Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Verantwortlichkeit  der  Vorstandsmitglieder.
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Schaden  ist  nur  eine  subsidiäre,  sofern  von  den  Gründern,  den
Gründergenossen  und  Emissionshäusern  Schadenersatz  nicht
zu  erlangen  ist.  (Vgl.  S.  307.)
cc)  Außer  der  Haftung  für  die  Verletzung  der  Obliegenheiten ¬
  der  Vorstandsmitglieder  im  allgemeinen  hat  das  Gesetz
noch  eine  Anzahl  von  besonderen  Fällen  hervorgehoben, ¬
  hinsichtlich  deren  bei  Pflichtverletzungen  die  Verbindlichkeit ¬
  zum  Ersatz  durch  die  Vorstandsmitglieder
vorgeschrieben  ist  (Art.  241  Abs.  3  Satz  2).
Es  sind  zunächst  die  in  Art.  226  unter  Ziffer  1—5  verzeichneten ¬
  Fälle  hinsichtlich  der  Ersatzpflicht  der  Aufsichtsratsmitglieder ¬
  und  außerdem  der  Fall  der  Zahlung  nach  Insolvenz
oder  Überschuldung  der  Gesellschaft.
Im  einzelnen  ist  hierzu  folgendes  zu  bemerken:  Insbesondere ¬
  sind  von  dem  Gesetzgeber  solche  Fälle  für  die  Haftung
ins  Auge  gefaßt,  in  welchen  es  sich  um  Verletzung  von  Gesetzesvorschriften ¬
  handelt,  welche  im  öffentlichen  Interesse  gegeben
sind  und  den  Zweck  verfolgen,  der  Gesellschaft  für  die  notwendig
erachteten  Grundlagen  ihres  Bestehens  und  den  Gesellschaftsgläubigern ¬
  den  Gegenstand  ihrer  Sicherheit,  das  Grundkapital,
zu  erhalten.  Die  ungesetzliche  Verkürzung  des  Grundkapitals
der  Gesellschaft  ist  es  vor  allem,  welche  verhütet  werden  soll,
und  welche  deshalb  unter  die  Verantwortlichkeit  sowohl  der
Vorstands=  als  Aufsichtsratsmitglieder  gestellt  ist.
Die  Art.  226  Abs.  2  und  241  Abs.  3  beziehen  sich,  insoweit ¬
  die  Ziffern  daselbst  in  Betracht  kommen,  nur  auf  wirkliche ¬
  Herauszahlungen  aus  dem  Grundkapitale,  um  Verkleinerungen ¬
  desselben  durch  rechtswidrige  Handlungen,  welche
als  den  Schadenersatz  begründend  hingestellt  werden,  nirgends
aber  auf  Handlungen,  die  bloß  geeignet  sind,  den  Glauben  zu
erzeugen,  das  Grundkapital  sei  zu  einem  bestimmten  Betrage,
insbesondere  zu  einem  solchen,  der  zu  einer  Dividendenzahlung
berechtige,  vorhanden.  Dem  Aufsichtsrate  und  dem  Vorstande
ist  die  gesetzliche  Pflicht  zur  Wahrung  des  Grundkapitals  auferlegt, ¬
  und  es  sind  diese  Organe  für  die  durch  ihre  Handlungsweise, ¬
  bezw.  durch  ihre  Duldung  bewirkte  Verkürzung  desselben
haftbar  gemacht.  Der  Schaden,  für  den  gehaftet  wird,  ist  der
daraus  entstandene,  daß  das  Grundkapital  rechtswidrig  verkürzt
wird,  während  es  nicht  verkürzt  werden  sollte.  Die  Beschädigten
sind  alle  die,  welchen  unmittelbar  oder  mittelbar  ein  Recht  auf
die  entzogenen  Beträge  zusteht,  weil  nach  der  rechtlichen  Ordnung
            
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