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des „werch- oder hanndwerchsmans“
„des er zu seinem handtwerch
oder täglicher arbait zu geprauchen nottürftig ist, zum allerletzten -
zu nemen“ ist, wenn weder „ligends noch fahrends“ mehr
vorhanden ist. Bemerkenswert ist die Zurückstellung dieser Gegenstände ¬
selbst gegenüber den liegenden Gütern, die an sich nach der
regelmäßigen Pfändungsordnung hinter allen beweglichen stehen.
In der Landreuterordnung, wie sie wider Schuldner
Exekution thun sollen vom 1. Juli 1597 ’) heißt es unter 1:
In Ermanglung silberner, goldener und dergleichen Gegenstände sollen
die anderen beweglichen Güter gepfändet werden, jedoch sollen die
Landreuter „dem Schuldner nicht leichtlich die fahrende Haab, damit
er täglich die Felt Arbeit und andere notwendige Handthierunge und
Gewerbe treiben, und sich darvon ernehren muß, abpfanden, sondern
andere Stücke, so sonsten vorhanden seyn möchten, zuerst abfordern. -
Da aber dieselbe nicht so hoch verhanden und sie aus
noth fahrende Haabe abpfanden müßten, so sollen sie das abgepfandete -
Viehe dem Kläger zustellen“. Nach 14 Tagen erfolgt dann
dessen Versteigerung; bis dahin hat es der Kläger zu füttern.
Ebenso läuft in der sächsischen Prozeßordnung vom
28. Juli 1622 3) die Vorschrift des Abschnitts XXXIX § 4 ff. auf
eine Ordnung der Pfändung hinaus. Es heißt daselbst, man solle
„die Bescheidenheit gebrauchen“ und dem Gläubiger bei der Exekution ¬
„zu denen Stücken verhelffen, so dem Beklagten am wenigsten
Schaden bringen, und doch dem Kläger zur Bezahlung gnugsam
seynd“. In § 5 heißt es dann: „Anfänglich (greife man) zwar zu der
fahrenden Haab, und doch gleichwohl mit der Bescheidenheit, daß
man alles Werckzeuges, so einer zu seiner Kunst, Handthierung,
oder Täglichen Arbeit bedürfftig, auch derer Pferde, Ochsen, Schafe,
deß Samens und anders, was man zum Ackerbau nothwendig haben
muß, verschone, und dasselbe ehe nicht angreiffe, es sey dann an
andern fahrenden oder ligenden Güthern, oder auch außenstehenden
richtigen Schulden, so vill nicht vorhanden, daß sich der
Creditor daran erholen könnte."
Auch hier ist also eine Zurückstellung der zu schonenden Sachen
2) Mylius T. II, Abt. 1, Nr. 15. Die einschlägigen Bestimmungen kehren
wörtlich wieder in der Neu-Märckischen Landreuterordnung vom 24. September
1646 bei Mylius, T. II, Abt. 1, Nr. 25 und in der Neumärk. verbesserten Landreuter-Ordnung ¬
vom 11. Dezember 1700 bei Mylius, T. II, Abt. 1, Nr. 95.
8) Nach Schwartz 400 Jahre Civilprozeßgesetzgebung, S. 805 zu finden in
Lünig, Codex Augusteus, Bd. I, S. 1067 ff.