174 XIItes Hauptst. VIIter Tit. §. 144.
ne Klage zustehe g); welcher allgemeine Satz
aber mit tüchtigen Gründen ausgeführet werden
muß h); z. B. daß Beklagter, welcher aus
peßsönlichen Verbindlichkeiten eines Verstorbenen =
belanget wird, nicht dessen Erbe sey. Wenn
Kläger diesen Unistand in der Klage bejahet
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Zeklagter aaber obigen Einwand machet,
har
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so ist dies mehr zein Verneinung dieses Umstandes =
als eine Einrede, mithin muß Kläger
beweisen. Nur wenn Kinder aus den Handlungen =
ihres Vaters belanget werden, so sind
sie den Rechten nach so lange Erben, bis dargethan =
ist, daß sie sich von der väterlichen Erbschaft =
losgesaget haben. Anders verhält es sich
nach römischen Rechten bey der Mütter, und
wir bleiben auch heut zu Tage bey diesem Unrschiede, =
ob er sich gleich bloß auf die römische =
väterliche Gewalt gründet. Wenn sich der
Beklagte nur noch nicht über die Erbschaft erkläret =
hat, so giebt dies binnen der gesetzlichen
.
„rist nur eine verzögerliche Einrede; 2) daß die
Sache sich nicht so, wie Kläger vorgebracht
sondern anders zugetragen habe, hier muß eine
) daß
umständliche Geschichtserzählung folgen,
aus Jrrthum etwas als eine Schuld anerkannt
sey, welche doch entweder niemahls vorhanden
gewe-—
8) L. 42. §. 1. D. de O. et A. (XLIV. 7.) L.
37. D. de fideiuss. (XLVI. 1.) L. 66. D. de
folut, (XLVI. 3) L. 55. de V. S. L. 66. 112.
de R. I.
h) OLDEND. syll. exc. S. 12. und 95. edit. Roeseneri. -