Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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oben  (S.  265  ff.)  entwickelt  worden  ist:  eine  wirkliche  Befreiung ¬
  des  fideiussor  und  Participation  desselben  an  der
Ungültigkeit  des  ganzen  Obligationsverhältnisses  ist  erst
da  anzunehmen,  wo  derselbe  auch  dann  die  exceptio  hat,
wenn  er  des  Regressrechtes  ermangelt:  ob  ihm  eine
solche  Participation  wird,  ist  aber  durchaus  nach  der
Individualität  der  betreffenden  Ungültigkeit  zu  entscheiden; ¬
  es  ist  möglicherweise  eine  historische  Entwickelung
in  der  Richtung  auf  Vervollständigung  der  Ungültigkeit
wo  erst  Julianus
anzunehmen.  So  beim  Velleianum,
dem  fideiussor  die  Einrede  ohne  Rücksicht  auf  sein
Regressrecht  als  Folge  der  Ungültigkeit  des  ganzen
Intercessionsrechtsverhältnisses  zuspricht.  Es  lässt  sich
auch  denken,  dass  über  unsere  Frage  eine  unausgeglichene ¬
  Controverse  bestand;  für  eine  solche  war  namentlich -
  das  Liberationslegat  ein  günstiger  Boden,  weil  hier
Alles  auf  die  Absicht  des  Testators  ankam,  und  es  sehr
wohl  zweifelhaft  sein  konnte,  durch  welche  rechtliche
Behandlung  die  Erreichung  dieser  Absicht  am  meisten
gefördert  wurde.
So  hat  in  L.  2  pr.  de  lib.  leg.  (34,  3)  Pomponius
die  Ansicht  von  Celsus  berichtet,  dass  der  Erbe,  welcher
vom  Hauptschulduer  nicht  fordern  darf,  weil  ihm  dies
vom  Erblasser  untersagt  ist,  —  vom  fideiussor  zwar  fordern -
  kann,  aber  sich  dadurch  dem  Hauptschuldner  haftbar ¬
  macht;  hier  ist  nur  vom  regressfähigen  fideiussor
die  Rede;  denn  nur,  wenn  der  Hauptschuldner  vom
fideiussor  Ausklagung  zu  befürchten  hat,  hat  er  an  dessen
Nichthaften  ein  Interesse,  und  nur  wenn  er  ein  Interesse
gen  den
hat,  welches  durch  die  Klage  des  Erben
            
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