Objekt : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Einleitung.
wendig  gewesen,  um  ihn  auszubilden  und  zu  seiner  gegenwärtigen  Vollkommenheit ¬
  zu  bringen.  Allmählig  und  langsam,  in  Verbindung  mit  der  Entwickelung
und  dem  Gange  des  Handels,  an  der  Hand  der  kaufmännischen  Erfahrung,  hat
sich  der  Wechsel  entwickelt  und  die  Gesetzgebung  sich  seiner  erst  angenommen,  nachdem ¬
  er  bereits  Jahrhunderte  im  Gebrauche  des  Handels  sich  befunden  hatte  und
als  die  Grundlage  des  merkantilen  Verkehrs  allgemein  anerkannt  worden  war
Selbst  die  Zeit  und  der  Ort  des  Ursprunges  sind  nicht  bestimmt;  die  historischen
Studien  darüber  verlieren  sich  in  dem  Dunkel  des  Sagenkreises
Der  Wechsel  ist  aus  dem  kaufmännischen  Bedürfnisse  des  Mittelalters  hervorgegangen, ¬
  durch  viele  glückliche  Umstände  in  seiner  Bildung  und  Ausbreitung
gefördert,  aber  auch  durch  Widerwärtigkeiten  und  Anfeindungen  mancherlei  Art
darin  aufgehalten  und  gehemmt  worden.  Am  frühesten  und  am  schönsten,  begünstigt ¬
  durch  Lage,  Freiheit  und  die  Erinnerung  an  frühere  Größe  und  Macht,
ist  im  Mittelalter  das  Städtewesen  in  Italien  erblüht.  Da  glänzten  durch  Reichthum, ¬
  Macht  und  Bildung  schon  frühzeitig  Genua,  Mailand,  Venedig,  Pisa
und  andere  wichtige  Städte  in  Ober-  und  Unter-Italien.  Dieser  Glanz  und
Reichthum  der  italienischen  Städte  waren  die  Früchte  des  weitausgedehnten  Handels, ¬
  welchen  Italien  schon  im  8.  Jahrhundert  zu  Wasser  und  zu  Lande  nach  allen
Theilen  der  bekannten  Erde  entweder  selbst  trieb  oder  durch  Zwischenhändler  vermittelte. ¬
  Der  Weldhandel  ruhte  im  Mittelalter  zumeist  in  der  Hand  der  italienischen ¬
  Städte.
Durch  die  Kreuzzüge  wurden  dem  Völkerverkehre  neue  Bahnen  und  neue
Quellen  des  Reichthumes  erschlossen.  Im  Binnenlande  Europa's,  auch  in  überseeischen ¬
  Ländern,  namentlich  unter  der  Frankenherrschaft  im  Morgenlande?
errichteten  die  Italiener  Handelsniederlassungen,  Comtoirs,  Commanditen  und
beherrschten  durch  ihren  Reichthum,  durch  ihre  Geschicklichkeit  und  durch  die  ihnen
ertheilten  Handelsprivilegien  viele  Jahrhunderte  hindurch  den  Markt  der  Welt  3)
im  eigenen  Lande  bildeten  die  italienischen  Kaufleute  besondere  Innungen,  die
schon  frühzeitig  zu  großem  politischen  Ansehn  *)  gelangten,  und  an  deren  Spitze
1)  Scaccia  l.  c.  §.  1.  qu.  6.  n.  1  sq.  Cambium  pecuniae  cum  pecunia  introductum  est
a  jure  gentium.  Cambium  fuit  inventum  ex  necessitate,  quoniam  numismata  sunt  inter  se
diversa.  Raphael  de  Turril.  c.  disp.  I.  qu.  4.  n.  29.  Marquard,  Tract.  politico-juridicus
de  jure  mercatorum  et  commerciorum  (Francof.  1662)  lib.  II.  cap.  12.  No.  9.  Introduxerunt
jus  gentium  et  necessitas  cambia.  Franck  l.  c.  Prolegom.  tit.  II.  §.  2.  Auctorem  vero  aetatemque ¬
  inventionis  (cambii)  nemo  ad  liquidum  deduxerit,  sed  omnia  fallacibus  conjecturis
nituntur.  Hedler,  Positiones  de  orig.  camb.  1734  bei  Besecke,  thes.  p.  62.  Cambia  definire
quo  tempore  primum  esse  coeperint  et  quis  eorum  fuerit  auctor  constituere,  negotium  est  difficile ¬
  ac  perarduum,  imo  impossibile.  Cambia  introduxisse  dicitur  jus  gentium.  Introduxit  cambia
necessitas,  cum  enim  numismata  essent  varia.  §.  1.  6  sq.  —  Siegel,  Einleitung  zum  Wechselrecht. ¬
  §.  VII.  Weißegger  von  Weißeneck,  Theorie  eines  Allgem.  Wechselrechts  (Freiburg
1818)  §.  6.  Liebe,  Entwurf  einer  Wechselordnung  (Braunschweig  1843)  S.  30.  (Liebe),  Wechselordnung ¬
  (Leipzig  1848)  Einleit.  S.  XVIII.  Biener  a.  a.  O.  S.  1.  354.  427.  Kuntze  g.  a.  O.
S.  128.143.  Einert,  im  Archiv  für  deutsches  Wechselrecht.  Bd.  I.  S.  3.  Kheil  a.  a.  O.  S.  8  ff.
2)  So  erhielten  die  Genueser  durch  Traktate  mit  Boemund  (1098)  für  Antiochien  und
mit  Balduin  für  Jerusalem  Handelsprivilegien  und  Jurisdiction.  Biener  a.  g.  O.  S.  16.
3)  Martens  a.  a.  O.  S.  12.  52.  Biener  a.  a.  O.  S.  15.  16.
4)  Schon  im  12.  Jahrhundert  hatten  die  Consules  mercatorum  in  Bologna  Antheil  am
Stadtregiment  und  werden  in  manchen  Staatsverträgen  als  Vertreter  der  Staatsgewalt  aufgeführt. ¬
  Biener  a.  a.  O.  S.  6.  12.  47.  Pardessus,  Collection  des  lois  maritimes  antérieures. ¬
  (Paris  1828.)  Introduction.
            
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