Volltext : ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (30)

Kap,  I.  Von  Entstehung  des  Credits.
30.
§.  237.
A.  L.  R.  II.  20.  Wer  aber  einem  Minderjährigen  Darlehne,
§.  1510,  1313
und  1322.  oder  sonst  unerlaubten  Credit  giebt,  oder  zur  Verschwendung =
  oder  liederlichen  Ausschweifungen  dienliche  Sachen =
  creditirt,  oder  von  ihnen  Kostbarkeiten,  Kleidungsstücke
u.  s.  w.  ohne  Einwilligung  ihrer  Vorgesetzten  kauft,  zu
Pfande  oder  an  Zahlungsstatt  annimmt,  und  *)  ihnen  dadurch =
  die  Mittel  zu  ihren  Ausschweifungen  verschafft;  der
soll,  außer  der  von  selbst  folgenden  Nichtigkeit  des  Vertrages, ¬
  eben  so  viel,  als  die  geliehene  oder  geborgte  Summe
oder  Waare  beträgt,  zur  Strafe  entrichten.
§.  238.
Eben  so  wird  der  bestraft,  welcher  einer  zwar
§.  1811  und
1312.  1.  c.
großjährigen,  aber  wegen  Verschwendung  oder
sonst  unter  Vormundschaft  stehenden  Person  unerlaubten
Credit  giebt;  ferner  derjenige,  welcher  wissentlich  Kindern,
die  zwar  großjährig,  aber  noch  unter  vaͤterlicher  Gewalt
sind,  Gelder  oder  Sachen  zur  Schwelgeret,  Ueppigkeit  oder
Verschwendung  borgt  oder  leiht.
§.  239.
Wer  sich  mit  den  (§.  180,  224,  237  und  238)
F.  1318.
1.  6.
benannten  unfähigen  Personen  in  dergleichen  unerlaubte =

*)  Dieser  Zusatz  erregt  Zweifel.  Sind  die  folgenden  Worte  bloß
der  angegebene  Grund  des  Gesetzes,  so  daß  das  bloße  Factum
des  Ankaufs  rc.  schon  die  Strafe  nach  sich  zieht,  oder  sind  sie
eine  copulative  Bedingung,  eine  nähere  Bestimmung  des  Thatbestandes? =
  Mich  dünkt,  das  letztere,  in  Uebereinstimmung  mit
dem  i.  1322.  1.  c.  Aber  auch  dieses  angenommen,  bleibt  es
noch  zweifelhaft,  ob  nach  dieser  gesetzlichen  Disposition  es  die
Absicht  des  Gesetzgebers  gewesen  ist,  daß  nur  derjenige  bestraft
werden  soll,  der  durch  die  bezeichneten  Handlungen  wissentlich
zur  Verschwendung  und  Ausschweifungen  des  Minorennen  mitwirkt; =
  oder  ob  es  zur  Strafbarkeit  genügt,  wenn  nur  überhaupt
das  hergegebene  Geld  verschwendet,  und  solches  nicht  zu  unvermeidlichen ¬
  oder  löblichen  Ausgaben  verwendet  worden  ist.
Hier  würde  ich  ebenfalls  für  das  letztere,  nach  der  Absicht  und
dem  nächsten  Wortverstande  des  Gesetzes  stimmen.  Unbrauchbare =
  Kleidungsstücke  rc.  zu  kaufen,  halte  ich  durch  dies  Gesetz
nicht  für  verboten.
            
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