Volltext : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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des  Erblassers  ausdrückliches  Verbot  auf  das  Ganze  zu  rufen,
oder  kann  man  dem  Verbote  solche  Kraft  beimessen,  daß  es  die
ganze  Erbeseinsetzung  ungültig  macht?  Eine  ausdrückliche  Entscheidung, ¬
  oder  auch  nur  Erwähnung  dieses  Falles  finden  wir  in
den  Quellen  nicht,  allein  nach  allem  Bisherigen  kann  es  keinen
Zweifel  leiden,  daß  lediglich  die  erstgenannte  Behandlungsweise
eines  solchen  Falles  die  richtige  ist;  dieß  darum,  weil  er,  unbefangen ¬
  betrachtet,  mit  dem  in  fr.  74  cit.  genannten  Falle  durchaus ¬
  auf  Einer  Linie  steht;  in  beiden  Fällen  liegt  der  ausdrücklich ¬
  ausgesprochene  Wille  des  Testator  vor,  der  Eingesetzte
solle  nicht  auf  Alles  gerufen  sein;  so  wie  nun  diese  Beschränkung ¬
  im  Falle  des  kr.  74  als  nicht  hinzugefügt  betrachtet  wird,
so  muß  es  consequent  auch  in  dem  andern  Falle  gehalten  werden, ¬
  denn  warum  sollte  der  nur  etwas  stärker  ausgedrückte  Wille
andere  Wirkung  als  der  einfach  ausgesprochene  haben?  Wollte
man  im  ersteren  Falle  Ungültigkeit  der  Einsetzung  annehmen,  so
wäre  in  der  That  nicht  einzusehen,  wie  in  dem  letzteren  Falle
sich  Aquilius  Gallus  für  die  Gültigkeit  derselben  entscheiden
konnte.  Die  Verstärkung  des  ausgesprochenen  Willen  durch  förmliches ¬
  Verbot  kommt  aber  auch  wieder  nur  unserer  heutigen  Lebensauffassung ¬
  besonders  rücksichtswerth  vor,  während  wir,  die
Sache  rechtlich  genommen,  vom  Standpunkte  der  römischen  Auffassung ¬
  der  heredis  institutio  und  ihrer  überaus  hohen  Bedeutung
auch  hier  keine  andere  Beurtheilung  als  bei  der  bisher  betrachteten ¬
  heredis  institutio  überhaupt  gelten  zu  lassen  berechtigt  sind,
mithin  das  Verbot,  so  stark  dasselbe  klingt,  dennoch  als  den  schwächeren ¬
  Zusatz,  welcher  der  heredis  institutio  weichen  muß,  zu  betrachten ¬
  haben,  um  so  mehr,  da  der  Testator  mit  Rechtsbestand
nicht  den  Bestimmungen  des  jus  publicum  entgegen  verfügen  kann.
—  Die  hier  vertheidigte  Meinung  war  denn  auch  immer  die  der
Mehrzahl  unserer  Juristen  35),  wenn  gleich  sie  nicht  immer  aus
оrоу  авEa,  errores  pragm.  dec.  15  error  7.  GREG.  MAJANSIUS
            
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