Metadaten : Preußisches Privatrecht (4)

§.  248.  Das  Pflichttheilsrecht.
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Praxis*)  des  preußischen  Rechts  streitig  gewesen,  und  früher  überwiegend
mehr  nur  eine  gesetzliche  Schuld  sei,  die  der  Berechtigte  gegen  den  Nachlaß,  gegen
den  Erben  geltend  macht.  Dieser  Ansicht  ist  Gruchot  Erbrecht  B.  III.  S.  122,  204
beigetreten:  das  A.L.R.  kenne  nicht  Notherben,  sondern  nur  Pflichttheilsberechtigte,
denen  ein  gewisser  Vermögensbetrag  als  Schuld  aus  dem  Nachlasse  verabfolgt  werden
müsse;  niemals  sei  der  Pflichttheilsberechtigte  als  solcher  Erbe  gegen  den  Willen  des
Erblassers,  er  habe  auf  die  Erbeigenschaft  an  sich  keinen  Anspruch.  Nur  wenn  er
vom  Erblasser  auf  seinen  Pflichttheil  zum  Erben  eingesetzt  sei,  nehme  er  die  rechtliche ¬
  Stellung  des  Miterben  ein,  also  mit  dem  Willen  des  Testators.  Aehnlich  hat
sich  Hinschius  Anwaltszeitung  1866  Sp.  794  geäußert:  das  Landrecht  kenne  keinen
Anspruch  auf  Erbeinsetzung,  vielmehr  nur  einen  Anspruch  der  Pflichttheilsberechtigten
auf  ein  bestimmtes  Quantum  des  Nachlasses.  Förster  in  den  früheren  Ausgaben
dieses  Buchs  trat  mit  Wärme  für  die  Natur  des  Pflichttheils  als  eines  Erbrechts
ein,  wesentlich  gestützt  darauf,  daß  der  Pflichttheil  ein  Bruchtheil  des  gesetzlichen  Erbtheils ¬
  sei;  auch  wenn  dem  Pflichttheilsberechtigten  ein  ausreichendes  Quantum  hinterlassen ¬
  sei,  so  daß  er  sich  nicht  beschweren  könne,  sei  er  in  Wahrheit  Erbe,  jene
Vorschrift  nur  eine  Theilungsbestimmung.  Auch  der  eingesetzte  Pflichttheilserbe  erbe
in  Wahrheit  nicht  aus  dem  Testament,  sondern  als  gesetzlicher  Erbe.  Zitelmann
a.  a.  O.  sieht  in  dem  Pflichttheilsrecht  die  Befugniß,  Rescission  des  Testaments  insoweit ¬
  zu  verlangen,  als  materiell  eine  Verletzung  des  Pflichttheilsrecht  stattgefunden
habe,  sodaß  in  Folge  der  theilweisen  Aufhebung  des  Testaments  der  Pflichttheilsberechtigte ¬
  als  Intestaterbe  eintrete.
Die  Praxis  des  königl.  Obertribunals  weist  schwankende  Aussprüche  aus.  In
Entsch.  B.  28  S.  882  heißt  es:  „es  ist  völlig  gleichgültig,  ob  der  Notherbe  im  Testamente ¬
  übergangen,  oder  ob  ihm  weniger  als  der  Pflichttheil  beschieden  ist."  Denn  der
Pflichttheil  ist  ein  Erbrecht  ab  intestato,  das  der  testamentarischen  Dispositionsbefugniß ¬
  des  Erblassers  vorgeht,  „der  Pflichttheil  ist  ein  gesetzlicher  Erbanspruch".
