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einiger Spielraum gewährt wird, nirgends aber verdächtige
Zeugen für sich allein vollen Beweis bilden können. Nur der
schwyzer Entwurf macht insofern eine Ausnahme, als nach
ihm die Beweiskraft vollständig der freien Würdigung unterliegt, ¬
also unter Umständen auch zu einer vollen werden kann.
Die übrigen Kantone stellen mehr oder weniger umfangreiche
Klassen von unfähigen und verwerflichen Zeugen auf (St. Gallen
19 (!), Aargau 9 verwerfliche, Tessin 8 verdächtige), und
zeigen insofern eine Menge von Nuancen, die wir hier nicht
erwähnen wollen, da sie vollständig zu finden sind in der
früher Darstellung der Voraussetzungen der Beweiskraft des
Zeugenbeweises. Bezüglich des Eides ist lediglich hervorzuheben, ¬
dass Schwyz, Schicyz Entwurf, Glarus und Zug nur
die Form des Noteides aufstellen, während Luzern und Uri
umgekehrt nur den Schiedseid kennen. Für die Charakterisirung ¬
des Beweissystems hat jedoch diese Verschiedenheit gar
keine Bedeutung: die Aufstellung des Eides überhaupt bedeutet
einen Formalismus in dieser und in jener Gestalt des Eides.
Namentlich darf man nicht etwa das Fehlen des Schiedseides
als einen Vorzug gegenüber den Kantonen mit Schiedseid auffassen, ¬
denn sowol Noteid wie Schiedseid werden in den genannten ¬
Kantonen als subsidiäre Hilfsmittel aufgestellt, die
sich bezüglich des beweistheoretischen Wertes in gar nichts
unterscheiden, da sie ja immer vollen Beweis bilden. Darum
wäre es aber auch verkehrt, wenn man umgekehrt den Mangel
des Noteides als Characteristicum für eine freie beweistheoretische ¬
Auffassung betrachten würde.
II. Die zweite Stufe nehmen diejenigen Kantone ein,
welche die Beweiskraft der Zeugen dem freien richterlichen
Ermessen überlassen, dagegen diejenige der Urkunden formal
bestimmen und den Eid als Beweismittel aufstellen. Es sind
dies: Bern, Freiburg, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen
Entwurf, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf. Zwar sind
die verschiedenen Kategorien von absolut und relativ unfähigen