Metadaten : Ribbentrop, Georg Julius: Zur Lehre von den Correal-Obligationen

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Si  pupillus  ...  interpellare).  Der  Fall,  welchen ¬
  wir  uns  zu  denken  haben,  ist  der  zweier  Vormünder, ¬
  von  welchen  der  Eine  vermöge  des  beneficium
excussionis  bloß  in  subsidium  obligirt  ist  20
Zwar
haftet  auch  ein  solcher  das  beneficium  excussionis
genießende  Vormund  allerdings  eigentlich  bloß  um
seiner  eigenen  Schuld  willen,  sei  es  nun,  daß  er  an
der  gestio  hätte  Theil  nehmen  und  den  von  dem
Mitvormunde  begangenen  Fehler  verhüten  sollen,  sei
es,  daß  er  es  an  der  gehörigen  Controle  fehlen  ließ.
Allein  insofern  es  doch  ein  zunächst  durch  die  Handlungen ¬
  des  Mitvormundes  verursachter  Schaden  ist,  welchen
er  ersetzen  soll,  kann  man  allerdings  sagen,  daß  er  illius ¬
  nomine  in  Anspruch  genommen  werde  2*).  Wenn
nun  der  zunächst  haftende  Vormund  liberirt  worden,
so  soll  dies  nach  einer  gewiß  sehr  natürlichen  Auslegung
so  angesehn  werden,  als  habe  der  Pupill  auf  seinen
Anspruch,  nicht  bloß  hinsichtlich  dieses  Vormundes,
sondern  überhaupt  Verzicht  geleistet.  Der  in  subsidium
haftende  Vormund  kann,
wenn  er  belangt  werden
20)  Von  diesem  Fall  verWorte ¬
  alterius  nomine  insteht ¬
  auch  Mühlenbruch
terpellare  nicht.  Denn  hier
unsere  Stelle.  Cession  der
wird  der  Einzelne,  wenn  er
Forderungsrechte.  Zweite  Ausauch ¬
  auf  das  Ganze  in  Angabe. =
  S.  430.  431.
spruch  genommen  wird,  doch
21)  Auf  den  nach  der  geimmer ¬
  nut  suo  nomine,  um
wöhnlichen  Erklärung  vorausseiner ¬
  eignen  Haudlungen  wilzusetzenden ¬
  Fall  passen  die
len  in  Anspruch  genommen.
            
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