Volltext : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (3)

§  55.  Die  Sorge  des  Vormundes  für  das  Vermögen  des  Mündels.  419
Ihm  liegt  auch  bei  der  Wahl  einer  der  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Anlegungsarten ¬
  die  Pflicht  ob,  die  Sicherheit  der  Anlegung  zu  prüfen.  Der  Umstand,
daß  das  Vormundschaftsgericht  die  ihm  vorgeschlagene  Anlegung  genehmigt,
überhebt  ihn  dieser  Prüfung  nicht.  Er  ist  daher  schadensersatzpflichtig,  wenn
er  bei  sorgfältiger  Prüfung  hätte  erkennen  müssen,  daß  die  von  ihm  gewählte,
vom  Gesetze  zugelassene,  vom  Vormundschaftsgerichte  genehmigte  Anlegung  im
besonderen  Falle  keine  ausreichende  Sicherheit  bot33
IV.  1.  Zum  Mündelvermögen  gehörendes4)  Inhaberpapieress
hat  der  Vorund ¬
  mit  Blankoindossament  versehene  Orderpapiere
mund  zu  hinterlegen5?).  Die  Hinterlegungspflicht  besteht  nicht  für  Papiere,
deren  bestimmungsmäßiger  Gebrauch  in  der  Veräußerung  besteht,  wie  z.  B.
Banknoten,  Reichskassen=  und  Darlehnskassenscheine,  Inhaberpapiere,  die  zum
Betriebsfonds  eines  Erwerbsgeschäfts  des  Mündels  gehören,  Kanossemente  der
Seeschiffer,  Ladescheine  der  Frachtführer.  Sie  erstreckt  sich  nicht  auf  ZinsRenten= ¬
  und  Gewinnanteilscheine58),  wohl  aber  auf  Erneuerungsscheine.  Die
Hinterlegung  hat  bei  einer  Hinterlegungsstelles9)  oder  bei  der  Reichsbanks0)
mit  der  Bestimmung  zu  erfolgen,  daß  die  Herausgabe  der  Papiere  nur  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erfolgen  kann.  Der  Vormund  kann
über  die  hinterlegten  Papiere  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtverfügen ¬
  (§  1819)61)
53)  Vergl.  RG.  in  IW.  10,  708  und  oben  Anm.  27  S.  415.
54)  Zum  Mündelvermögen  gehören  diejenigen  Papiere,  an  denen  dem  Mündel  ein
zum  Besitze  berechtigendes  Recht  zusteht,  z.  B.  Eigentum  oder  Pfandrecht.  Steht  dem
Mündel  der  Nießbrauch  zu  oder  sind  Papiere  des  Mündels  mit  einem  Nießbrauche  belastet,
so  hat  die  Hinterlegung  nach  §  1082  zu  erfolgen,  jedoch  mit  dem  Zusatze,  daß  die  Herausgabe ¬
  der  Papiere  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  verlangt  werden  kann.
Ein  gleicher  Zusatz  ist  zu  machen,  wenn  der  Mündel  Vorerbe  ist,  und  der  Nacherbe
Hinterlegung  gemäß  §  2116  verlangt.  Ist  der  Mündel  Nacherbe,  so  muß  der  Vormund
Hinterlegung  nach  §  2116  mit  der  im  §  1814  erwähnten  Bestimmung  verlangen.  Ist  der
Mündel  Miteigentümer,  so  kann  die  Hinterlegung  nicht  gegen  den  Willen  des  anderen
Miteigentümers  erfolgen
Den
55)  Ueber  den  Begriff  der  Inhaberpapiere  vergl.  Band  I  §  218  S.  843.  —
Inhaberpapieren  sind  nicht  die  Legitimationspapiere  (§  808)  gleichgestellt,  so  daß  Sparkassenbücher ¬
  nur  zu  hinterlegen  sind,  wenn  dies  vom  Vormundschaftsgerichte  gemäß  §  1818
aus  besonderen  Gründen  angeordnet  ist.
56)  Vergl.  §§  222,  363  ff.  HGB.;  Art.  8,  9,  12,  13,  98  WO.;  §  8  Scheckges.
57)  Der  Vormundschaftsrichter  macht  sich  nach  §  1848  schadensersatzpflichtig,  wenn  er
die  Erfüllung  dieser  Pflicht  durch  den  Vormund  nicht  in  ausreichender  Weise  überwacht
(RG.  80,  252;  IW.  10,  288  Nr.  22).  Aus  dem  gleichen  Grunde  kann  sich  der  Gegenvormund ¬
  schadensersatzpflichtig  machen  (RG.  79,  11).
58)  Vergl.  aber  §  1818  und  dazu  im  Text  unter  V.
59)  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Hinterlegungsstellen  und  das  Verfahren  bestimmt
Landesrecht  (Art.  144,  145).  Für  Preußen  vergl.  Hinterlegungsordnung  vom
das
21.  April  1913  und  Allg.  Verf.  vom  5.  Februar  1914  (IMBl.  115)
60)  Zur  Verwahrung  werden  Hinterlegungen  von  allen  Reichsbankstellen,  zur
Verwahrung  und  Verwaltung  (sog.  offene  Depots)  nur  von  dem  Kontor  für
Wertpapiere  angenommen.  Es  ist  dem  Ermessen  des  Vormundes  überlassen,  ob  er  die  eine
oder  die  andere  Art  der  Hinterlegung  wählen  will.  Die  näheren  Bedingungen  der  Hinterlegung ¬
  sind  aus  der  Bekanntmachung  des  Reichsbankdirektoriums  ersichtlich,  die  bei  jeder
Reichsbank=  und  Reichsbanknebenstelle  kostenlos  verabfolgt  werden.  Vergl.  ferner  EG.
Art,  44  und  für  Preußen  AG.  Art.  85,  Ges.  vom  2.  3.  18  und  Verf.  v.  22.  4.  18.
61)  In  der  Herausgabe  der  hinterlegten  Papiere  an  den  Vormund  liegt,  da  die
Papiere  trotz  der  Hinterlegung  im  Eigentum  des  Mündels  bleiben,  keine  Verfügung  über
Die  Vorschrift  des  §  1819,  die  zur  Verfügung  über  hinterlegte  Wertpapiere
die  Papiere.
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erfordert,  ist  daher  nicht  anwendbar.  Dagegen
greift  §  1812  Platz,  da  sich  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Papiere  als  Verfügung  über
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§  1814.
            
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