Volltext : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

174  XIItes  Hauptst.  VIIter  Tit.  §.  144.
ne  Klage  zustehe  g);  welcher  allgemeine  Satz
aber  mit  tüchtigen  Gründen  ausgeführet  werden
muß  h);  z.  B.  daß  Beklagter,  welcher  aus
peßsönlichen  Verbindlichkeiten  eines  Verstorbenen =
  belanget  wird,  nicht  dessen  Erbe  sey.  Wenn
Kläger  diesen  Unistand  in  der  Klage  bejahet
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Zeklagter  aaber  obigen  Einwand  machet,
har
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so  ist  dies  mehr  zein  Verneinung  dieses  Umstandes =
  als  eine  Einrede,  mithin  muß  Kläger
beweisen.  Nur  wenn  Kinder  aus  den  Handlungen =
  ihres  Vaters  belanget  werden,  so  sind
sie  den  Rechten  nach  so  lange  Erben,  bis  dargethan =
  ist,  daß  sie  sich  von  der  väterlichen  Erbschaft =
  losgesaget  haben.  Anders  verhält  es  sich
nach  römischen  Rechten  bey  der  Mütter,  und
wir  bleiben  auch  heut  zu  Tage  bey  diesem  Unrschiede, =
  ob  er  sich  gleich  bloß  auf  die  römische =
  väterliche  Gewalt  gründet.  Wenn  sich  der
Beklagte  nur  noch  nicht  über  die  Erbschaft  erkläret =
  hat,  so  giebt  dies  binnen  der  gesetzlichen
.
„rist  nur  eine  verzögerliche  Einrede;  2)  daß  die
Sache  sich  nicht  so,  wie  Kläger  vorgebracht
sondern  anders  zugetragen  habe,  hier  muß  eine
)  daß
umständliche  Geschichtserzählung  folgen,
aus  Jrrthum  etwas  als  eine  Schuld  anerkannt
sey,  welche  doch  entweder  niemahls  vorhanden
gewe-—

8)  L.  42.  §.  1.  D.  de  O.  et  A.  (XLIV.  7.)  L.
37.  D.  de  fideiuss.  (XLVI.  1.)  L.  66.  D.  de
folut,  (XLVI.  3)  L.  55.  de  V.  S.  L.  66.  112.
de  R.  I.
h)  OLDEND.  syll.  exc.  S.  12.  und  95.  edit.  Roeseneri. -

            
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