Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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B.  Die  Formel  für  die  Klage  gegen  den  fideiussor
war  etwas  anders  gefasst  als  diejenige  gegen  den  sponsor.
Vgl.  Gajus  IV,  137:
Quod  si  cum  sponsore  aut  fideiussore  agatur,  prdescribi ¬
  solet  in  persona  quidem  sponsoris  hoc  modo:  ed  res
agatur,  quod  Aulus  Agerius  de  Lucio  Titio  incertum  stipulatus ¬
  est,  quo  nomine  Numerius  Negidius  sponsor  est,
çuius  rei  dies  fuit;  in  persona  vero  fideiussoris:  ed  res
agatur,  quod  Numerius  Negidius  pro  Lucio  Titio  incertum ¬
  fide  sua  esse  iussit  cuius  rei  dies  fuit;  deinde  formula ¬
  subicitur.
Dies  war  eigentlich  wohl  eine  Folge  des  Umstandes, ¬
  dass  die  fideiussio  auch  bei  anderen  als  Verbalobligationen ¬
  vorkam,  hatte  aber  seinerseits  wieder  zur
Folge,  dass  sich  das  Verhältniss  der  fideiussio  zur  Hauptschuld ¬
  in  anderer  Weise  herausbildete,  als  dasjenige
der  sponsio  bez.  fideiussio.  Die  Darstellung  bei  Gajus
III.  119  ist  nicht  recht  schlüssig:  er  berichtet  schon  von
sponsor  und  fidepromissor,  dass  dieselben  mitunter  verpflichtet ¬
  sind,  auch  wenn  der  Hauptschuldner  es  nicht
ist;  daher  liegt  in  dem  Haften  des  fideiussor  auch  bei
naturaler  Verpflichtung  des  Hauptschuldners  nicht  der
erwartete  und  durch  ne  illud  quidem  angekündigte  Fortschritt; ¬
  immerhin  beweist  die  am  Schlüsse  ausgesprochene ¬
  Haftung  des  fideiussor  servi,  dass  in  der  That
der  fideiussor  mitunter  da  gültig  verpflichtet  war,  wo
die  andern  es  nicht  waren.
Die  Klage  gegen  den  fidelussor  war  ihrer  Art  nach
nicht  nothwendig  dieselbe  wie  diejenige  gegen  den
Hauptschuldner;  sie  war  immer  die  aus  der  Verbalobligation ¬
  des  fideiussor,  mochte  nun  die  Klage  gegen
            
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