Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

67
in  dem  Process  als  vindex  aufzutreten,  so  kann  sie  nicht
manum  depellere,  als  praes  wird  sie  einfach  zurückgewiesen
u.  s.  w.  Kurz,  die  Versuche,  zu  intercediren,  welche
von  weiblicher  Seite  gemacht  werden,  gelangen  nicht
zum  Ziele.
Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  hierbei  immer  von
vornherein  gegen  den  Willen  der  mulier  verfahren  wird,
sie  meldet  sich  als  defensor,  als  praes,  als  vindex,
sehr  zu  ihrem  Aerger  wird  sie  refüsirt.  Die  Intervention
wird  nicht  zugegeben;  non  permittitur  mulieri  defendere; -
  die  Obrigkeit  macht  ihr  den  Akt  der  Intervention
unmöglich.
Defensor,  praes  und  vindex  haben  also  nicht  hinsichtlich ¬
  der  Wirkung  Eigenthümliches,  wohl  aber  sondern ¬
  sich  diese  processualischen  Akte  von  den  übrigen
Processakten  dadurch  ab,  dass  sie  unter  einen  gemeinsamen -
  Begriff  fallen,  den  der  Intercessio.  Intercedere
heisst  dazwischentreten,  und  aus  dieser  Grundbedeutung
gehen  die  übertragenen  hervor.  Wer  dazwischentritt,
wird  gewöhnlich  hindern,  oder  legt  sich  zwischen  den
Handelnden  und  seine  Thätigkeit.  Also  das  Negative,
das  Hindern,  wird  das  gemeinsame  Merkmal  aller  Inter
cession  sein  müssen,  so  schr  natürlich  diejenigen  Handlungen, ¬
  die  in  den  verschiedenen  Gebieten  menschlicher
Thätigkeit  als  Intercessionen  bezeichnet  werden,  auch
im  übrigen  von  einander  verschieden  sein  werden.
Bei  der  Intercession  des  Staatsrechtes  nun  liegt  das
negative  Merkmal  klar  zu  Tage;  der  Beamte,  der  intercedirt, -
  verhindert,  dass  Beschluss,  lex,  decretum  gefasst
werde.  Worin  liegt  die  intercessio  beim  defendere  etc.?
Der  defensor  vindex  praes  tritt  zwischen  den  Kläger
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer