Inhaltsverzeichnis : System des heutigen römischen Rechts (6)

§.  279.  Stellung  der  L.  C.  im  heutigen  Recht.  (Forts.)  255
gegenwärtigen  Abhandlung  gestellt  habe,  so  ist  Dieses  mit
Absicht  geschehen.  Es  ist  geschehen,  weil  es  dazu  dient,
den  Schatz  juristischer  Einsicht,  der  uns  in  den  Quellen
des  R.  R.  auch  für  diese  Lehre  aufbewahrt  ist,  zugänglicher
zu  erhalten,  und  weil  uns  zugleich  der  Zusammenhang  mit
der  gesammten  juristischen  Literatur,  vom  Mittelalter  bis
auf  unsre  Zeit,  gestört  wird,  wenn  wir  jene  Bezeichnung
aufgeben.
Gemeint  aber  ist  in  dieser  ganzen  Untersuchung  der
materielle  Einfluß  der  Dauer  des  Rechtsstreits
auf  das  streitige  Rechtsverhältniß.  Wenn  dabei
die  L.  C.  von  den  Römern  als  entscheidendes  Moment
bezeichnet  wurde,  so  geschah  es  nicht,  als  ob  man  ihr  eine
besondere,  geheimnißvolle  Kraft  hätte  beilegen  wollen.  Es
geschah,  weil  sie  dazu  geeignet  war,  den  genauen  Anfangspunkt
des  Rechtsstreits  zu  bezeichnen,  und  so  in  ihr  den  Rechtsstreit ¬
  gleichsam  zu  personificiren.  Wir  aber  haben  wichtige
Gründe,  hierin  die  Insinuation  an  ihre  Stelle  treten  zu  lassen.
Eine  Bestätigung  der  hier  entwickelten,  großentheils
auch  von  neueren  Schriftstellern  anerkannten,  Meinung
über  das  wahre  Bedürfniß  des  heutigen  Rechts,  finde  ich
in  dem  Wege,  den  die  Preußische  Gesetzgebung  eingeschlagen
hat.  Bei  der  Feststellung  derselben  kam  es  zur  Sprache,
mit  welchem  Zeitpunkt  die  eigenthümlichen  Prozeßverpflichtungen ¬
  anfangen  sollten,  die  daselbst  mit  dem  Namen  des
unredlichen  Besitzes  bezeichnet  werden  (§  264).  An  die
L.  C.,  wie  sie  die  neueren  Romanisten  annahmen,  d.  h.  an
            
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