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den Hauptschuldner aus Real-, Litteral- oder ConsensualObligation ¬
hervorgehen. Daher wurde sie auch unabhängig -
davon, ob gegen den Hauptschuldner eine Klage
überhaupt bestand: genug, dass N. N. pro Lucio Titio
incertum fide sua esse russit; ob dieses incertum von
Lucius Titius selbst eingeklagt werden konnte, war für
die Haftung des fideiussor gleichgültig: vgl. namentlich
L. 16 § 3 D. 46, 1: fideiussor accipi potest quotiens est
aliqua obligatio civilis vel naturalis, cui appliceturl'
Jedoch forderte die Natur der fideiussio als accessio,
dass eben irgend eine Hauptobligation vorhanden sein
musste, an welche sie sich anlehnen konnte, und daher
war die fideiussio im Falle des Wahnsinns des Hauptschuldners -
unmöglich, qua non solum ipsa stipulatio nulla
intercessisset, sed ne negotium quidem ullum gestum intellegitur ¬
(L. 70 § 4 D. de fidei. (46, 1)). Ebenso im Falle
der Verpflichtung für einen durch Zeitablauf Befreiten
(L. 37 eod.) und so auch bei der Verbürgung für ein
Schenkungsversprechen unter Ehegatten (L. 5 § 4 D. de
donat. int. v. et u. (24, 1). Daher kann man im Allgemeinen
sagen, dass der fideiussor an der völligen Nullität der
Hauptobligation participire?
Diese Anschauung scheint aber nicht in besonderen
Gesetzen zum Ausdruck gekommen zu sein3), sondern
*) Auch L. 6 § 2, L. 7, L. 16 § 4 eod. (46, 1). Gaj. III, 123.
2) L. 25 de fid. bezog sich bei Marcellus und Ulpianus
auf sponsores vei fidepromissores. Vgl. Pernice, Sitzungsberichte
der B. Akademie 1886 S. 1191, A. 2, Sacralrecht II.
3) Vgl. L. 37 § ult. D. 38, 1, wo die Behandlung der fide
jussores für eine nach der L. Julia nichtige Obligation nicht als
a priori feststehend angenommen, sondern ex sententia legis hergeleitet -
wird.
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