§ 55. Die Sorge des Vormundes für das Vermögen des Mündels. 419
Ihm liegt auch bei der Wahl einer der im Gesetze vorgeschriebenen Anlegungsarten ¬
die Pflicht ob, die Sicherheit der Anlegung zu prüfen. Der Umstand,
daß das Vormundschaftsgericht die ihm vorgeschlagene Anlegung genehmigt,
überhebt ihn dieser Prüfung nicht. Er ist daher schadensersatzpflichtig, wenn
er bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen, daß die von ihm gewählte,
vom Gesetze zugelassene, vom Vormundschaftsgerichte genehmigte Anlegung im
besonderen Falle keine ausreichende Sicherheit bot33
IV. 1. Zum Mündelvermögen gehörendes4) Inhaberpapieress
hat der Vorund ¬
mit Blankoindossament versehene Orderpapiere
mund zu hinterlegen5?). Die Hinterlegungspflicht besteht nicht für Papiere,
deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung besteht, wie z. B.
Banknoten, Reichskassen= und Darlehnskassenscheine, Inhaberpapiere, die zum
Betriebsfonds eines Erwerbsgeschäfts des Mündels gehören, Kanossemente der
Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer. Sie erstreckt sich nicht auf ZinsRenten= ¬
und Gewinnanteilscheine58), wohl aber auf Erneuerungsscheine. Die
Hinterlegung hat bei einer Hinterlegungsstelles9) oder bei der Reichsbanks0)
mit der Bestimmung zu erfolgen, daß die Herausgabe der Papiere nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen kann. Der Vormund kann
über die hinterlegten Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtverfügen ¬
(§ 1819)61)
53) Vergl. RG. in IW. 10, 708 und oben Anm. 27 S. 415.
54) Zum Mündelvermögen gehören diejenigen Papiere, an denen dem Mündel ein
zum Besitze berechtigendes Recht zusteht, z. B. Eigentum oder Pfandrecht. Steht dem
Mündel der Nießbrauch zu oder sind Papiere des Mündels mit einem Nießbrauche belastet,
so hat die Hinterlegung nach § 1082 zu erfolgen, jedoch mit dem Zusatze, daß die Herausgabe ¬
der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann.
Ein gleicher Zusatz ist zu machen, wenn der Mündel Vorerbe ist, und der Nacherbe
Hinterlegung gemäß § 2116 verlangt. Ist der Mündel Nacherbe, so muß der Vormund
Hinterlegung nach § 2116 mit der im § 1814 erwähnten Bestimmung verlangen. Ist der
Mündel Miteigentümer, so kann die Hinterlegung nicht gegen den Willen des anderen
Miteigentümers erfolgen
Den
55) Ueber den Begriff der Inhaberpapiere vergl. Band I § 218 S. 843. —
Inhaberpapieren sind nicht die Legitimationspapiere (§ 808) gleichgestellt, so daß Sparkassenbücher ¬
nur zu hinterlegen sind, wenn dies vom Vormundschaftsgerichte gemäß § 1818
aus besonderen Gründen angeordnet ist.
56) Vergl. §§ 222, 363 ff. HGB.; Art. 8, 9, 12, 13, 98 WO.; § 8 Scheckges.
57) Der Vormundschaftsrichter macht sich nach § 1848 schadensersatzpflichtig, wenn er
die Erfüllung dieser Pflicht durch den Vormund nicht in ausreichender Weise überwacht
(RG. 80, 252; IW. 10, 288 Nr. 22). Aus dem gleichen Grunde kann sich der Gegenvormund ¬
schadensersatzpflichtig machen (RG. 79, 11).
58) Vergl. aber § 1818 und dazu im Text unter V.
59) Die örtliche Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen und das Verfahren bestimmt
Landesrecht (Art. 144, 145). Für Preußen vergl. Hinterlegungsordnung vom
das
21. April 1913 und Allg. Verf. vom 5. Februar 1914 (IMBl. 115)
60) Zur Verwahrung werden Hinterlegungen von allen Reichsbankstellen, zur
Verwahrung und Verwaltung (sog. offene Depots) nur von dem Kontor für
Wertpapiere angenommen. Es ist dem Ermessen des Vormundes überlassen, ob er die eine
oder die andere Art der Hinterlegung wählen will. Die näheren Bedingungen der Hinterlegung ¬
sind aus der Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums ersichtlich, die bei jeder
Reichsbank= und Reichsbanknebenstelle kostenlos verabfolgt werden. Vergl. ferner EG.
Art, 44 und für Preußen AG. Art. 85, Ges. vom 2. 3. 18 und Verf. v. 22. 4. 18.
61) In der Herausgabe der hinterlegten Papiere an den Vormund liegt, da die
Papiere trotz der Hinterlegung im Eigentum des Mündels bleiben, keine Verfügung über
Die Vorschrift des § 1819, die zur Verfügung über hinterlegte Wertpapiere
die Papiere.
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfordert, ist daher nicht anwendbar. Dagegen
greift § 1812 Platz, da sich die Rücknahme der hinterlegten Papiere als Verfügung über
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§ 1814.