Volltext : ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (30)

Erster  Abschnitt.  Vom  Darlehne.
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laubte  Verträge  einläßt,  hat  die  gesetzmäßige  Strafe  verwirkt, ¬
  wenn  auch  nicht  erhellet,  daß  es  aus  Eigennutz
geschehen  sey.
§.  240.
Aber  auch  derjenige,  welcher  andern  Personen  5.  1319.
1.  c.
von  bekannter  unordentlicher  Lebensart  wissentlich
und  vorsätzlich,  zu  einer  vorhabenden  liederlichen  Verschwendung =
  Gelder  oder  Sachen  giebt,  verliert,  wenn  es  aus
eigennützigen  Absichten  (§.  1257.  l.  c)  geschehen  ist,  seine
Forderung  zum  Besten  der  Armencasse.  (A.  L.  R.  I.  11.
§.  581.)
§.  241.
Hat  Jemand  aus  dergleichen  eigennütziger  Ab=  §.  1320  u.
1323.  1.  c.
sicht,  die  ihm  bekannte  Verschwendung  und  Ausschweifungen ¬
  einer  verheiratheten  Frau,  ohne  Vorwissen
ihres  Mannes,  mit  Vorschüssen  unterstützt,  oder  ihr  Sachen
abgekauft  oder  zum  Pfande  angenommen;  so  soll  er,  außer
dem  Verluste  der  Forderung,  um  den  Betrag  des  Vorschusses ¬
  fiscalisch  bestraft  werden.
§.  242.
§.  1881  u.
Sind  dergleichen  Vorschüsse  solchen  Personen,
1384.  1.  c.
(§.  240  u.  241)  nicht  aus  Eigennutz,  sondern  aus
andern  unerlaubten  Absichten  geleistet  worden;  so  soll,  nach
Verhältniß  des  für  den  Verschwender  oder  dessen  Familie
daraus  entstandenen  Schadens,  willkührliche:)  (§.  35  l.
c.)  doch  nachdrückliche  Geld-  oder  Leibesstrafe  statt  finden.
Eben  so  sollen  auch  diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  daraus
machen,  junge  Leute  zu  Ausschweifungen  zu  verführen  und
ihnen  dazu  Gelegenheit  zu  machen,  bestraft  werden.
§.  243.
Verträge,  wodurch  unfähige  Personen  (§.  48  2  L.  R.  k.
6.  5.  10.
verpflichtet  werden  sollen,  müssen  durch  die
8qq.,
*)  Versteht  sich,  in  so  fern  die  böse  Absicht  nicht  auf  ein  namentliches, ¬
  mit  härterer  Strafe  belegtes  Verbrechen,  gerichtet
gewesen  ist,  als  in  welchem  Falle  natürlich  das  speciellere  Gesetz
zur  Anwendung  kommen  mäßte.
III.  Band.
3
            
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