§ 12. Die Scheidungsgründe.
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ferngehalten hat. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, muß der klagende Ehegatte ¬
beweisen 20
4. Wegen ehewidrigen Verhaltens21) kann Scheidung verlangt werden,
wenn ein Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten
Begründung des Rechtes zum Getrenntleben oder eines die bösliche Absicht ausschließenden
W. 03 Beil. 12;
guten Glaubens des fernbleibenden Ehegatten herangezogen werden (RG. in
Auf Thatsachen, die erst nach Ablauf der
12. 75: Gruchot 49, 960; OLG. 21, 237).
Jahresfrist eintreten, kann das Recht, die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft zu
verweigern, nicht mehr gestützt werden, da mit Ablauf der Jahresfrist das Scheidungsrecht
für den verlassenen Ehegatten entstanden ist. Ebensowenig können solche Thatsachen in
Betracht kommen, die sich zwar vor Ablauf der Jahresfrist ereignet haben, dem fernbleibenden ¬
Ehegatten aber erst nach Ablauf der Jahresfrist bekannt geworden sind, da sie
für sein Fernbleiben nicht bestimmend gewesen sein können (RG. in IW. 13 S. 493
Nr. 15, S. 644 Nr. 9 a. E.). — Der Mann klagt auf Scheidung, weil die zur Herstellung
verurtheilte Frau dem Urtheil ein Jahr lang nicht Folge geleistet hat. Die Frau wendet
ein, daß ihr die bösliche Absicht gefehlt habe, weil sie mit Rücksicht auf eine Geschlechtskrankheit ¬
des Mannes zum Fernbleiben berechtigt gewesen sei. Ist der Mann bereits vor
Erlassung des Herstellungsurtheils krank gewesen, so ist der Einwand nur dann zulässig,
wenn die Krankheit der Frau erst nach Erlaß des Urtheils bekannt geworden ist. Ist der
Mann erst später krank geworden, so ist der Einwand nur dann zulässig, wenn die Erkrankung ¬
des Mannes innerhalb eines Jahres nach Erlaß des Urteils nicht nur eingetreten,
sondern auch der Frau bekannt geworden ist. Ist die Erkrankung erst nach Ablauf des
Jahres eingetreten, oder zwar vorher eingetreten, aber der Frau erst später bekannt
geworden, so ist der Einwand ausgeschlossen. — Solange ein Ehegatte die Nichtigkeit
der Ehe geltend macht, ist das Fernbleiben des anderen Ehegatten nicht böslich (SeuffA. 67, 69).
20) Es genügt jedoch, wenn äußere Umstände dargethan werden, aus denen das
mangelnde Einverständniß der Ehegatten über das Getrenntleben und die bösliche Absicht
des beklagten Ehegatten zu folgern ist. Daß sich der beklagte Ehegatte während der ganzen
Jahresfrist wider den Willen des anderen Ehegatten und in böslicher Absicht von der
häuslichen Gemeinschaft ferngehalten hat, braucht nicht bewiesen zu werden, sondern wird
vermuthet, wenn feststeht, daß der beklagte Ehegatte wider den Willen des anderen Ehegatten
und in böslicher Absicht handelte, als er die häusliche Gemeinschaft aufhob oder sie herzustellen ¬
sich weigerte (streitig; vergl. Müser a. a. O. 40 Anm. 1). Werden Umstände behauptet, ¬
durch die der äußere Auschein, daß der beklagte Ehegatte sich wider den Willen
des anderen Ehegatten und in böslicher Absicht von der häuslichen Gemeinschaft fernhielt, ¬
widerlegt wird, so hat diese Umstände der beklagte Ehegatte zu beweisen (vergl. OLG.
5, 401 ff; 7, 104)
21) Im ALR. (II 1 §§ 670 ff.) werden die einzelnen Scheidungsgründe in kasuistische
Weise aufgezählt. An die Stelle dieser kasuistischen Aufzählung der einzelnen Scheidungsgründe ¬
ist der allgemeine Grundsatz des § 1568 getreten. Die Fälle des ehewidrigen Vereines ¬
Ehegatten auf Scheidung
haltens, das nach § 1568 die Voraussetzung des Rechtes
der Ehe bildet, zerfallen in zwei Gruppen: das ehewidrige Verhalten kann in einer schweren
Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder in ehrlosem oder unsittlichen Versoweit ¬
sie
des ALR. lassen sich,
halten eines Ehegatten bestehen. Die Scheidungsgründe
oder mit
unten Anm. 25)
(vergl.
nicht als absolute Scheidungsgründe bestehen geblieben
Rücksicht auf das vom BGB. eingeführte Verschuldungsprinzip unter der Herrschaft des
Gruppen einordnen. In die
BGB. weggefallen sind (vergl. Anm. 24), in diese beiden
(§§ 694, 695 II 1), b) Mißerste ¬
Gruppe fallen: a) die Versagung der ehelichen Pflicht
handlungen, Bedrohungen und Beleidigungen (§§ 699—702 II 1), c) Unverträglichkeit un?
Zanksucht (§ 703 II 1), d) bösliche Anschuldigung des anderen Ehegatten (§ 705 II 1),
e) Versagung des Unterhalts (§§ 711—713 II 1). In die zweite Gruppe fallen: a) die
Begehung grober Verbrechen (§ 704 II 1) oder vorsätzlicher, unerlaubter Handlungen, durch
welche das Leben, die Ehre, das Amt oder Gewerbe des anderen Ehegatten gefährdet wird
§ 706 II 1), b) Ergreifung eines schimpflichen Gewerbes (§ 707 II 1), c) Trunksucht,
Wirtschaft eines Ehegatten (§§ 708—710 II 1). — Im
Verschwendung oder unordentliche
Folgenden werden im Anschluß an die Kasuistik des ALR. und zugleich unter Berücksichtigung
der Fälle des ehewidrigen Verhaltens in zwei Gruppen
der oben erwähnten Scheidung
1568 angeführt: I. a) Hartnäckige und grundlose Vereinzelne ¬
Anwendungsfälle des
weigerung der ehelichen Pflicht ist nach § 1568 Scheidungsgrund (RG. in JW. 08,
683 Nr. 15: 10, 1005 Nr. 18; 12, 352 Nr. 18; OLG. 21, 238 ff.). Die Gestattung der
§ 1568.