In  demselben  Erkenntniß  wird  aber  auch  gesagt:  der  Notherbe  ab  intestato  hat  ein
wahres  Forderungsrecht  an  den  Nachlaß,  ein  qualifizirtes  Erbrecht",  unter
ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  Gärtner.  In  Entsch.  B.  31  S.  40  wird  scharf  ausgesprochen, ¬
  daß  der  Pflichttheilsberechtigte,  selbst  wenn  er  mit  einem  Legat  bedacht
oder  auf  eine  bestimmte  Summe  angewiesen  sei,  stets  wahrer  Erbe  sei,  daß  der
Erblasser  gar  nicht  die  Befugniß  habe,  ihn  zum  Legatar  zu  machen.  „Der  Notherbe
ist  eben  Erbe  wider  den  Willen  des  Erblassers,  und  er  muß  sich  nur  alles  das
anrechnen  lassen,  was  er  vom  Erblasser  erhalten  hat."  Auch  in  der  Entsch.  B.  38
S.  200  wird  der  Pflichttheilsberechtigte  den  Nachlaßgläubigern  als  wirklicher  Erbe
gegenübergestellt;  unmittelbar  auf  Grund  des  Gesetzes  tritt  der  zu  Unrecht  enterbte
Pflichttheilsberechtigte  neben  den  Testamentserben;  sein  Anrecht,  heißt  es,  ist  ein  so
starkes  und  von  der  Willkür  des  Erblassers  so  unabhängiges,  daß  Letzterer  nur
wegen  gewisser  Verschuldungen  es  ihm  entziehen  oder  schmälern  kann.  Soweit  zu
Unrecht  im  Testament  das  Pflichttheilsrecht  verletzt  worden,  fehlt  es  an  einer  rechtsgiltigen ¬
  Willenserklärung  des  Erblassers,  der  Notherbe  tritt  als  Intestaterbe  auf
Höhe  des  Pflichttheils  neben  den  Testamentserben.  Gleichwohl  fehlt  auch  in  dieser
Entscheidung  nicht  der  Anklang  an  Gärtner:  „Nur  soviel  sei  richtig,  daß  das  gesetzliche ¬
  Erbrecht  des  im  Testament  enterbten  Pflichttheilsberechtigten  nicht  schon  durch
den  Tod  des  Erblassers  allein  und  ohne  Weiteres  ins  Leben  und  in  Wirksamkeit  trete;
nothwendigerweise  müsse  er  sich  erst  erklären,  daß  er  von  seinem  Rechte  Gebrauch
machen,  das  Testament  anfechten,  also  Erbe  sein  wolle.  Wenn  alsdann  in  Folge
dessen  in  so  weit  und  ihm  gegenüber  das  Testament  rechtskräftig  für  ungültig  erklärt
und  sein  gesetzliches  Miterbrecht  also  judikatmäßig  festgestellt  ist,  so  tritt  er  auf
diesem  Wege  und  Kraft  des  richterlichen  Urtels  in  die  Reihe  der  übrigen
Erben  ein."  In  Entsch.  B.  49  S.  209  wird  ausgeführt,  daß  das  Pflichttheilsrecht
ein  Erbrecht,  aber  nicht  eine  Aktivforderung  an  den  Nachlaß  oder  die  ihn  repräsentirenden ¬
  Testamentserben  sei.  In  einem  Erkenntniß  bei  Strieth.  B.  54  S.  126
wird  die  früher  von  Koch  befürwortete,  später  aber  von  ihm  verworfene  Unterscheidung
gemacht.  Das  Obertribunal  nahm  an,  daß  der  Kläger,  weil  er  auf  eine  pars  quota
eingesetzt  sei,  als  Erbe  im  gesetzlichen  Sinne  gelte,  mithin  die  Nachlaß=Schulden
mittragen  müsse.  Wenn  aber,  heißt  es  weiter,  der  Pflichttheil  in  einer  bestimmten
Sache  oder  Summe  ausgesetzt  ist,  so  greife  §.  269.  I.  12.  Platz,  nach  dem  der  so
Bedachte  als  Legatar  anzusehen  ist.  Eine  Unterstützung  für  diese  Unterscheidung
wird  in  dem  Auh.  §.  164  zu  II.  18.  §.  574  gefunden.
            
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