Volltext : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 1)

Zweites  Buch.
Sachenrecht.
Zweites  Kapitel.
Von  dem  Eigenthume.
§.  222.
I.  Einleitung.
Zwei  Gegenstände  sind  es,  welche  in  dieser  Einleitung  berührt
werden  müssen:
1.  Der  Unterschied  zwischen  dem  s.  g.  quiritarischen  und
dem  s.  g.  bonitarischen  Eigenthume  —  und
2.  der  Begriff  des  s.  g.  fingirten  Eigenthums.
Der  Unterschied  zwischen  quiritarischem  und  bonitarischem
Eigenthum  gilt,  wie  wir  sehen  werden,  im  Justinianischen  Rechte
nicht  mehr;  aber  gar  Manches,  was  im  Justinianischen  Rechte
vorkommt,  bleibt  unverständlich,  wenn  man  nicht  wenigstens  etwas ¬
  von  jenem  Unterschiede  weiß.
Ursprünglich  kannte  man  in  Rom  nur  Ein  Eigenthum.
Wer  nicht  Eigenthümer  war  nach  quiritarischem  Rechte,  d.  h.
nach  den  eigenthümlichen  Bestimmungen  des  Römischen  Civilrechts ¬
  —  der  galt  überall  gar  nicht  als  Eigenthümer.  Späterhin
aber  änderte  sich  dies.  Man  faßte  die  Vorstellung  auf,  eines
von  den  Bestimmungen  des  quiritarischen  Rechts  unabhängigen,
und  nichts  desto  weniger  wirksam  gültigen  Eigenthums.  Seitdem
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer