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fideiussor verletzt wurde, kann er gegen den Erben ex
testamento klagen.
Julian schrieb (nach L. 5 eod. von Ulpian) über
denselben Fall, der Hauptschuldner könne, wenn der
fideiussor regressberechtigt sei, gleich auf acceptilatio
klagen, welche den fideiussor auch befreit; auch er gab
also, wie man aus seinem Schweigen schliessen muss,
dem fideiussor keine Einrede, wenn ihn der Erbe verklagte. ¬
Papinian dagegen in L. 49 pr. de fidei. (46, 1)
giebt dem fideiussor gegen die Klage des Erben die
exceptio doli: propter improbitatem heredis, weil diese
exceptio: prodesse reo debuerat, si conveniretur. Er gab
also dem Bürgen nicht nur ein selbständiges Rechtsmittel -
gegen die Klage des Erben, sondern er gab es
auch jedem Bürgen, ohne Unterschied nach der Regressberechtigung ¬
desselben.
Jedenfalls war es aber in jedem einzelnen Falle
durchaus ins Ermessen des Prätors gestellt, inwiefern
der fideiussor an der Rechtswohlthat der exceptio participiren -
solle; die Begründung für die Gewährung der
exceptio ist z. B. beim Velleianum so speciell, dass sich
auch nicht einmal eine allgemeine Präsumption für solche
Participation aufstellen lässt.
Bei den exceptiones quae ex legibus vel ex his, quae
legis vicem obtinent, substantiam capiunt, erhebt sich nun
die Frage, in welcher Weise dem Judex die Ansicht
des Prätors, dass auch der fideiussor frei ausgehen solle,
übermittelt worden sei. Bekam der fideiussor dieselbe
exceptio: si non in ea re contra legem factum est, welche
der Hauptschuldner hatte? Genügte diese exceptio, um