Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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den  Hauptschuldner  aus  Real-,  Litteral-  oder  ConsensualObligation ¬
  hervorgehen.  Daher  wurde  sie  auch  unabhängig -
  davon,  ob  gegen  den  Hauptschuldner  eine  Klage
überhaupt  bestand:  genug,  dass  N.  N.  pro  Lucio  Titio
incertum  fide  sua  esse  russit;  ob  dieses  incertum  von
Lucius  Titius  selbst  eingeklagt  werden  konnte,  war  für
die  Haftung  des  fideiussor  gleichgültig:  vgl.  namentlich
L.  16  §  3  D.  46,  1:  fideiussor  accipi  potest  quotiens  est
aliqua  obligatio  civilis  vel  naturalis,  cui  appliceturl'
Jedoch  forderte  die  Natur  der  fideiussio  als  accessio,
dass  eben  irgend  eine  Hauptobligation  vorhanden  sein
musste,  an  welche  sie  sich  anlehnen  konnte,  und  daher
war  die  fideiussio  im  Falle  des  Wahnsinns  des  Hauptschuldners -
  unmöglich,  qua  non  solum  ipsa  stipulatio  nulla
intercessisset,  sed  ne  negotium  quidem  ullum  gestum  intellegitur ¬
  (L.  70  §  4  D.  de  fidei.  (46,  1)).  Ebenso  im  Falle
der  Verpflichtung  für  einen  durch  Zeitablauf  Befreiten
(L.  37  eod.)  und  so  auch  bei  der  Verbürgung  für  ein
Schenkungsversprechen  unter  Ehegatten  (L.  5  §  4  D.  de
donat.  int.  v.  et  u.  (24,  1).  Daher  kann  man  im  Allgemeinen
sagen,  dass  der  fideiussor  an  der  völligen  Nullität  der
Hauptobligation  participire?
Diese  Anschauung  scheint  aber  nicht  in  besonderen
Gesetzen  zum  Ausdruck  gekommen  zu  sein3),  sondern
*)  Auch  L.  6  §  2,  L.  7,  L.  16  §  4  eod.  (46,  1).  Gaj.  III,  123.
2)  L.  25  de  fid.  bezog  sich  bei  Marcellus  und  Ulpianus
auf  sponsores  vei  fidepromissores.  Vgl.  Pernice,  Sitzungsberichte
der  B.  Akademie  1886  S.  1191,  A.  2,  Sacralrecht  II.
3)  Vgl.  L.  37  §  ult.  D.  38,  1,  wo  die  Behandlung  der  fide
jussores  für  eine  nach  der  L.  Julia  nichtige  Obligation  nicht  als
a  priori  feststehend  angenommen,  sondern  ex  sententia  legis  hergeleitet -
  wird.
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