Volltext : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (3)

§  12.  Die  Scheidungsgründe.
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ferngehalten  hat.  Daß  diese  Voraussetzungen  vorliegen,  muß  der  klagende  Ehegatte ¬
  beweisen  20
4.  Wegen  ehewidrigen  Verhaltens21)  kann  Scheidung  verlangt  werden,
wenn  ein  Ehegatte  durch  schwere  Verletzung  der  durch  die  Ehe  begründeten
Begründung  des  Rechtes  zum  Getrenntleben  oder  eines  die  bösliche  Absicht  ausschließenden
W.  03  Beil.  12;
guten  Glaubens  des  fernbleibenden  Ehegatten  herangezogen  werden  (RG.  in
Auf  Thatsachen,  die  erst  nach  Ablauf  der
12.  75:  Gruchot  49,  960;  OLG.  21,  237).
Jahresfrist  eintreten,  kann  das  Recht,  die  Herstellung  der  häuslichen  Gemeinschaft  zu
verweigern,  nicht  mehr  gestützt  werden,  da  mit  Ablauf  der  Jahresfrist  das  Scheidungsrecht
für  den  verlassenen  Ehegatten  entstanden  ist.  Ebensowenig  können  solche  Thatsachen  in
Betracht  kommen,  die  sich  zwar  vor  Ablauf  der  Jahresfrist  ereignet  haben,  dem  fernbleibenden ¬
  Ehegatten  aber  erst  nach  Ablauf  der  Jahresfrist  bekannt  geworden  sind,  da  sie
für  sein  Fernbleiben  nicht  bestimmend  gewesen  sein  können  (RG.  in  IW.  13  S.  493
Nr.  15,  S.  644  Nr.  9  a.  E.).  —  Der  Mann  klagt  auf  Scheidung,  weil  die  zur  Herstellung
verurtheilte  Frau  dem  Urtheil  ein  Jahr  lang  nicht  Folge  geleistet  hat.  Die  Frau  wendet
ein,  daß  ihr  die  bösliche  Absicht  gefehlt  habe,  weil  sie  mit  Rücksicht  auf  eine  Geschlechtskrankheit ¬
  des  Mannes  zum  Fernbleiben  berechtigt  gewesen  sei.  Ist  der  Mann  bereits  vor
Erlassung  des  Herstellungsurtheils  krank  gewesen,  so  ist  der  Einwand  nur  dann  zulässig,
wenn  die  Krankheit  der  Frau  erst  nach  Erlaß  des  Urtheils  bekannt  geworden  ist.  Ist  der
Mann  erst  später  krank  geworden,  so  ist  der  Einwand  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Erkrankung ¬
  des  Mannes  innerhalb  eines  Jahres  nach  Erlaß  des  Urteils  nicht  nur  eingetreten,
sondern  auch  der  Frau  bekannt  geworden  ist.  Ist  die  Erkrankung  erst  nach  Ablauf  des
Jahres  eingetreten,  oder  zwar  vorher  eingetreten,  aber  der  Frau  erst  später  bekannt
geworden,  so  ist  der  Einwand  ausgeschlossen.  —  Solange  ein  Ehegatte  die  Nichtigkeit
der  Ehe  geltend  macht,  ist  das  Fernbleiben  des  anderen  Ehegatten  nicht  böslich  (SeuffA.  67,  69).
20)  Es  genügt  jedoch,  wenn  äußere  Umstände  dargethan  werden,  aus  denen  das
mangelnde  Einverständniß  der  Ehegatten  über  das  Getrenntleben  und  die  bösliche  Absicht
des  beklagten  Ehegatten  zu  folgern  ist.  Daß  sich  der  beklagte  Ehegatte  während  der  ganzen
Jahresfrist  wider  den  Willen  des  anderen  Ehegatten  und  in  böslicher  Absicht  von  der
häuslichen  Gemeinschaft  ferngehalten  hat,  braucht  nicht  bewiesen  zu  werden,  sondern  wird
