Volltext : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

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des  „werch-  oder  hanndwerchsmans“
„des  er  zu  seinem  handtwerch
oder  täglicher  arbait  zu  geprauchen  nottürftig  ist,  zum  allerletzten -
  zu  nemen“  ist,  wenn  weder  „ligends  noch  fahrends“  mehr
vorhanden  ist.  Bemerkenswert  ist  die  Zurückstellung  dieser  Gegenstände ¬
  selbst  gegenüber  den  liegenden  Gütern,  die  an  sich  nach  der
regelmäßigen  Pfändungsordnung  hinter  allen  beweglichen  stehen.
In  der  Landreuterordnung,  wie  sie  wider  Schuldner
Exekution  thun  sollen  vom  1.  Juli  1597  ’)  heißt  es  unter  1:
In  Ermanglung  silberner,  goldener  und  dergleichen  Gegenstände  sollen
die  anderen  beweglichen  Güter  gepfändet  werden,  jedoch  sollen  die
Landreuter  „dem  Schuldner  nicht  leichtlich  die  fahrende  Haab,  damit
er  täglich  die  Felt  Arbeit  und  andere  notwendige  Handthierunge  und
Gewerbe  treiben,  und  sich  darvon  ernehren  muß,  abpfanden,  sondern
andere  Stücke,  so  sonsten  vorhanden  seyn  möchten,  zuerst  abfordern. -
  Da  aber  dieselbe  nicht  so  hoch  verhanden  und  sie  aus
noth  fahrende  Haabe  abpfanden  müßten,  so  sollen  sie  das  abgepfandete -
  Viehe  dem  Kläger  zustellen“.  Nach  14  Tagen  erfolgt  dann
dessen  Versteigerung;  bis  dahin  hat  es  der  Kläger  zu  füttern.
Ebenso  läuft  in  der  sächsischen  Prozeßordnung  vom
28.  Juli  1622  3)  die  Vorschrift  des  Abschnitts  XXXIX  §  4  ff.  auf
eine  Ordnung  der  Pfändung  hinaus.  Es  heißt  daselbst,  man  solle
„die  Bescheidenheit  gebrauchen“  und  dem  Gläubiger  bei  der  Exekution ¬
  „zu  denen  Stücken  verhelffen,  so  dem  Beklagten  am  wenigsten
Schaden  bringen,  und  doch  dem  Kläger  zur  Bezahlung  gnugsam
seynd“.  In  §  5  heißt  es  dann:  „Anfänglich  (greife  man)  zwar  zu  der
fahrenden  Haab,  und  doch  gleichwohl  mit  der  Bescheidenheit,  daß
man  alles  Werckzeuges,  so  einer  zu  seiner  Kunst,  Handthierung,
oder  Täglichen  Arbeit  bedürfftig,  auch  derer  Pferde,  Ochsen,  Schafe,
deß  Samens  und  anders,  was  man  zum  Ackerbau  nothwendig  haben
muß,  verschone,  und  dasselbe  ehe  nicht  angreiffe,  es  sey  dann  an
andern  fahrenden  oder  ligenden  Güthern,  oder  auch  außenstehenden
richtigen  Schulden,  so  vill  nicht  vorhanden,  daß  sich  der
Creditor  daran  erholen  könnte."
Auch  hier  ist  also  eine  Zurückstellung  der  zu  schonenden  Sachen
2)  Mylius  T.  II,  Abt.  1,  Nr.  15.  Die  einschlägigen  Bestimmungen  kehren
wörtlich  wieder  in  der  Neu-Märckischen  Landreuterordnung  vom  24.  September
1646  bei  Mylius,  T.  II,  Abt.  1,  Nr.  25  und  in  der  Neumärk.  verbesserten  Landreuter-Ordnung ¬
  vom  11.  Dezember  1700  bei  Mylius,  T.  II,  Abt.  1,  Nr.  95.
8)  Nach  Schwartz  400  Jahre  Civilprozeßgesetzgebung,  S.  805  zu  finden  in
Lünig,  Codex  Augusteus,  Bd.  I,  S.  1067  ff.
            
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