Kap, I. Von Entstehung des Credits.
30.
§. 237.
A. L. R. II. 20. Wer aber einem Minderjährigen Darlehne,
§. 1510, 1313
und 1322. oder sonst unerlaubten Credit giebt, oder zur Verschwendung =
oder liederlichen Ausschweifungen dienliche Sachen =
creditirt, oder von ihnen Kostbarkeiten, Kleidungsstücke
u. s. w. ohne Einwilligung ihrer Vorgesetzten kauft, zu
Pfande oder an Zahlungsstatt annimmt, und *) ihnen dadurch =
die Mittel zu ihren Ausschweifungen verschafft; der
soll, außer der von selbst folgenden Nichtigkeit des Vertrages, ¬
eben so viel, als die geliehene oder geborgte Summe
oder Waare beträgt, zur Strafe entrichten.
§. 238.
Eben so wird der bestraft, welcher einer zwar
§. 1811 und
1312. 1. c.
großjährigen, aber wegen Verschwendung oder
sonst unter Vormundschaft stehenden Person unerlaubten
Credit giebt; ferner derjenige, welcher wissentlich Kindern,
die zwar großjährig, aber noch unter vaͤterlicher Gewalt
sind, Gelder oder Sachen zur Schwelgeret, Ueppigkeit oder
Verschwendung borgt oder leiht.
§. 239.
Wer sich mit den (§. 180, 224, 237 und 238)
F. 1318.
1. 6.
benannten unfähigen Personen in dergleichen unerlaubte =
*) Dieser Zusatz erregt Zweifel. Sind die folgenden Worte bloß
der angegebene Grund des Gesetzes, so daß das bloße Factum
des Ankaufs rc. schon die Strafe nach sich zieht, oder sind sie
eine copulative Bedingung, eine nähere Bestimmung des Thatbestandes? =
Mich dünkt, das letztere, in Uebereinstimmung mit
dem i. 1322. 1. c. Aber auch dieses angenommen, bleibt es
noch zweifelhaft, ob nach dieser gesetzlichen Disposition es die
Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, daß nur derjenige bestraft
werden soll, der durch die bezeichneten Handlungen wissentlich
zur Verschwendung und Ausschweifungen des Minorennen mitwirkt; =
oder ob es zur Strafbarkeit genügt, wenn nur überhaupt
das hergegebene Geld verschwendet, und solches nicht zu unvermeidlichen ¬
oder löblichen Ausgaben verwendet worden ist.
Hier würde ich ebenfalls für das letztere, nach der Absicht und
dem nächsten Wortverstande des Gesetzes stimmen. Unbrauchbare =
Kleidungsstücke rc. zu kaufen, halte ich durch dies Gesetz
nicht für verboten.