Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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Aber  wir  haben  allen  Grund,  anzunehmen,  dass  die
defensio  nicht  immer  diese  bescheidene  Stellung  einnahm,
in  der  sie  blos  der  Consequenz  wegen  unter  das  Senatsconsult -
  mit  eingezogen  wurde.
Dass  den  Frauen  die  Intercession  im  Allgemeinen
untersagt  worden,  ist  erst  durch  Augustus  und  Claudius
geschehen.
Sollte  ihnen  bis  dahin  auch  das  defendere  gestattet
gewesen  sein?
Defensio  ist  ein  processualischer  Akt  im  Interesse
eines  Anderen.  So  gut  nun  den  Frauen  jede  Thätigkeit
in  Processen  Anderer  untersagt  war’),  musste  ihnen
auch  das  defendere  verboten  sein.  Nun  führt  Ulpian
das  pro  aliis  ne  postulent  zurück  auf  eine  fabelhafte
Carfania.  Dies  Verbot  muss  also  schon  ziemlich  alt  gewesen ¬
  sein.  Ebenso  wird,  dass  Frauen  nicht  Richter,
dass  sie  nicht  procuratores  auf  Seiten  des  Klägers  sein
dürfen  etc.,  von  den  Juristen  öfters  und  in  einer  Weise
angeführt,  dass  kaum  ein  Zweifel  daran  sein  kann,  dass
dies  uraltes  Herkommen  ist.
Also  herkömmlich,  wie  alle  amtliche  Thätigkeit,
war  ihnen  auch  das  defendere  unmöglich,  —  das  defendere,
und,  werden  wir  hinzufügen  können,  wohl  auch  der  Eintritt ¬
  in  einen  Process  als  vindex  und  als  praes  litis  et
vindiciarum.
Dabei  ist  nicht  an  eine  Ungültigkeit  zu  denken,
sondern  es  ist  ihnen  einfach  unmöglich  gemacht,  die
Function  auszuüben;  meldet  sich  ein  Weib  als  Defendentin, ¬
  so  giebt  der  Prätor  keine  Formel,  versucht  sie
*)  L.  2  pr.  de  R.  J.  L.  1  §  5  D.  3,  1.
            
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