Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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und  den  Beklagten;  er  verhindert,  dass  die  Strenge  des
Gesetzes  gegen  den  Beklagten  zur  Geltung  kommt.
Darum  sind  diese  Personen  Intercedenten:  beim  vindex
ist  das  sehr  anschaulich;  indem  der  vinder  die  Hand  des
Gläubigers  vom  Schuldner  wegnimmt,  hindert  er  die  Weg
führung  desselben.
Aber  auch  der  defensor  tritt  dazwischen,  intercedirt,
indem  er  verhindert,  dass  der  Beklagte  als  indefensus
angesehen  wird.  Sobald  ein  defensor  idoneus  da  ist,
ist  kein  Contumacialverfahren  möglich;  darum  ist  der
defensor  ein  intercessor,  er  springt  ein  für  den  Beklagten:
intercedit  pro  No.  No.  Der  defensor  idoneus  legt  ebenso
sein  Veto  ein  gegen  das  bona  possideri,  wie  der  Beamte
gegen  irgend  einen  anderen  Beschluss,  den  seine  Intercession ¬
  verhindert.
Hier  greift  nun  das  Edict  von  Augustus  ein:  ne
feminae  pro  viris  suis  intercedant.
Bei  der  mangelhaften  Ueberlieferung  lässt  sich  über
Inhalt  und  Absicht  desselben  wenig  mit  Bestimmtheit
ausmachen  1).
Soviel  scheint  aber  doch  klar  zu  sein,  dass  in  demselben ¬
  der  Ausdruck  intercedere  vorkam:  Die  Inter
cession  wurde  verboten.  Es  kann  dahingestellt  bleiben,
ob  der  Kaiser  mit  diesem  Wort  mehr  umfasste,  als  die
)  Schon  das  muss  fraglich  bleiben,  ob  das  Edict  beabsichtigt, ¬
  nur  Intercessionen  für  den  Ehemann  zu  verbieten,  die
übrigen  aber  freizugeben,  oder  ob  es,  gegen  alle  Intercessionen
gerichtet,  blos  die  für  den  Ehemann  als  die  häufigsten  erwähnt.
Die  erstere  Annahme  ist  nicht  schlechthin  zu  verwerfen;  hat
doch  auch  Justinian  noch  die  Intercession  für  den  Ehemann
besonders  für  nichtig  erklärt.  Für  die  zweite  erklärt  sich
Puchta  a.  a.  O.
            
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