Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder.
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Schaden ist nur eine subsidiäre, sofern von den Gründern, den
Gründergenossen und Emissionshäusern Schadenersatz nicht
zu erlangen ist. (Vgl. S. 307.)
cc) Außer der Haftung für die Verletzung der Obliegenheiten ¬
der Vorstandsmitglieder im allgemeinen hat das Gesetz
noch eine Anzahl von besonderen Fällen hervorgehoben, ¬
hinsichtlich deren bei Pflichtverletzungen die Verbindlichkeit ¬
zum Ersatz durch die Vorstandsmitglieder
vorgeschrieben ist (Art. 241 Abs. 3 Satz 2).
Es sind zunächst die in Art. 226 unter Ziffer 1—5 verzeichneten ¬
Fälle hinsichtlich der Ersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder ¬
und außerdem der Fall der Zahlung nach Insolvenz
oder Überschuldung der Gesellschaft.
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken: Insbesondere ¬
sind von dem Gesetzgeber solche Fälle für die Haftung
ins Auge gefaßt, in welchen es sich um Verletzung von Gesetzesvorschriften ¬
handelt, welche im öffentlichen Interesse gegeben
sind und den Zweck verfolgen, der Gesellschaft für die notwendig
erachteten Grundlagen ihres Bestehens und den Gesellschaftsgläubigern ¬
den Gegenstand ihrer Sicherheit, das Grundkapital,
zu erhalten. Die ungesetzliche Verkürzung des Grundkapitals
der Gesellschaft ist es vor allem, welche verhütet werden soll,
und welche deshalb unter die Verantwortlichkeit sowohl der
Vorstands= als Aufsichtsratsmitglieder gestellt ist.
Die Art. 226 Abs. 2 und 241 Abs. 3 beziehen sich, insoweit ¬
die Ziffern daselbst in Betracht kommen, nur auf wirkliche ¬
Herauszahlungen aus dem Grundkapitale, um Verkleinerungen ¬
desselben durch rechtswidrige Handlungen, welche
als den Schadenersatz begründend hingestellt werden, nirgends
aber auf Handlungen, die bloß geeignet sind, den Glauben zu
erzeugen, das Grundkapital sei zu einem bestimmten Betrage,
insbesondere zu einem solchen, der zu einer Dividendenzahlung
berechtige, vorhanden. Dem Aufsichtsrate und dem Vorstande
ist die gesetzliche Pflicht zur Wahrung des Grundkapitals auferlegt, ¬
und es sind diese Organe für die durch ihre Handlungsweise, ¬
bezw. durch ihre Duldung bewirkte Verkürzung desselben
haftbar gemacht. Der Schaden, für den gehaftet wird, ist der
daraus entstandene, daß das Grundkapital rechtswidrig verkürzt
wird, während es nicht verkürzt werden sollte. Die Beschädigten
sind alle die, welchen unmittelbar oder mittelbar ein Recht auf
die entzogenen Beträge zusteht, weil nach der rechtlichen Ordnung