§. 248. Das Pflichttheilsrecht.
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Praxis*) des preußischen Rechts streitig gewesen, und früher überwiegend
mehr nur eine gesetzliche Schuld sei, die der Berechtigte gegen den Nachlaß, gegen
den Erben geltend macht. Dieser Ansicht ist Gruchot Erbrecht B. III. S. 122, 204
beigetreten: das A.L.R. kenne nicht Notherben, sondern nur Pflichttheilsberechtigte,
denen ein gewisser Vermögensbetrag als Schuld aus dem Nachlasse verabfolgt werden
müsse; niemals sei der Pflichttheilsberechtigte als solcher Erbe gegen den Willen des
Erblassers, er habe auf die Erbeigenschaft an sich keinen Anspruch. Nur wenn er
vom Erblasser auf seinen Pflichttheil zum Erben eingesetzt sei, nehme er die rechtliche ¬
Stellung des Miterben ein, also mit dem Willen des Testators. Aehnlich hat
sich Hinschius Anwaltszeitung 1866 Sp. 794 geäußert: das Landrecht kenne keinen
Anspruch auf Erbeinsetzung, vielmehr nur einen Anspruch der Pflichttheilsberechtigten
auf ein bestimmtes Quantum des Nachlasses. Förster in den früheren Ausgaben
dieses Buchs trat mit Wärme für die Natur des Pflichttheils als eines Erbrechts
ein, wesentlich gestützt darauf, daß der Pflichttheil ein Bruchtheil des gesetzlichen Erbtheils ¬
sei; auch wenn dem Pflichttheilsberechtigten ein ausreichendes Quantum hinterlassen ¬
sei, so daß er sich nicht beschweren könne, sei er in Wahrheit Erbe, jene
Vorschrift nur eine Theilungsbestimmung. Auch der eingesetzte Pflichttheilserbe erbe
in Wahrheit nicht aus dem Testament, sondern als gesetzlicher Erbe. Zitelmann
a. a. O. sieht in dem Pflichttheilsrecht die Befugniß, Rescission des Testaments insoweit ¬
zu verlangen, als materiell eine Verletzung des Pflichttheilsrecht stattgefunden
habe, sodaß in Folge der theilweisen Aufhebung des Testaments der Pflichttheilsberechtigte ¬
als Intestaterbe eintrete.
Die Praxis des königl. Obertribunals weist schwankende Aussprüche aus. In
Entsch. B. 28 S. 882 heißt es: „es ist völlig gleichgültig, ob der Notherbe im Testamente ¬
übergangen, oder ob ihm weniger als der Pflichttheil beschieden ist." Denn der
Pflichttheil ist ein Erbrecht ab intestato, das der testamentarischen Dispositionsbefugniß ¬
des Erblassers vorgeht, „der Pflichttheil ist ein gesetzlicher Erbanspruch".
In demselben Erkenntniß wird aber auch gesagt: der Notherbe ab intestato hat ein
wahres Forderungsrecht an den Nachlaß, ein qualifizirtes Erbrecht", unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf Gärtner. In Entsch. B. 31 S. 40 wird scharf ausgesprochen, ¬
daß der Pflichttheilsberechtigte, selbst wenn er mit einem Legat bedacht
oder auf eine bestimmte Summe angewiesen sei, stets wahrer Erbe sei, daß der
Erblasser gar nicht die Befugniß habe, ihn zum Legatar zu machen. „Der Notherbe
ist eben Erbe wider den Willen des Erblassers, und er muß sich nur alles das
anrechnen lassen, was er vom Erblasser erhalten hat." Auch in der Entsch. B. 38
S. 200 wird der Pflichttheilsberechtigte den Nachlaßgläubigern als wirklicher Erbe
gegenübergestellt; unmittelbar auf Grund des Gesetzes tritt der zu Unrecht enterbte
Pflichttheilsberechtigte neben den Testamentserben; sein Anrecht, heißt es, ist ein so
starkes und von der Willkür des Erblassers so unabhängiges, daß Letzterer nur
wegen gewisser Verschuldungen es ihm entziehen oder schmälern kann. Soweit zu
Unrecht im Testament das Pflichttheilsrecht verletzt worden, fehlt es an einer rechtsgiltigen ¬
Willenserklärung des Erblassers, der Notherbe tritt als Intestaterbe auf
Höhe des Pflichttheils neben den Testamentserben. Gleichwohl fehlt auch in dieser
Entscheidung nicht der Anklang an Gärtner: „Nur soviel sei richtig, daß das gesetzliche ¬
Erbrecht des im Testament enterbten Pflichttheilsberechtigten nicht schon durch
den Tod des Erblassers allein und ohne Weiteres ins Leben und in Wirksamkeit trete;
nothwendigerweise müsse er sich erst erklären, daß er von seinem Rechte Gebrauch
machen, das Testament anfechten, also Erbe sein wolle. Wenn alsdann in Folge
dessen in so weit und ihm gegenüber das Testament rechtskräftig für ungültig erklärt
und sein gesetzliches Miterbrecht also judikatmäßig festgestellt ist, so tritt er auf
diesem Wege und Kraft des richterlichen Urtels in die Reihe der übrigen
Erben ein." In Entsch. B. 49 S. 209 wird ausgeführt, daß das Pflichttheilsrecht
ein Erbrecht, aber nicht eine Aktivforderung an den Nachlaß oder die ihn repräsentirenden ¬
Testamentserben sei. In einem Erkenntniß bei Strieth. B. 54 S. 126
wird die früher von Koch befürwortete, später aber von ihm verworfene Unterscheidung
gemacht. Das Obertribunal nahm an, daß der Kläger, weil er auf eine pars quota
eingesetzt sei, als Erbe im gesetzlichen Sinne gelte, mithin die Nachlaß=Schulden
mittragen müsse. Wenn aber, heißt es weiter, der Pflichttheil in einer bestimmten
Sache oder Summe ausgesetzt ist, so greife §. 269. I. 12. Platz, nach dem der so
Bedachte als Legatar anzusehen ist. Eine Unterstützung für diese Unterscheidung
wird in dem Auh. §. 164 zu II. 18. §. 574 gefunden.