IV. Abschn. Persönliche Klagen.
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dem Namen der Pfändung (pignoratio) o) Gebrauch
macht. Man versteht darunter die eigenmächtige Besitznahme ¬
einer fremden beweglichen, lebendigen oder leblosen, ¬
Sache (Vieh oder Fahrniß) in der Absicht, sich
den Ersatz eines zugefügten Schadens zu versichern, oder
künftige Schadenszufügungen und Beeinträchtigungen
unseres Rechts abzuwenden. Jede Anmaßung von Befugnissen ¬
an fremdem liegenden Eigenthume, die der
Eigenthümer nicht gestattet, kann zu dieser Art des factischen ¬
Widerspruchs durch das Mittel der Pfändung Anlaß ¬
geben. Dergleichen Anmaßungen können ihren Grund
haben in der Absicht, ein Recht auf das fremde Gruudstück ¬
geltend zu machen, wie bei der Ausübung einer
Dienstbarkeit; oder man sucht sich einen Vortheil zu verschaffen, ¬
wovon man weiß, daß man dazu kein Recht
hat, z. B. durch Begehung eines von den mancherlei
s. g. Feldfreveln; oder es kann auch die Anmaßung das
Werk bloßer Willkühr und Laune seyn, wie in dem Fall,
wo der Beschädiger die Bequemlichkeit eines etwas kürzern ¬
Weges im Fahren, Reiten oder Gehen höher anschlägt, ¬
als die Rücksichten der Schonung des Graswuchses ¬
oder der Weitzensaat des Landmannes.
Der Zweck der Pfändung kann seyn: 1) Sicherung
des Ersatzes eines verursachten Schadens; die
Pfändung soll ein Mittel der Hülfsvollstreckung gewähren, ¬
besonders gegen unbekannte Personen, indem man
des Unbekannten Schaden bringendes Thier festnimmt,
den unbefugt über unser Grundstück Fahrenden oder
Reitenden anhält, ihm etwas von seinen Sachen als
o) Carpzov jurispr. for. P. II. const. 27. J. G. Klingner's =
Samml. zum Dorf- und Bauernrecht Th. II.
Kap. V. Leyser in med. Sp. 111. et 595. Hommel
Rhaps. IV. obs. 584.