vermuthet,  wenn  feststeht,  daß  der  beklagte  Ehegatte  wider  den  Willen  des  anderen  Ehegatten
und  in  böslicher  Absicht  handelte,  als  er  die  häusliche  Gemeinschaft  aufhob  oder  sie  herzustellen ¬
  sich  weigerte  (streitig;  vergl.  Müser  a.  a.  O.  40  Anm.  1).  Werden  Umstände  behauptet, ¬
  durch  die  der  äußere  Auschein,  daß  der  beklagte  Ehegatte  sich  wider  den  Willen
des  anderen  Ehegatten  und  in  böslicher  Absicht  von  der  häuslichen  Gemeinschaft  fernhielt, ¬
  widerlegt  wird,  so  hat  diese  Umstände  der  beklagte  Ehegatte  zu  beweisen  (vergl.  OLG.
5,  401  ff;  7,  104)
21)  Im  ALR.  (II  1  §§  670  ff.)  werden  die  einzelnen  Scheidungsgründe  in  kasuistische
Weise  aufgezählt.  An  die  Stelle  dieser  kasuistischen  Aufzählung  der  einzelnen  Scheidungsgründe ¬
  ist  der  allgemeine  Grundsatz  des  §  1568  getreten.  Die  Fälle  des  ehewidrigen  Vereines ¬
  Ehegatten  auf  Scheidung
haltens,  das  nach  §  1568  die  Voraussetzung  des  Rechtes
der  Ehe  bildet,  zerfallen  in  zwei  Gruppen:  das  ehewidrige  Verhalten  kann  in  einer  schweren
Verletzung  der  durch  die  Ehe  begründeten  Pflichten  oder  in  ehrlosem  oder  unsittlichen  Versoweit ¬
  sie
des  ALR.  lassen  sich,
halten  eines  Ehegatten  bestehen.  Die  Scheidungsgründe
oder  mit
unten  Anm.  25)
(vergl.
nicht  als  absolute  Scheidungsgründe  bestehen  geblieben
Rücksicht  auf  das  vom  BGB.  eingeführte  Verschuldungsprinzip  unter  der  Herrschaft  des
Gruppen  einordnen.  In  die
BGB.  weggefallen  sind  (vergl.  Anm.  24),  in  diese  beiden
(§§  694,  695  II  1),  b)  Mißerste ¬
  Gruppe  fallen:  a)  die  Versagung  der  ehelichen  Pflicht
handlungen,  Bedrohungen  und  Beleidigungen  (§§  699—702  II  1),  c)  Unverträglichkeit  un?
Zanksucht  (§  703  II  1),  d)  bösliche  Anschuldigung  des  anderen  Ehegatten  (§  705  II  1),
e)  Versagung  des  Unterhalts  (§§  711—713  II  1).  In  die  zweite  Gruppe  fallen:  a)  die
Begehung  grober  Verbrechen  (§  704  II  1)  oder  vorsätzlicher,  unerlaubter  Handlungen,  durch
welche  das  Leben,  die  Ehre,  das  Amt  oder  Gewerbe  des  anderen  Ehegatten  gefährdet  wird
§  706  II  1),  b)  Ergreifung  eines  schimpflichen  Gewerbes  (§  707  II  1),  c)  Trunksucht,
Wirtschaft  eines  Ehegatten  (§§  708—710  II  1).  —  Im
Verschwendung  oder  unordentliche
Folgenden  werden  im  Anschluß  an  die  Kasuistik  des  ALR.  und  zugleich  unter  Berücksichtigung
der  Fälle  des  ehewidrigen  Verhaltens  in  zwei  Gruppen
der  oben  erwähnten  Scheidung
1568  angeführt:  I.  a)  Hartnäckige  und  grundlose  Vereinzelne ¬
  Anwendungsfälle  des
weigerung  der  ehelichen  Pflicht  ist  nach  §  1568  Scheidungsgrund  (RG.  in  JW.  08,
683  Nr.  15:  10,  1005  Nr.  18;  12,  352  Nr.  18;  OLG.  21,  238  ff.).  Die  Gestattung  der

§  1568.
            
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