Erster Abschnitt. Vom Darlehne.
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und sich dafür eben die Verzinsung und Sicherheit verschaffen, =
die, unter ähnlichen Umständen, auch einem Fremden =
wäre zugestanden worden. Da aber ein Vor=8. 265 und
254.
mund mit seinem Pflegbefohlnen selbst keine Verträge =
*) oder Handlungen, wodurch letzterer ihm verpflichtet =
werden soll, vornehmen kann; so muß er in einem solchen =
Falle auf Bestellung eines besondren Curators dazu
antragen.
§. 249.
Aus Handlungen, welche der Vormund für 5. 250.1.c.
sich allein, ohne den Beitritt des Pflegbefohlnen, unternimmt, =
entstehen für letzteren, gegen einen Dritten, Rechte
und Pflichten nur in so fern, als der Vormund ausdrücklich =
in dieser Eigenschaft die Handlung vollzogen, oder den
Vertrag geschlossen hat.
§. 250.
zwar §. 251 und
Hat jedoch der Vormund ein Geschäft,
258. 1. c.
es ernur =
in seinem eignen Namen abgeschlossen;
giebt sich aber aus den damals schon vorhandenen und dem
Dritten bekannt gewesenen Umständen, daß es wirklich ein
vormundschaftliches Geschäft gewesen sey; so erlangt nicht
nur der Pflegbefohlne daraus Rechte gegen diesen Dritten,
sondern dieser letztere hat auch die Wahl: ob er an den
Vormund, oder an das Vermögen des Pflegbefohlnen sich
halten wolle. (A. L. R. l. 13. §. 156.)
§. 251.
So weit der einem sonst unfähigen Schuldner A. L. R. 1.
11. §. 708.
gegebene Vorschuß zu nothwendigen oder nuͤtzlichen
Ausgaben desselben, welche derselbe ohne Schuld aus eignen ¬
Mitteln **) nicht bestreiten können, wirklich verwendet
worden, ist der Gläubiger in der Regel (§. 255.) die Wiedererstattung ¬
zu fordern berechtiget. (§. 450 und a L. K. fl.
1. §. 334.
451. auch A. L. R. II. 2. §. 133.) Bei Vorschüs*) =
Cfr. N. A. II. S. 486.
**) Der Zusammenhang und die folgenden ii. ergeben, daß dies
nicht soviel heißen will, als: aus eignem Vermögen, sondern:
aus den ihm zu Gebote gestandnen Zahlungsmitteln.
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