.  §.  156.)
§.  251.
So  weit  der  einem  sonst  unfähigen  Schuldner  A.  L.  R.  1.
11.  §.  708.
gegebene  Vorschuß  zu  nothwendigen  oder  nuͤtzlichen
Ausgaben  desselben,  welche  derselbe  ohne  Schuld  aus  eignen ¬
  Mitteln  **)  nicht  bestreiten  können,  wirklich  verwendet
worden,  ist  der  Gläubiger  in  der  Regel  (§.  255.)  die  Wiedererstattung ¬
  zu  fordern  berechtiget.  (§.  450  und  a  L.  K.  fl.
1.  §.  334.
451.  auch  A.  L.  R.  II.  2.  §.  133.)  Bei  Vorschüs*) =
  Cfr.  N.  A.  II.  S.  486.
**)  Der  Zusammenhang  und  die  folgenden  ii.  ergeben,  daß  dies
nicht  soviel  heißen  will,  als:  aus  eignem  Vermögen,  sondern:
aus  den  ihm  zu  Gebote  gestandnen  Zahlungsmitteln.
F  2
            
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