Metadaten : Schurter, Emil: Grundzüge des materiellen Beweisrechtes in der schweizerischen Civilprozessgesetzgebung

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einiger  Spielraum  gewährt  wird,  nirgends  aber  verdächtige
Zeugen  für  sich  allein  vollen  Beweis  bilden  können.  Nur  der
schwyzer  Entwurf  macht  insofern  eine  Ausnahme,  als  nach
ihm  die  Beweiskraft  vollständig  der  freien  Würdigung  unterliegt, ¬
  also  unter  Umständen  auch  zu  einer  vollen  werden  kann.
Die  übrigen  Kantone  stellen  mehr  oder  weniger  umfangreiche
Klassen  von  unfähigen  und  verwerflichen  Zeugen  auf  (St.  Gallen
19  (!),  Aargau  9  verwerfliche,  Tessin  8  verdächtige),  und
zeigen  insofern  eine  Menge  von  Nuancen,  die  wir  hier  nicht
erwähnen  wollen,  da  sie  vollständig  zu  finden  sind  in  der
früher  Darstellung  der  Voraussetzungen  der  Beweiskraft  des
Zeugenbeweises.  Bezüglich  des  Eides  ist  lediglich  hervorzuheben, ¬
  dass  Schwyz,  Schicyz  Entwurf,  Glarus  und  Zug  nur
die  Form  des  Noteides  aufstellen,  während  Luzern  und  Uri
umgekehrt  nur  den  Schiedseid  kennen.  Für  die  Charakterisirung ¬
  des  Beweissystems  hat  jedoch  diese  Verschiedenheit  gar
keine  Bedeutung:  die  Aufstellung  des  Eides  überhaupt  bedeutet
einen  Formalismus  in  dieser  und  in  jener  Gestalt  des  Eides.
Namentlich  darf  man  nicht  etwa  das  Fehlen  des  Schiedseides
als  einen  Vorzug  gegenüber  den  Kantonen  mit  Schiedseid  auffassen, ¬
  denn  sowol  Noteid  wie  Schiedseid  werden  in  den  genannten ¬
  Kantonen  als  subsidiäre  Hilfsmittel  aufgestellt,  die
sich  bezüglich  des  beweistheoretischen  Wertes  in  gar  nichts
unterscheiden,  da  sie  ja  immer  vollen  Beweis  bilden.  Darum
wäre  es  aber  auch  verkehrt,  wenn  man  umgekehrt  den  Mangel
des  Noteides  als  Characteristicum  für  eine  freie  beweistheoretische ¬
  Auffassung  betrachten  würde.
II.  Die  zweite  Stufe  nehmen  diejenigen  Kantone  ein,
welche  die  Beweiskraft  der  Zeugen  dem  freien  richterlichen
Ermessen  überlassen,  dagegen  diejenige  der  Urkunden  formal
bestimmen  und  den  Eid  als  Beweismittel  aufstellen.  Es  sind
dies:  Bern,  Freiburg,  Baselstadt,  Baselland,  Schaffhausen
Entwurf,  Thurgau,  Waadt,  Neuenburg  und  Genf.  Zwar  sind
die  verschiedenen  Kategorien  von  absolut  und  relativ  unfähigen
            
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