Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

Zweites  Kapitel.
Intercessionen  der  Frauen.
§  12.  Historische  Einleitung.
Um  die  Eigenart  der  Rechtsvorschriften  über  Intercession ¬
  der  Frauen  würdigen  zu  können,  muss  man  von
einem  Gegensatz  innerhalb  der  Intercession  ausgehen.
den  Puchta  Inst.  2  §  265  S.  326,  327  am  schärfsten
hervorgchoben  hat.  Unter  Intercession  im  privatrechtlichen ¬
  Sinne  versteht  die  classische  Jurisprudenz  ein
Doppeltes:  Einmal  alle  die  mannigfachen  Privatrechtsgeschäfte, ¬
  die  ein  obligare  pro  alio  enthalten,  also  Bür
schaft,  Verpfändung,  Expromission,  Darlehnsaufnahme
u.  s.  w.,  kurz  Alles,  was  cumulative  oder  privative  Inter
cession  genannt  zu  werden  pflegt,  und  sodann  zweitens
die  defensio,  die  processualische  Thätigkeit  für  den  Beklagten. ¬
  Dass  defensio  auch  unter  den  Begriff  der
tntercessio  falle  und  darum,  gleich  den  anderen  Handlungen, ¬
  dem  Senatsconsult  zuwider  sei,  bemerkt  Ulpian  mehr
beiläufig,  und  nachdem  er  alle  obligationes  dem  Senatus
consultum  vindicirt  hat.  Vgl.  1.  2  §  pen.  h.  t.  omnis
omnino  obligatio,  §  ult.  sed  et  si  defensor  exstiterit  ...
proinde  neque
Gradenwitz,  Ungültigk.  im  Röm.  Obligationenrecht,
            
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