Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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fideiussor  verletzt  wurde,  kann  er  gegen  den  Erben  ex
testamento  klagen.
Julian  schrieb  (nach  L.  5  eod.  von  Ulpian)  über
denselben  Fall,  der  Hauptschuldner  könne,  wenn  der
fideiussor  regressberechtigt  sei,  gleich  auf  acceptilatio
klagen,  welche  den  fideiussor  auch  befreit;  auch  er  gab
also,  wie  man  aus  seinem  Schweigen  schliessen  muss,
dem  fideiussor  keine  Einrede,  wenn  ihn  der  Erbe  verklagte. ¬

Papinian  dagegen  in  L.  49  pr.  de  fidei.  (46,  1)
giebt  dem  fideiussor  gegen  die  Klage  des  Erben  die
exceptio  doli:  propter  improbitatem  heredis,  weil  diese
exceptio:  prodesse  reo  debuerat,  si  conveniretur.  Er  gab
also  dem  Bürgen  nicht  nur  ein  selbständiges  Rechtsmittel -
  gegen  die  Klage  des  Erben,  sondern  er  gab  es
auch  jedem  Bürgen,  ohne  Unterschied  nach  der  Regressberechtigung ¬
  desselben.
Jedenfalls  war  es  aber  in  jedem  einzelnen  Falle
durchaus  ins  Ermessen  des  Prätors  gestellt,  inwiefern
der  fideiussor  an  der  Rechtswohlthat  der  exceptio  participiren -
  solle;  die  Begründung  für  die  Gewährung  der
exceptio  ist  z.  B.  beim  Velleianum  so  speciell,  dass  sich
auch  nicht  einmal  eine  allgemeine  Präsumption  für  solche
Participation  aufstellen  lässt.
Bei  den  exceptiones  quae  ex  legibus  vel  ex  his,  quae
legis  vicem  obtinent,  substantiam  capiunt,  erhebt  sich  nun
die  Frage,  in  welcher  Weise  dem  Judex  die  Ansicht
des  Prätors,  dass  auch  der  fideiussor  frei  ausgehen  solle,
übermittelt  worden  sei.  Bekam  der  fideiussor  dieselbe
exceptio:  si  non  in  ea  re  contra  legem  factum  est,  welche
der  Hauptschuldner  hatte?  Genügte  diese  exceptio,  um
            
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